AR GVP 30/2018, Nr. 3735 Revision eines Strafbefehls (Art. 410 ff. StPO). Rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Strafbefehlsverfahren hat keine Auswirkungen auf ein späteres Revisionsverfahren, da Letzteres sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage und nicht gegen Verfahrensmängel richtet. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 03.07.2018, D2S 18 1 Sachverhalt: A. Übersicht a. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 11. Juni 2017 hat der Lenker des Motorrades mit dem Kontrollschild TG X. ausserorts in Stein, Sondertal, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h überschritten. Dabei gelangte das Messgerät Laser-Riegel FG 21-P zum Einsatz. b. Am 21. Juni 2017 bat die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden das Polizeikommando Thurgau um rechtshilfeweise Einvernahme von A., den Halter des Motorrades mit dem Kontrollschild TG X. Anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2017 wurden A. die Bilder der Laserkamera vorgelegt. Dazu äusserte er sich wie folgt: „Zum erwähnten Zeitpunkt war ich mit meinem Motorrad als Lenker unterwegs (TG X.). Auf dem Radarfoto erkenne ich mich von hinten als Lenker. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte ich keinen Grund. Die Strassenverhältnisse waren sauber und trocken. Die Verkehrsverhältnisse waren schwach. Verkehrsteilnehmer gemäss Foto. Ich akzeptiere die Geschwindigkeitskontrolle. Ich nehme die Rapportierung an die zuständige Staatsanwaltschaft und ein Administrativverfahren zur Kenntnis. Ich bin kein Raser“. Weiter deponierte er, im Jahr 2016 insgesamt 7‘000.00 bis 8‘000.00 Franken verdient zu haben. c. Seitens der Kantonspolizei Thurgau wurde das Rechtshilfeersuchen mit Bericht vom 5. Juli 2017 abge- schlossen. B. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Am 29. August 2017 erliess die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden einen Strafbefehl und sprach A. der groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 11. Juni 2017, für schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.00. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 290.00 auferlegt. Der Strafbefehl erwuchs anschliessend in Rechtskraft. Aus den Erwägungen: 1.5 Verletzung rechtliches Gehör 1.5.1. A. bringt vor, anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau seien ihm lediglich 4 Fotos, nicht jedoch das Mess-Video vorgelegt worden; damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 1.5.2 Auf diesen Vorwurf geht die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2018 nicht ein. Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3735 1.5.3 Der fragliche Messfilm befindet sich bei den Akten und der zuständige Staatsanwalt erklärte, dass dieser bei Erlass des Strafbefehls vorlag. Indessen ergibt sich aus den Untersuchungsakten nicht, dass der Gesuch- steller vor Erlass des Strafbefehls Kenntnis vom Messfilm hatte bzw. sich dazu äussern konnte. 1.5.4 Der Gewährung des rechtlichen Gehörs dienen zahlreiche Bestimmungen in der Strafprozessordnung, zum Beispiel die Akteneinsicht, die Teilnahme an (Beweis-) Verhandlungen oder das Antrags- bzw. Äusse- rungsrecht (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 3 StPO). In diesem Zusammenhang gewährt Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO einer Partei - abgesehen von Ausnahmen, welche hier nicht vorliegen (vgl. Art. 108 StPO) - das Recht auf umfas- sende Akteneinsicht. Um Akteneinsicht zu erhalten, hat eine Partei grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können. Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören. Im Beschwerdeverfahren ist dies die Rechtsmittelbehörde (BGE 132 V 387). Ergänzt die Behörde das Dossier nach erfolgter Ausübung des Akteneinsichtsrechts mit weiteren Akten, so ist sie jedenfalls dann dazu verpflichtet, die betreffende Partei vor Erlass ihres Entscheides darüber zu orientieren und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wenn das neu beigezogene Akten- stück eine rechtlich erhebliche und umstrittene Angelegenheit betrifft (Pra. 91, 2002, Nr. 182). 1.5.5 Im Strafbefehl hat der Staatsanwalt nicht Bezug auf den Messfilm genommen. Daraus könnte man schliessen, dass dieser für den Erlass der Verfügung nicht entscheidrelevant war. Allerdings ist der Strafbefehl natur- und praxisgemäss nur sehr summarisch begründet worden, weshalb der Nichterwähnung kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden kann. Nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht (mehr) vor einer oberen Behörde mit gleicher Kognition geheilt werden. Festzuhalten ist somit, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör von A. verletzt hat, indem sie ihn nicht darüber informierte, dass nach seiner Einvernahme der Messfilm zu den Akten genommen wurde. Für das Obergericht stellt sich die Frage, ob und allenfalls welche Folgen die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs von A. im Strafbefehlsverfahren für das Revisionsverfahren hat. Die Antwort lautet „keine“, da die Revisi- on sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage und nicht gegen Verfahrensmängel richten kann (THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 410 StPO mit weiteren Hinweisen; BGE 125 IV 298 E. 2 lit. b; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-1954/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Strafbe- fehlsverfahren hat also keine Auswirkungen auf das vorliegende Revisionsverfahren. Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchstellers am 27. Juni 2019 abgewiesen, soweit es auf diese eingetreten ist (Urteil BGer 6B_1055/2018). Seite 2/2