Seite 56 die Zukunft. Die Parteien würden auf ihrer bisherigen Lebensplanung behaftet, d.h. diese werde in Zukunft grundsätzlich fortgeschrieben (BGer 5C.244/2006). Einer dauerhaften Beeinträchtigung der Eigenversorgungskapazität des Gläubigers in der Zukunft bedürfe es nicht; es komme in qualifizierten Ehen vielmehr zu einer fortgesetzten Nivellierung der Einkommensunterschiede (BGE 136 III 455 E. 4.3).