- Vom Anteil am Gesamtüberschuss von CHF 931 sind bei der Berufungsklägerin CHF 22 durch den eigenen Überschuss abgedeckt, so dass sich ihr Unterhaltsanspruch auf CHF 909 beläuft. - E. hat einen Barbedarf von CHF 577. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von CHF 465, was zu einem Unterhaltsanspruch von CHF 1'042 führt. - Von seinem Einkommen von CHF 6'303 hat der Berufungsbeklagten Leistungen für E. von CHF 1'042 und für die Berufungsklägerin von CHF 909 zu erbringen.