Aus den Erwägungen: 1.5 Verletzung rechtliches Gehör 1.5.1. A. bringt vor, anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau seien ihm lediglich 4 Fotos, nicht jedoch das Mess-Video vorgelegt worden; damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 1.5.2 Auf diesen Vorwurf geht die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2018 nicht ein. Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3735