4.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht Die Berufungsklägerin liess an Schranken ausführen, die Aufteilung der Freizügigkeitsleistung per 1. Januar 2017 habe CHF 49‘864.70 betragen. Sie verlange jedoch eine darüberhinausgehende überhälftige Teilung für die weiteren zwei Jahre Manko. Die Freizügigkeitsleistung des Berufungsbeklagten erhöhe sich um jährlich mindestens CHF 12‘800.00, jene der Berufungsklägerin um ca. CHF 2‘500.00. Dies ergebe eine jährliche Differenz von CHF 10'000.00 oder CHF 5‘000.00 pro Person. Da zwischenzeitlich noch zwei Jahre Manko bestehen würden, sei der auszugleichende Betrag um CHF 10‘000.00 zu erhöhen.