Das Bundesgericht habe die Frage klären müssen, ob die Ehefrau auf die Hälfte des (notabene im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden) erheblichen Einkommensüberschusses des unterhaltspflichtigen Ehemannes Anspruch gehabt habe oder nicht. Dieser habe vergeblich den Beweis für die erhebliche Sparquote geführt mit dem Argument, dass er diese während der Ehe nur vorübergehend wegen des Privatschulbesuches des Sohnes habe reduzieren müssen und daher mit der Frau nicht zu teilen habe.