Für das Obergericht stellt sich die Frage, ob und allenfalls welche Folgen die Verletzung des rechtlichen Gehörs von A. im Strafbefehlsverfahren für das Revisionsverfahren hat. Die Antwort lautet „keine“, da die Revision sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage und nicht gegen Verfahrensmängel richten kann (THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 410 StPO mit weiteren Hinweisen; BGE 125 IV 298 E. 2 lit. b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1954/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3).