{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_D2S-18-1-ARGVP-2018-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20180703-D2S-18-1-20190901-ARGVP-2018-3735.pdf", "Checksum": "019a44c65a07b2e0681067e8a434d2d9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["D2S-18-1 ARGVP 2018 3735"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung D2S-18-1 ARGVP 2018 3735"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3735 \nRevision eines Strafbefehls (Art. 410 ff. StPO). Rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 101 Abs. \n1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Strafbefehlsverfahren hat keine \nAuswirkungen auf ein späteres Revisionsverfahren, da Letzteres sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage \nund nicht gegen Verfahrensmängel richtet.  \nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 03.07.2018, D2S 18 1 \nSachverhalt: \nA. Übersicht \na. Gemä"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:07", "Checksum": "150c6bbdf03d081832e84b7d4edab55d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung D2S-18-1 ARGVP 2018 3735\nRegeste:\nAR GVP 30/2018, Nr. 3735 \nRevision eines Strafbefehls (Art. 410 ff. StPO). Rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 101 Abs. \n1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Strafbefehlsverfahren hat keine \nAuswirkungen auf ein späteres Revisionsverfahren, da Letzteres sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage \nund nicht gegen Verfahrensmängel richtet.  \nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 03.07.2018, D2S 18 1 \nSachverhalt: \nA. Übersicht \na. Gemä\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3735\n\nRevision eines Strafbefehls (Art. 410 ff. StPO). Rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 101 Abs.\n1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Strafbefehlsverfahren hat keine\nAuswirkungen auf ein späteres Revisionsverfahren, da Letzteres sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage\nund nicht gegen Verfahrensmängel richtet.\n\nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 03.07.2018, D2S 18 1\n\nSachverhalt:\nA. Übersicht\na. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 11. Juni 2017 hat der Lenker des\nMotorrades mit dem Kontrollschild TG X. ausserorts in Stein, Sondertal, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit\nvon 80 km/h um 45 km/h überschritten. Dabei gelangte das Messgerät Laser-Riegel FG 21-P zum Einsatz.\n\nb. Am 21. Juni 2017 bat die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden das Polizeikommando Thurgau um\nrechtshilfeweise Einvernahme von A., den Halter des Motorrades mit dem Kontrollschild TG X. Anlässlich der\nBefragung vom 4. Juli 2017 wurden A. die Bilder der Laserkamera vorgelegt. Dazu äusserte er sich wie folgt:\n„Zum erwähnten Zeitpunkt war ich mit meinem Motorrad als Lenker unterwegs (TG X.). Auf dem Radarfoto\nerkenne ich mich von hinten als Lenker. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte ich keinen Grund. Die\nStrassenverhältnisse waren sauber und trocken. Die Verkehrsverhältnisse waren schwach. Verkehrsteilnehmer\ngemäss Foto. Ich akzeptiere die Geschwindigkeitskontrolle. Ich nehme die Rapportierung an die zuständige\nStaatsanwaltschaft und ein Administrativverfahren zur Kenntnis. Ich bin kein Raser“. Weiter deponierte er, im\nJahr 2016 insgesamt 7‘000.00 bis 8‘000.00 Franken verdient zu haben.\n\nc. Seitens der Kantonspolizei Thurgau wurde das Rechtshilfeersuchen mit Bericht vom 5. Juli 2017 abgeschlossen.\n\nB. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft\nAm 29. August 2017 erliess die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden einen Strafbefehl und sprach A.\nder groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 11. Juni 2017, für schuldig und verurteilte ihn zu\neiner unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.00. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten\nin Höhe von Fr. 290.00 auferlegt. Der Strafbefehl erwuchs anschliessend in Rechtskraft.\n\nAus den Erwägungen:\n1.5 Verletzung rechtliches Gehör\n1.5.1. A. bringt vor, anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau seien ihm lediglich 4 Fotos,\nnicht jedoch das Mess-Video vorgelegt worden; damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs geltend.\n\n1.5.2 Auf diesen Vorwurf geht die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2018 nicht ein.\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3735\n\n1.5.3 Der fragliche Messfilm befindet sich bei den Akten und der zuständige Staatsanwalt erklärte, dass dieser\nbei Erlass des Strafbefehls vorlag. Indessen ergibt sich aus den Untersuchungsakten nicht, dass der Gesuchsteller vor Erlass des Strafbefehls Kenntnis vom Messfilm hatte bzw. sich dazu äussern konnte.\n\n1.5.4 Der Gewährung des rechtlichen Gehörs dienen zahlreiche Bestimmungen in der Strafprozessordnung,\nzum Beispiel die Akteneinsicht, die Teilnahme an (Beweis-) Verhandlungen oder das Antrags- bzw. Äusserungsrecht (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018,\nN. 8 zu Art. 3 StPO). In diesem Zusammenhang gewährt Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO einer\nPartei - abgesehen von Ausnahmen, welche hier nicht vorliegen (vgl. Art. 108 StPO) - das Recht auf umfassende Akteneinsicht.\n\nUm Akteneinsicht zu erhalten, hat eine Partei grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass die\nBeteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen\nund auch nicht kennen können. Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in\nderen Zuständigkeitsbereich die Akten gehören. Im Beschwerdeverfahren ist dies die Rechtsmittelbehörde\n(BGE 132 V 387). Ergänzt die Behörde das Dossier nach erfolgter Ausübung des Akteneinsichtsrechts mit\nweiteren Akten, so ist sie jedenfalls dann dazu verpflichtet, die betreffende Partei vor Erlass ihres Entscheides\ndarüber zu orientieren und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wenn das neu beigezogene Aktenstück eine rechtlich erhebliche und umstrittene Angelegenheit betrifft (Pra. 91, 2002, Nr. 182).\n\n1.5.5 Im Strafbefehl hat der Staatsanwalt nicht Bezug auf den Messfilm genommen. Daraus könnte man\nschliessen, dass dieser für den Erlass der Verfügung nicht entscheidrelevant war. Allerdings ist der Strafbefehl\nnatur- und praxisgemäss nur sehr summarisch begründet worden, weshalb der Nichterwähnung kein allzu\ngrosses Gewicht beigemessen werden kann. Nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, kann die\nVerletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht (mehr) vor einer oberen Behörde mit gleicher Kognition geheilt\nwerden.\n\nFestzuhalten ist somit, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör von A. verletzt hat, indem sie ihn\nnicht darüber informierte, dass nach seiner Einvernahme der Messfilm zu den Akten genommen wurde.\n\n"}