Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 7. Juni 2022 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen S. Rohner, M. Gasser Aebischer Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O1Z 19 4 Sitzungsort Trogen Berufungsklägerin A. Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch: RA AA. Berufungsbeklagter B. Anschlussberufungskläger vertreten durch: RA BB. Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts K2Z 14 40 vom 21. März 2019 Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten .....................5 Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers ......................6 Sachverhalt ...............................................................................................................................8 Erwägungen ............................................................................................................................14 1. Prozessuales ......................................................................................................................14 1.1 Prozessvoraussetzungen, Zuständigkeit ..........................................................................14 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens .............................................................................14 1.3 Streitwert ..........................................................................................................................14 1.3.1 Streitwert vor erster Instanz ...........................................................................................14 1.3.2 Rechtsmittelstreitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) .................................................................15 1.3.3 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht ........15 1.4 Verfahrensgrundsätze ......................................................................................................16 1.5 Noven ...............................................................................................................................16 1.6 Allgemeine Bestreitungen und Beweisangebote ...............................................................17 2. Unterhalt ............................................................................................................................17 2.1 Allgemeines......................................................................................................................17 2.1.1 Zum Kinderunterhalt ......................................................................................................18 2.1.2 Zum Ehegattenunterhalt ................................................................................................20 2.1.3 Zur Berechnung .............................................................................................................20 2.2 Lebensprägende Ehe? .....................................................................................................21 2.2.1 Vorbringen der Parteien ................................................................................................21 2.2.2 Beurteilung ....................................................................................................................22 2.3 Positionen der Berechnung ..............................................................................................24 2.3.1 Höhe des Einkommens des Ehemannes .......................................................................24 2.3.1.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht ...........................................................................24 2.3.1.2 Vorinstanzlicher Entscheid .........................................................................................25 2.3.1.3 Parteivorbringen vor Obergericht ................................................................................25 2.3.1.4 Beurteilung .................................................................................................................26 2.3.2 Höhe des Einkommens der Ehefrau ..............................................................................26 2.3.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid .........................................................................................26 2.3.2.2 Parteivorbringen vor Obergericht ................................................................................27 2.3.2.3 Beurteilung .................................................................................................................27 2.3.3 Familienzulagen ............................................................................................................28 2.3.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid .........................................................................................28 2.3.3.2 Parteivorbringen vor Obergericht ................................................................................28 2.3.3.3 Beurteilung .................................................................................................................28 2.3.4 Grundbetrag der Berufungsklägerin...............................................................................29 2.3.5 Grundbetrag des volljährigen Kindes .............................................................................29 2.3.6 Kosten der Krankenkassen............................................................................................30 2.3.6.1 Vorinstanzlicher Entscheid .........................................................................................30 2.3.6.2 Parteivorbringen vor Obergericht ................................................................................30 2.3.6.3 Beurteilung .................................................................................................................31 2.3.7 Fahrkosten von E. und D. ..............................................................................................32 2.3.7.1 Parteivorbringen im Berufungsverfahren ....................................................................32 2.3.7.2 Beurteilung .................................................................................................................32 2.3.8 Wohnkosten der Ehegatten ab 1. August 2022..............................................................33 2.3.8.1 Vorbringen des Berufungsbeklagten vor Kantonsgericht ............................................33 Seite 2 2.3.8.2 Vorinstanzlicher Entscheid .........................................................................................33 2.3.8.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren ....................................................................33 2.3.8.4 Beurteilung .................................................................................................................34 2.3.8.5 Fazit ...........................................................................................................................34 2.3.9 Wohnkostenanteile der Kinder .......................................................................................34 2.3.10 Steuern........................................................................................................................35 2.3.10.1 Vorinstanzlicher Entscheid .......................................................................................35 2.3.10.2 Parteivorbringen im Berufungsverfahren ..................................................................36 2.3.10.3 Beurteilung ...............................................................................................................36 2.3.11 Betreuungsunterhalt ....................................................................................................38 2.3.11.1 Vorbringen der Berufungsklägerin vor Kantonsgericht ..............................................38 2.3.11.2 Vorinstanzlicher Entscheid .......................................................................................39 2.3.11.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren ..................................................................39 2.3.11.4 Beurteilung und Fazit ................................................................................................40 2.3.12 Verteilung Überschuss ................................................................................................41 2.3.12.1 Vorinstanzlicher Entscheid .......................................................................................41 2.3.12.2 Parteivorbringen im Berufungsverfahren ..................................................................42 2.3.12.3 Beurteilung ...............................................................................................................43 2.3.13 Übrige Positionen der Berechnung ..............................................................................44 2.4 Beginn der Unterhaltspflicht..............................................................................................44 2.5 Dauer des Frauenunterhaltsbeitrags ................................................................................44 2.6 Berechnung Unterhaltsbeiträge ........................................................................................45 2.6.1 Vorgehen.......................................................................................................................45 2.6.2 Phase 1: 20. August 2019 bis 31. Dezember 2019 ........................................................49 2.6.3 Phase 2: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 ..........................................................49 2.6.4 Phase 3: 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 ..........................................................50 2.6.5 Phase 4: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 .....................................................................51 2.6.6 Phase 5: 1. August 2022 bis 31. Mai 2024 ....................................................................52 2.6.7 Phase 6: 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2025 .........................................................................52 2.6.8 Phase 7: ab 1. August 2025 ..........................................................................................53 2.7 Gebührender Unterhalt – Anpassung nach Wegfall Kinderunterhalt? ...............................53 2.7.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht ..............................................................................53 2.7.2 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................................54 2.7.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren .......................................................................56 2.7.4 Beurteilung ....................................................................................................................58 2.7.5 Fazit ..............................................................................................................................61 2.8 Angaben nach Art. 282 ZPO.............................................................................................62 2.9 Einhaltung der Dispositionsmaxime ..................................................................................62 3. Ausserordentliche Kinderkosten .........................................................................................63 3.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................................63 3.2 Parteivorbringen im Berufungsverfahren ..........................................................................63 3.3 Beurteilung .......................................................................................................................64 4. Berufliche Vorsorge ............................................................................................................65 4.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht.................................................................................65 4.2 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................................66 4.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren ..........................................................................68 4.4 Beurteilung .......................................................................................................................69 4.5 Fazit .................................................................................................................................71 5. Prozesskosten ....................................................................................................................71 5.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen ............................................71 5.2 Verteilung der Prozesskosten im Berufungsverfahren ......................................................71 Seite 3 5.3 Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ..........................................................................75 5.4 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren ................................................................75 Dispositiv ................................................................................................................................76 Seite 4 Rechtsbegehren der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten a) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die am XX.XX.2002 in C./AR geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die Teil-Scheidungskonvention vom 18./20. März 2019 sei zu genehmigen. 3. Den Eltern sei die gemeinsame elterliche Sorge zuzusprechen. 4. Auf die Regelung der Betreuungsanteile sei aufgrund des Alters der Kinder und der Vereinbarung der Parteien zu verzichten. 5. B. sei zu folgenden monatlichen und im Voraus zahlbaren Unterhaltszahlungen zu verpflichten: 5.1. Für D., geb. XX.XX.2002: - bis Juli 2019: CHF 1‘150.00 Barunterhalt zuzüglich allfällige Kinderzu- lagen - August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: CHF 540.00 zuzüglich allfällige Ausbildungszulagen 5.2. Für E., geb. XX.XX.2006: - bis Juli 2020: CHF 1‘050.00 Barunterhalt, zuzüglich allfällige Kinderzu- lagen - August 2020 bis Juli 2022: CHF 960.00 Barunterhalt, zuzüglich allfäl- lige Kinderzulagen - August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: CHF 1‘075.00 Barunterhalt, zuzüglich allfällige Ausbildungszulagen 5.3. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien an die Mutter zu bezahlen, solange ein volljähriges Kind bei der Mutter wohnt und keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. 5.4. B. sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (wie Arztkosten und Kosten Zahnspangen, Schullager, etc.), welche in der Summe CHF 200.00 jährlich pro Kind übersteigen und nicht von Dritten übernommen werden, hälftig zu beteiligen. 6. B. sei zu verpflichten, an A. einen nachehelichen monatlichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: - Ab Rechtskraft bis Juli 2019: CHF 550.00 - August 2019 bis Juli 2020: CHF 1‘100.00 - August 2020 bis Juli 2022: CHF 1‘200.00 - August 2022 bis Juli 2025: CHF 690.00 - August 2025 bis zu seinem ordentlichen Eintritt ins AHV-Alter: CHF 1‘150.00 7. Die Pensionskasse F., die Pensionskasse des Ehemannes, sei anzuweisen, von der während der Ehe erwirtschafteten Freizügigkeitsleistung des Ehemannes, Versicherten-Nr. 000.00.000.000; Mitglied-Nr. 0001, den Betrag von CHF 60‘000.00 an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau bei der Sammelstiftung G., Personalvorsorge-Vertrag Nr. 000000.02; Police Nr. 003, zu überweisen. Seite 5 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) im Berufungsverfahren: 1. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. März 2019 sei in Bezug auf die Ziffern 4, 5 und 7 aufzuheben und gemäss den nach- folgenden Anträgen zu ändern: 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder monat- lich und monatlich im Voraus folgende Beiträge, zuzüglich allfälliger Familien- zulagen, zu bezahlen: 3.1: Für D., geb. XX.XX.2002: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 750.00. 3.2: Für E., geb. XX.XX.2006: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2022: CHF 1‘750.00 (davon Betreuungsunterhalt: CHF 680.00) - ab 1. August 2022: CHF 1‘300.00. 4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich im Voraus folgende persönlichen Unterhaltsbei- träge zu bezahlen: - ab Rechtskraft bis 31. Juli 2022: CHF 550.00 - ab August 2022 bis Juli 2025: CHF 970.00 - ab August 2025 bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Alters des Eheman- nes: CHF 1‘620.00. 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kin- derkosten von D. und E. mit CHF 1‘686.50 zu beteiligen. An diesen Betrag geleistete Zahlungen sind anzurechnen. 6. Die Pensionskasse des Ehemannes (Pensionskasse F.) sei anzuweisen, einen Betrag von CHF 60‘000.00 zuzüglich Zinsen ab 1. Januar 2017 auf CHF 49‘864.70 an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau (Sammelstiftung G.) zu überweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten. Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers a) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die am XX.XX.2002 geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. Seite 6 2. Es sei die Teilvereinbarung der Ehegatten vom 18./19. [recte 20.] März 2019 zu genehmigen. 3. Es seien die gemeinsamen Söhne D., geb. XX.XX.2002, und E., geb. XX.XX.2006, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen. 4. Dem Vater einerseits und E. andererseits sei das Recht einzuräumen, jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 19 Uhr, und drei Wochen Ferien pro Jahr miteinander zu verbringen. Von einer Regelung eines Besuchs- und Ferienrechts für D. sei angesichts seines Alters abzusehen. 5. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt der Kinder folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Für D.: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung: CHF 750.00 zuzüglich allfäl- lige Kinderzulagen b) Für E.: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Mai 2022 ein Barun- terhalt von CHF 800.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen und ein Betreuungsunterhalt von CHF 600.00 - ab 1. Juni 2022 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung: CHF 800.00 zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen Für den Fall, dass ein Kind eine bezahlte Berufsausbildung ausübt, sei der Kin- der-Unterhaltsbeitrag um einen Drittel seines Netto-Lehrlingslohns zu reduzie- ren. 6. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 bis zum 31. Mai 2022 zu bezahlen. 7. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfah- rens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge seien je hälftig auf- zuteilen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Teilvereinbarung vom 18./20. März 2019. Seite 7 b) im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Anschlussberufung: 2.1 Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 21. März 2019 sei in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und wie folgt zu ändern: 2.2 Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüg- lich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen: - für D. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2022: CHF 690.00 - für E. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2022: CHF 1‘130.00 ab 1. August 2022 bis Abschluss einer angemessenen Ausbildung: CHF 1‘190.00 Für den Fall, dass E. eine bezahlte Berufsausbildung ausübt, sei der Unterhaltsbeitrag um einen Drittel seines Netto-Lehrlingslohns zu reduzieren. 2.3 Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 435.00 zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis 31. Juli 2022. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin/ Anschlussberufungsbeklagten. Sachverhalt A. Übersicht Die Parteien haben am XX.XX.2002 in C. geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder D., geboren am XX.XX.2002, und E., geboren am XX.XX 2006, hervor (act. B 4/8). Seite 8 Die Ehegatten leben seit Ende Oktober 2012 getrennt (act. B 4/3/1). Auf Gesuch der Ehe- frau erliess die Einzelrichterin des Kantonsgerichts am 17. März 2014 Eheschutzmassnah- men (ER2 12 334; act. B 4/47). Eine Beschwerde des Ehemannes gegen diesen Entscheid wurde vom Einzelrichter des Obergerichts am 4. September 2014 teilweise gutgeheissen (ERZ 14 23; act. B 4/47). B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht Am 10. November 2014 reichten die Parteien beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (act. B 4/1; K2Z 14 40). Am 12. Januar 2015 fand die Anhörung der Ehegatten durch die Einzelrichterin statt (act. B 4/28). Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 12. Januar 2015 wurde B. im Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Pauschalbetrag von CHF 3‘000.00 gewährt. Mit letzterer wurde RA H. beauftragt (act. B 4/32). Gleichentags wurde auch A. die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Pauschalbetrag von CHF 3‘000.00 gewährt, unter Beigabe von RA I. als Rechtsbeiständin (act. B 4/54). B. wurde am 10. Juli 2015 für weitere CHF 3‘000.00 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugesprochen (act. B 4/55). Am 11. Juli 2016 teilte RA H. der Kantonsgerichtspräsidentin mit, dass die geführten Vergleichsgespräche ergebnislos geblieben seien (act. B 4/52). Die Einzelrichterin gewährte B. am 28. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Als dessen Rechtsbeistand wurde RA BB. beauftragt (act. B 4/63). Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 2. November 2016 wurde die Ehefrau aufgefordert, die Klagebegründung einzureichen (act. B 4/58). Mit Eingabe vom 21. März 2017 (Postaufgabe) beantragte RA AA. die Sistierung des Verfahrens für vier Monate (act. B 4/66), was mit Verfügung der Einzelrichterin vom 13. Juni 2017 abgewiesen wurde (act. B 4/70). Am 30. Juni 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Ehefrau die Begründung der Ehescheidungsklage ein (act. B 4/71) und stellte am 6. Juli 2017 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung Eheschutz; act. B 4/144/1; FE2 17 16). Die Klageantwort des Ehemannes datiert vom 18. Oktober 2017 (act. B 4/76). Den Parteien wurde am 25. Oktober 2017 mitgeteilt, dass für das Scheidungsverfahren neu Kantonsge- richtspräsident Dr. iur. Pius Gebert zuständig sei (act. B 4/78/1). Am 3. Mai 2018 fand eine Einigungsverhandlung statt (vgl. act. B 4/85), an der sich die Ehegatten auf das Einholen eines Gutachtens zur Bewertung der Liegenschaft einigten. Das Gutachten des Hauseigen- tümerverbandes Appenzell Ausserrhoden datiert vom 6. Juni 2018 (act. B 4/111), dessen Ergänzung vom 16. August 2018 (act. B 4/120). Am 17. August 2018 (vgl. act. B 4/109) und am 2. November 2018 (vgl. act. B 4/121) fanden zwei weitere Einigungsverhandlungen statt. Der Vorsitzende stellte am 13. Dezember 2018 den Parteien eine Scheidungs-Teil- vereinbarung zu (act. B 4/127). Die Parteien unterzeichneten am 18./20. März 2019 eine Seite 9 Scheidungs-Teilvereinbarung (act. B 4/138) und reichten diese an der Hauptverhandlung vom 21. März 2019 ein (act. B 4/137). An der Hauptverhandlung fällte das Gericht das Scheidungsurteil (act. B 4/143). Das vorsorgliche Massnahmeverfahren FE2 17 16 wurde am 27. März 2019 zufolge Rückzugs abgeschrieben (act. B 4/144). Der Versand des Urteilsdispositivs erfolgte am 29. März 2019. Mit Schreiben des Rechtsvertreters von B. vom 1. April 2019 wurde rechtzeitig eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt (act. B 4/149, B 4/151). C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 1. Abteilung, vom 21. März 2019, wurde folgendes ent- schieden: „1. Die Ehegatten B. / A. werden geschieden. 2. Die Scheidungs-Teilvereinbarung vom 18./20. März 2019 mit folgendem Inhalt wird genehmigt: 1. Die beiden Kinder E., geb. XX.XX.2006, und D., geb. XX.XX.2002, werden weiterhin bei der Mutter wohnen. Der Vater spricht die Kontakte zwischen ihm und seinen Kindern mit ihnen jeweils selber direkt ab. 2. Die Eltern vereinbaren, dass die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet werden soll. 3. In güterrechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: 3.1 Die Ehefrau überträgt dem Ehemann ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. 0004, Grundbuch C. Der Ehemann übernimmt die alleinige persönliche Schuldpflicht für die auf dem Grundstück liegenden Grundpfandschulden von CHF 530'000.00 (Inhaberschuldbrief Nr. 0005, 1. Pfandstelle, Höchstzins 10 %, aktuell belehnt mit CHF 509'703.00) gegenüber der Bank J. mit Schuld- und Zinspflicht rückwirkend per 22. März 2019. 3.2 Der Nachweis über die Entlassung der Ehefrau aus der Solidarschuld gegenüber der Bank auf den Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentumsanteils liegt vor. Der Besitzesantritt mit Über- gang von Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt per 22. März 2019. Die Kosten der Eigentumsüber- tragung übernehmen die Ehegatten je zur Hälfte. Für die Grundstückgewinnsteuer beantragen die Ehegatten gemeinsam einen Steueraufschub. Der Übernahmepreis für den hälftigen Mitei- gentumsanteil beträgt CHF 305'000.00. 3.3 Der Ehemann schuldet der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 110'000.00. Diese wird Zug um Zug mit der Übertragung des Miteigentumsanteiles gemäss Ziff. 3.1. zur Zah- lung an die Ehefrau fällig. Der Ehemann bezahlt diesen Betrag nach Unterzeichnung der vorlie- genden Vereinbarung durch beide Parteien auf die Gerichtskasse ein. Er ermächtigt das Gericht hiermit, gemäss Nachweis der erfolgten Eigentumsübertragung nach Ziff. 3.4 durch die Ehefrau ihr diesen Betrag freizugeben. 3.4 Das Kantonsgericht wird ersucht, das Grundbuchamt C. unmittelbar nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung durch beide Parteien und Einzahlung des Ausgleichsbetrages von CHF 110'000.00 durch den Ehemann auf die Gerichtskasse anzuweisen, diese Eigentums- übertragung durch beide Parteien einzutragen. Die Ehegatten übernehmen die entsprechenden Kosten je zur Hälfte. 3.5 Im Übrigen behält jede Seite, was sie gegenwärtig besitzt oder auf ihren Namen lautet. Die Par- teien erklären sich mit dem Vollzug der vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.4 als güterrechtlich voll- ständig auseinandergesetzt. 4. Die Kosten des Scheidungsverfahren werden je hälftig auf die Parteien aufgeteilt und die Partei- kosten werden wettgeschlagen. Seite 10 5. Keine Einigung gefunden werden konnte bezüglich des elterlichen Sorgerechtes, des Kindes- und Frauenunterhaltsbeitrages sowie der Aufteilung der Freizügigkeitsleistung. Diese Punkte sind daher vom Gericht zu beurteilen. Beide Ehegatten erklären, dass ihr Wille geschieden zu werden, nicht von der Art und Weise abhängt, wie das Gericht diese strittigen Nebenfolgen regeln wird. 6. Die Gerichts- und Parteikosten werden gemäss Ziffer 5 (recte Ziffer 4) unter den Parteien verteilt. Das Gericht wird darum ersucht, diese Kostenverlegung zusammen mit dem Scheidungsurteil vorzunehmen. 3. Die Kinder D., geboren am XX.XX.2002, und E., geboren am XX.XX.2006, werden in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Ehegatten belassen. 4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder monatlich und monatlich im Voraus folgende Beiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen: D. ab Rechtskraft Scheidungsurteil CHF 685.00 E. ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Juli 2022 CHF 1'110.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 450.00) ab 1. August 2022 CHF 1'160.00 (kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet) Die Unterhaltsbeiträge sind über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung der Kinder geschuldet. Vom Unterhaltsbeitrag von E. ist ein Drittel des Ausbildungslohnes in Abzug zu bringen. 5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich im Voraus folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Juli 2022 CHF 970.00 vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 CHF 630.00 vom 1. August 2025 bis ordentliches AHV-Alter Ehemann CHF 760.00 6. Vorstehende Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 4 und 5 basieren a) auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand Februar 2019, von 101,7 Punkten (Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhalts- ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand = beitrag ursprünglicher Indexstand Soweit der Ehemann nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entspre- chend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. b) auf folgenden Netto-Vermögen und monatlichen Netto-Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) der Familie: Ehemann: Einkommen: CHF 6‘065.00 Vermögen: nicht berücksichtigt Ehefrau: Einkommen: CHF 2‘733.00 CHF 3‘800.00 (ab 1.8.2022) Vermögen: nicht berücksichtigt D.: Einkommen: CHF 250.00 Kinderzulage Lehrlingslohn ab 1.8.2019 Vermögen: nicht berücksichtigt E.: Einkommen: CHF 250.00 Kinderzulage Lehrlingslohn ab 1.8.2022 Vermögen: nicht berücksichtigt 7. Die Pensionskasse des Ehemannes (Pensionskasse F.; Versichertennummer 000.00.000.000), wird angewiesen, einen Betrag von CHF 28‘295.10 zuzüglich Zinsen ab 10. November 2014 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau (Sammelstiftung G.; Personalvorsorgevertrag Nr. 000000.02, Police Nr. 003) zu überweisen. Seite 11 8. Das Grundbuchamt C. wird angewiesen und ermächtigt, die Eigentumsübertragung gemäss Ziffer 3.1 - 3.4 der Scheidungs-Teilvereinbarung vorzunehmen. Die Kosten der Eigentumsübertragung werden von den Ehegatten je hälftig übernommen. 9. Die Gerichtskosten, bestehend aus CHF 1'986.80 Kosten Beweisverfahren CHF 8'400.00 Entscheidgebühr CHF 10'386.80 insgesamt, werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt, unter Anrechnung des von der Ehefrau im Verfahren FE2 17 16 geleisteten Vorschusses von CHF 300.00 auf ihren Rechtskostenanteil. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten des Ehemannes vor- läufig vom Staat getragen. Die Gerichtskosten der Ehefrau werden im Umfang von CHF 1'074.15 vor- läufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jeder Ehegatte selbst. Rechtsanwalt BB. erhält für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Ehemannes eine Entschädigung von CHF 10‘279.00 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der vormalige unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemannes, RA H., erhält eine Entschädigung von CHF 3‘964.05 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die vormalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau, RA I., erhält eine Entschädigung von CHF 1‘925.85 aus der Staatskasse. Die Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.“ Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Gegen dieses Urteil, dessen Zustellung an RA AA. in begründeter Ausfertigung am 17. Juni 2019 erfolgte (act. B 4/156), liess A. mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. August 2019 fristgemäss die Berufung erklären. b) Am 26. September 2019 liess B. durch seinen Rechtsvertreter die Berufungsantwort einreichen und Anschlussberufung erheben (act. B 8). c) Mit Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 7. Oktober 2019 (ERZ 19 56; act. B 11) wurde B., vorläufig für die Dauer von 4 Monaten, die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren gewährt. Mit der Rechtsverbeiständung wurde RA BB. beauftragt (Ziff. 1). Zudem wurde B. eine Frist von 4 Monaten angesetzt, um die Liegenschaft Nr. 006 in C. zu verkaufen (Ziff. 2) und dem Gericht nach Ablauf dieser Frist eine Kopie des Kaufvertrags oder eine Begründung für die Nichteinhaltung/Nichtbeachtung der Frist einzureichen (Ziff. 3). d) RA AA. reichte am 7 November 2019 die Anschlussberufungsantwort ein (act. B 12). Seite 12 e) Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zwei- ter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 13). f) B. liess am 5. Juni 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zurückziehen (act. B 17), so dass dieses mit Verfügung vom 11. Juni 2020 abgeschrieben wurde (act. B 19). g) Mit Beweisverfügungen vom 1. September 2020 (act. B 20) sowie vom 8. April 2021 (act. B 35) wurden die Parteien aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Sie kamen diesen Aufforderungen nach und haben anschliessend Stellung genommen zu den neuen Beweismitteln (act. B 30, B 32, B 34, B 38 und B 40). h) Von der ihnen eingeräumten Gelegenheit, zu den Auswirkungen der neuen Unter- halts-Rechtsprechung des Bundesgerichts Stellung zu nehmen, haben beide Par- teien Gebrauch gemacht (act. B 41, B 45, B 48, B 50 und B 53). i) Am 5. April 2022 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten. Glei- chentags beschloss das Obergericht, die Beratung zu einem späteren Zeitpunkt fort- zusetzen (act. B 60). Die Schlussberatung erfolgte am 7. Juni 2022. Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 13 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1 Prozessvoraussetzungen, Zuständigkeit Die Vorinstanz hat die örtliche und sachliche Zuständigkeit in Erwägung 1.1 ihres Ent- scheids zutreffend bejaht, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die sachliche und funk- tionelle Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.53). Im Übrigen sind die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 ZPO) erfüllt. Die Berufung wurde gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingereicht. Ebenfalls fristgerecht erhoben wurde die Anschlussberufung (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO). 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Nicht Gegenstand von Berufung und Anschlussberufung bilden die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (Genehmigung Scheidungs-Teilvereinbarung vom 18./20. März 2019), 3 (Sorgerecht für D. und E.), 8 (Anweisung Grundbuchamt C. betreffend Eigentumsübertragung hälftiger Miteigentumsanteil), 9 (Gerichtskosten) und 10 (Vertre- tungs- und Umtriebskosten, Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände). Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 21. März 2019 (K2Z 14 40) ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 1.3 Streitwert 1.3.1 Streitwert vor erster Instanz Der Scheidungspunkt wird von der absolut herrschenden Lehre und Rechtsprechung als nicht vermögensrechtlich betrachtet. Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen sind hinge- gen die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Teilung der beruflichen Vorsorge sowie der Kinder- und nacheheliche Unterhalt. Das Bundesgericht bezeichnet das Scheidungs- verfahren insgesamt als nicht vermögensrechtlich, auch wenn gleichzeitig vermögensrecht- liche mit nicht vermögensrechtlichen Punkten eingeklagt werden (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, Rz. 102; PETER DIGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 28 zu Art. 91 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2009 vom 8. März 2010 E. 1.1). Dies hat zur Folge, dass es im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen Streitwert gibt (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 65). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht keinen Streitwert festgesetzt. Seite 14 1.3.2 Rechtsmittelstreitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10’000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Sind in einem Ehescheidungsverfahren die nicht vermögensrechtli- chen Begehren in einem Rechtsmittel nicht mehr Thema, ist auf das vermögensrechtlich (noch) Streitige abzustellen (PETER DIGGELMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 91 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 733; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 34 zu Art. 121 ZPO). Da vorliegend einzig noch die Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge sowie die Teilung des BVG-Guthaben des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (nachfolgend Berufungsbeklagter genannt) zu beurteilen sind, ist die Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur und ein Streit- wert ist festzusetzen. Massgeblich ist bei Art. 308 Abs. 2 ZPO mithin der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Die Berechnung ist dagegen voll- kommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also z. B. den strei- tigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat (URS HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (Hrsg.), ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO). Die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zeigen ohne weiteres, dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO überstiegen wird und die Berufung daher zulässig ist. 1.3.3 Streitwert des Berufungsverfahrens und für den Weiterzug an das Bundesgericht Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Das Berufungsverfahren hat einen eigenen, unter Umständen vom erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Streitwert. Dies ist insbesondere für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wichtig (SAMUEL RICKLI, a.a.O., Rz. 439 und 429). Der Streit- wert des Berufungsverfahrens bemisst sich anhand der in der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort gestellten Begehren unter Einschluss einer allfälligen Anschluss- berufung (derselbe, a.a.O., Rz. 440). Aufgrund der im Berufungsverfahren von den Parteien zu den noch strittigen Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge sowie der Aufteilung des Pensionskassenguthabens gestellten Anträgen übersteigt der Streitwert des Berufungsverfahrens den Betrag von CHF 30‘000.00, so dass offensichtlich auch die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht wird. Seite 15 1.4 Verfahrensgrundsätze Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz ist in Art. 55 Abs. 1 ZPO festgehalten und besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben. Zudem gilt in diesem Bereich auch der Dispositionsgrund- satz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Für den Kinderunterhalt gilt nach Art. 296 ZPO dagegen der Untersuchungs- und Offizial- grundsatz. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO). Das Urteil des Gerichts hängt also weder von den Tatsachenbehauptungen der Parteien noch von deren Rechtsbegehren ab. Wird ein Kind im Verlaufe des Prozesses volljährig, so gelten nach der ausserrhoder Gerichtspraxis ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres die gleichen Grundsätze wie beim Volljährigenunterhalt, nämlich der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz (Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 21 28 vom 28. Januar 2022 E. 1.4; PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kin- derunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 332; Urteil des Obergerichts Zürich LC180004 vom 25. April 2018 E. 3.4; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 20 57 vom 9. Juni 2020 E. 4; vgl. auch BGE 139 III 368; anderer Meinung: Kantonsgericht St. Gallen, Urteil FO.2018.4 vom 17. Juli 2020 E. II./3). In abgeschwächter Form gilt die Offizialmaxime auch für den Vorsorgeausgleich (HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, S. 208 Rz. 10.168). Zudem spricht man im Zusammenhang mit dem Vorsor- geausgleich von einem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen „feststellt“ (dieselben, a.a.O., S. 208 Rz. 10.169; Art. 277 Abs. 3 ZPO). 1.5 Noven Bezüglich des Kinderunterhalts, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108/2019 Nr. 88). Diese Noven sind auch beim Ehegattenunterhalt beachtlich, wenn dieser gleichzeitig mit dem Kindesunterhalt beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2). Seite 16 Im Bereich der Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge, in welchem der einge- schränkte Untersuchungsgrundsatz anwendbar ist, gelten dagegen für das Einbringen von Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.1 = Pra 108/2019 Nr. 88). 1.6 Allgemeine Bestreitungen und Beweisangebote Beiden Parteivertretern ist in Erinnerung zu rufen, dass pauschale Bestreitungen (wie etwa in der Berufung, act. B 1 S. 3 Ziffer II./2, oder in der weiteren Eingabe des Berufungsbe- klagten vom 23, Juni 2021, act. B 45 S. 3 Ziffer II./A.4) spätestens seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (1. Januar 2011) unzureichend sind und deshalb ohne Rechtsverlust weggelassen werden können und als unnötig auch weggelassen wer- den sollten (vgl. etwa: Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7311 und S. 7339; ANDREAS LIENHARD, Beweislast und Beweislastumkehr im Schweizer Privatrecht, ZZZ 2021 S. 392; DANIEL W IL- LISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 222 ZPO; HANS SCHMID, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 in fine zu Art. 150 ZPO; FRANZ HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 150 ZPO; AEBI- MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011 S. 292; SCHMID/ HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016 S. 285). Gleiches gilt für generelle Beweisangebote (HEINRICH ANDREAS MÜLLER, ZPO - praktische Fragen aus Richtersicht, SJZ 2014 S. 370). Beweisanträge müssen den einzelnen Tatsa- chenbehauptungen zugeordnet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; Urteil des Bundesge- richts 4A_357/2018 vom 11. September 2018 E. 4.1, in: SZZP 2019 S. 9 ff.). 2. Unterhalt 2.1 Allgemeines Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt die Berechnung des Bar- unterhalts minderjähriger Kinder sowie geschiedener Ehegatten grundsätzlich nach der gleichen Methode, nämlich der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 265; 147 III 293). Dabei werden die Einkünfte und die Lebenshaltungskosten der ganzen Familie einander gegenübergestellt. Es erfolgt keine isolierte Berechnung der einzelnen Seite 17 Unterhaltsarten mehr. Die Beurteilung des Unterhalts der Kinder sowie der Berufungs- klägerin wird deshalb nachfolgend nicht aufgeteilt, sondern gemeinsam durchgeführt. 2.1.1 Zum Kinderunterhalt Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Diese drei Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach sei- nen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kos- ten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Daraus folgt die Unterteilung des Kinderunterhalts in den Barunterhalt (umfassend alle direkten Kosten des Kindes, einschliesslich kostenpflichtige Drittbetreuung), den Betreuungsunterhalt (umfassend die indirekten Kosten der persönlichen Betreuung) sowie den Naturalunterhalt (beinhaltet als nichtpekuniäre Komponente die Betreuung und Erzie- hung). Derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätz- lich für dessen Barunterhalt aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 8.1 und Urteil des Bundes- gerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 147 III 457). Dies gilt auch nach Vollendung des 16. Altersjahrs des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3). Von der alleinigen Tragung des Barunterhalts durch den Elternteil, der das Kind nicht betreut, kann nur abgewichen werden, wenn der obhutsberechtigte Elternteil in deutlich besseren finanziellen Verhältnissen lebt als der andere Elternteil (Urteil des Bundesgerichts 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Lei- stungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich haben Kinder und Ehegat- ten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Der Anspruch auf Unterhalt steht dem Kind zu und wird, solange dieses minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind im Zeitpunkt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis eine entspre- chende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Als angemessene Aus- bildung gilt etwa eine Berufslehre (vgl. PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 318). Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Es darf einen Unterhaltsbeitrag auch noch Seite 18 zusprechen, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens erwachsen wird, aber damit einver- standen ist, dass es weiterhin von einem Elternteil als Prozessstandschafter vertreten wird (BGE 129 III 55; Urteil des Bundesgerichts 5A_600/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 8.2). Soll das Scheidungsurteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Mündi- genunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebenso wenig reicht das Bestehen der Mündigenunterhaltspflicht als solcher aus (Vgl. zum Ganzen DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 47c zu Art. 80 SchKG; ferner CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 60 zu aArt. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Mündigen- unterhalts. Fehlt eine solche, kann nicht angenommen werden, der für das unmündige Kind festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelte auch über den Eintritt der Mündigkeit hinaus. Denn die Bemessung des Mündigenunterhalts folgt anderen Kriterien (Vgl. hierzu auch FOUNTOULA- KIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 133 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet wer- den kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht die Anrechnung von zwei Dritteln des Lehrlingslohnes als nicht willkürlich bezeichnet (Urteil 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 7). Nach der Praxis der ausserrhoder Gerichte wird ein Drittel des Lehr- lingslohnes berücksichtigt (gleiche Praxis im Kanton Zürich: PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 344; vgl. auch MAIER/W ALDNER-VONTOBEL, Gedanken zur neuen Praxis des Bun- desgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra 2021, S. 876, und FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, a.a.O., N. 35 zu Art. 276 ZGB; JONAS SCHWEIGHAUSER dagegen plädiert für die Anrechnung des ganzen Lehrlingslohnes: Zweistufige Berechnung – nun wird alles einfacher, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 12). Dies gilt aber nur für minderjährige Kinder. Bei volljährigen Kindern ist der ganze Lohn zu berücksichtigen (Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 21 28 vom 28. Januar 2022 E. 2.6.1; BGE 147 III 265 E. 7.1; SABINE AESCHLIMAN: Ende des Metho- denpluralismus – kommt nun die einheitliche Unterhaltsberechnung?, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhalts- recht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 25; so auch die Rechtslage in Deutschland: vgl. etwa ALEXANDER SCHWONBERG, in: Eschenbruch/Schürmann/Menne [Hrsg.], Der Unterhaltspro- zess, 7. Aufl. 2021, S. 898 Rz. 488). Es versteht sich von selbst, dass ein eigener Steuer- betrag zu berücksichtigen ist. Seite 19 2.1.2 Zum Ehegattenunterhalt Die Voraussetzungen, unter welchen ein Ehegatte gegenüber dem anderen Anspruch auf Alimentierung erheben kann, sind in Art. 125 ZGB normiert. Danach hat ein Ehegatte bei bestehender eigener Leistungsfähigkeit dem anderen einen angemessenen, nacheheli- chen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, sofern es dem Ansprechenden nicht zumutbar ist, für seinen ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Beim Entscheid, ob ein Betrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind in Anwendung von Abs. 2 von Art. 125 ZGB ausschlag- gebend: • die Aufgabenteilung während der Ehe; • die Dauer der Ehe; • die Lebensstellung während der Ehe; • das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; • Einkommen und Vermögen der Ehegatten; • der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; • die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mut- massliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Per- son; • die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge ein- schliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. Dabei wird dem Scheidungsgericht ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Prüfung der Voraussetzungen eines Unter- haltsanspruches ein dreistufiges Vorgehen zu wählen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die zu beurteilende Ehe anhand der gesetzlichen Kriterien als lebensprägend einzustu- fen ist (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.2). Nur in diesem Fall entsteht überhaupt erst ein Unterhaltsanspruch (Clean-Break Prinzip). Wird diese Frage bejaht, ist der gebührende Unterhalt des ansprechenden Ehegatten nach dem zuletzt gelebten Standard vor Auf- nahme des Getrenntlebens zu beziffern (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.7). Schliesslich sind die Möglichkeiten einer Eigenversorgung der ansprechenden Partei und die Leistungs- fähigkeit des Pflichtigen zu klären (BGE 134 III 145 mit Hinweisen auf ältere Entscheide). 2.1.3 Zur Berechnung Zur Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages ist - wie eingangs erwähnt - nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung vorzugehen. Dabei werden die finanziellen Ressourcen (effektive oder hypothetische Erwerbseinkommen, Vermögens- Seite 20 erträge, Vorsorgeleistungen, Vermögensverzehr) und die Bedürfnisse der beteiligten Per- sonen (ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums", zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff. und AR GVP 2009 Nr. 3547) ermittelt und sodann Erstere entsprechend den Letzteren in einer bestimmten Reihenfolge verteilt (BGE 147 III 265 E. 6.6 ff.; vgl. auch REGINA E. AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neue- sten Rechtsprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66; Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 6). Aus den weiteren Mitteln sind in erster Linie der Barunterhalt allfälliger minderjähriger Kinder, sodann deren Betreuungsunterhalt, erst danach ein ehelicher oder nachehelicher Unterhalt des Ehegatten und zuletzt der Unterhalt volljähriger Kinder zu decken (Art. 276a Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 169 E. 2.2 und 4; 144 III 488 E. 4.3; BGE 147 III 265 E. 7.3). Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf den familienrechtlichen Grundbedarf (Terminologie gemäss AESCHLIMANN/BÄHLER/ SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra 2021 S. 255 f.) aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit der den Umständen angemessene familienrechtliche Grundbedarf der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermes- sensweise auf die daran Berechtigten in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. Novem- ber 2021 E. 5.3.2). Dem volljährigen Kind steht kein Anteil am Überschuss zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4). 2.2 Lebensprägende Ehe? 2.2.1 Vorbringen der Parteien Der Berufungsbeklagte hat erstmals in der Eingabe vom 23. Juni 2021 (act. B 45) das Vor- liegen einer lebensprägenden Ehe verneint. Er ist der Auffassung, die Berufungsklägerin Seite 21 könne wieder an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen. Es sei ihr möglich, wieder einen S.-Laden zu führen oder als T. zu arbeiten, denn bis 2009 habe sie einen eigenen S.-Laden geführt. Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, bis zur Trennung habe die Ehe rund 10 Jahre gedauert. Aus ihr seien zwei Kinder hervorgegangen. Die Berufungsklägerin habe ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben, um sich um die beiden Kinder kümmern zu können. Zudem sei die Berufungsklägerin zwischenzeitlich 55 Jahre alt und habe ihren Beruf seit 10 Jahren nicht mehr ausgeübt. Sie könne nicht mehr an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen. Es liege eine lebensprägende Ehe vor. 2.2.2 Beurteilung Selbst wenn die Verneinung der Lebensprägung der Ehe durch den Berufungsbeklagten ein zulässiges Novum wäre, ergäbe sich folgendes: Das Bundesgericht hat in zwei neueren Urteilen verschiedene Grundsätze des Scheidungs- rechts präzisiert: Zum einen hat es im Februar 2021 die sogenannte «45er-Regel» aufge- geben (BGE 147 III 308). Diese besagte, dass einem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, wenn er während der Ehe nicht berufstätig war und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts beziehungsweise bei der Scheidung das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte. Neu ist stets von der Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit auszugehen, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen wie namentlich die Betreuung kleiner Kinder. Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles und damit unter anderem Kriterien wie das Alter, die Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, persönliche Flexibilität und die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Zum anderen hat das Bundesgericht den Begriff der lebensprägenden Ehe weiterentwickelt (BGE 147 III 249 vom 3. November 2020), welche im Scheidungsfall einen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards gibt. Bislang wurde eine lebensprägende Ehe bereits angenommen nach einer Dauer von zehn Jahren oder - unabhängig davon - bei einem gemeinsamen Kind. Mit dieser relativ starren Lösung ging der unerwünschte Kippeffekt einher, dass entweder von einer ganz kurzen Unterhalts- rente (bei nicht lebensprägender Ehe) oder aber einer prinzipiell dauerhaften Fortführung der ehelichen Lebenshaltung ausgegangen wurde (bei lebensprägender Ehe). Neu ist eine individuelle Prüfung erforderlich, ob die konkrete Ehe das Leben der Ehegatten entschei- dend geprägt hat. Im Fall der Bejahung ist die Dauer der Scheidungsrente vor dem Hinter- grund der konkreten Umstände des Einzelfalls zeitlich angemessen zu befristen. Nach der neuen Definition ist eine Ehe dann lebensprägend, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat Seite 22 und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruf- lichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2021). Das Bundesgericht führt im zitierten Entscheid BGE 147 III 249 weiter aus, dass selbst die Bejahung einer lebensprägenden Ehe nicht automatisch zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führe. Schon nach dem Tren- nungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens bestehe, gelte nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigen- versorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages sei hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unter- halt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden könne (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 ). Das Bundesgericht führt in BGE 147 III 301 E. 6.2 weiter aus, dass wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt sei, dass mit einer Wiederauf- nahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werde könne, das Gericht aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen habe, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt habe, davon aber nach des- sen Aufhebung entlastet sei, erwartet werden könne, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne. Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen sei, entspreche denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht. Nach richtigem Verständnis (etwa DIEGO STOLL, Neuerungen beim Ehegattenunterhalt – cui bono?, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leiten- tscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021) kommt der Unterteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen doch noch ein Kippschaltereffekt zu, nämlich bei der Frage nach dem gebührenden Unterhalt: Soll dieser am vorehelichen oder nachehelichen Stan- dard angeknüpft werden? Keine Auswirkung hat das Kriterium der "Lebensprägung" dage- gen auf die Frage, ob, wie viel und wie lange ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist. Im Moment der Trennung der Parteien (Herbst 2012) waren die Söhne 10 und 6 Jahre alt. Die Berufungsklägerin war nach dem Schulstufenmodel (vgl. BGE 144 III 481) verpflichtet, ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50% anzu- nehmen. Die Schulpflicht beginnt im Kanton Appenzell Ausserrhoden mit dem zweiten Kin- dergartenjahr (Art. 8 Abs. 3 Schulgesetz, bGS 411.0), welches ab dem 5. Lebensjahr zu besuchen ist (Art. 18 Abs. 1 Schulgesetz, Art. 18 Abs. 1 Schulverordnung, bGS 411.1). Im Zeitpunkt, in dem das jüngste Kind 16 Jahre alt wird, ist es der Berufungsklägerin aufgrund der langen Abwesenheit im angestammten Bericht nicht mehr möglich, an die frühere Seite 23 berufliche Stellung anzuknüpfen. Die jetzige Tätigkeit verspricht keinen ähnlichen ökono- mischen Erfolg wie der frühere Beruf. Ein Wechsel in eine andere Erwerbstätigkeit, die einen solchen Erfolg gewährleisten würde, ist aufgrund der Ausbildung (als T.) und des Alters, nicht realistisch. Mithin ist im Moment von einer Ehe auszugehen, die lebensprägend war und Anspruch auf Anknüpfung an den letzten ehelichen Standard gibt. Offen kann an dieser Stelle bleiben, welcher Erwerb der Berufungsklägerin zuzumuten ist (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.3.2) und für welche Dauer ein Unterhaltsanspruch besteht (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 2.5). 2.3 Positionen der Berechnung Beide Parteien stellen grundsätzlich auf die Berechnungen der Vorinstanz ab. Auf die umstrittenen Positionen ist nachfolgend einzugehen. 2.3.1 Höhe des Einkommens des Ehemannes 2.3.1.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht Die Berufungsklägerin liess an Schranken ausführen, im Jahr 2018 habe der Berufungs- beklagte gemäss Lohnausweis 2018 (kläg. act. 21) ein Netto-Jahreseinkommen von CHF 78‘191.00 (brutto CHF 7'000.00 mehr als 2017) erzielt. Das ergebe ein monatliches Einkommen von CHF 6‘515.00. In diesem Betrag nicht inbegriffen seien die Kommunikati- onsspesen von CHF 100.00. Die Verpflegungsspesen von CHF 300.00 seien zu hoch, gemäss Obergerichtsentscheid seien CHF 100.00 dem Einkommen hinzuzurechnen (bzw. wohl CHF 200.00 vom Nettoeinkommen abzurechnen). Insgesamt sei ein Einkommen von CHF 6‘315.00 der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Der Berufungsbeklagte sei schon wieder dabei, Überstunden anzuhäufen. Er müsse sich diese auch einmal wieder ausbezahlen lassen. Auch bei der Berufungsklägerin seien Überstunden in der Abrechnung drin, die ausserhalb der 60 % geleistet worden seien. Der Berufungsbeklagte liess an Schranken geltend machen, gemäss Lohnabrechnung Februar 2019 erziele er netto, abzüglich der Spesen von CHF 400.00, ein Einkommen von monatlich CHF 5‘499.00. Inklusive dem 13. Monatslohn ergebe dies monatlich CHF 5‘957.00. Hinzuzuzählen sei sodann CHF 100.00 pro Monat, weil von den erhaltenen Verpflegungsspesen von CHF 300.00 nur CHF 200.00 als Spesen berücksichtigt werden dürften. Das Einkommen des Berufungsbeklagten belaufe sich auf insgesamt CHF 6‘057.00. Im Jahr 2018 habe sich der Berufungsbeklagte die Überstunden ausbe- zahlen lassen, weil er Steuerrückzahlungen habe leisten müssen. Sein Einkommen sei sonst immer konstant, es habe keine Auszahlung von Überstunden gegeben. Seit 2014 Seite 24 habe er keine Ferien mehr ausbezahlt erhalten. Auf die aktuelle Lohnabrechnung könne abgestellt werden. 2.3.1.2 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, dass beim Ehemann aus den folgenden Gründen von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 6‘065.00 ausge- gangen werde. Sein Einkommen sei in den letzten Jahren leicht schwankend gewesen. Er habe gemäss Lohnausweis jährlich jeweils eine Sonderzulage von CHF 1'200.00 erhalten. Diese sei auf den monatlichen Lohnabrechnungen jeweils mit CHF 100.00 ausgewiesen (act. 134/22 und 23). Diese Sonderzulage habe aber auch höher ausfallen und CHF 1‘330.00 (2013) oder gar CHF 4‘717.35 (2017) erreichen können. Dazu würden jeweils monatliche Entschädigungen für Telefon- und Kleinspesen von CHF 100.00 sowie Verpfle- gungsspesen von CHF 300.00 hinzukommen. Das Lohnblatt für den Zeitraum vom 21. Januar bis 17. Februar 2019, der offenbar einer Monatsperiode entspreche, belege einen Monatslohn von brutto CHF 6‘622.00. Gemäss Angaben des Ehemannes beinhalte dieser gegenüber dem Vorjahr eine leichte Lohnerhöhung. Weiter sei in diesem Bruttolohn neu der monatliche Anteil der Sonderzulage von CHF 100.00 integriert. Diese werde nicht mehr separat ausgewiesen, wie die erwähnte Lohnabrechnung zeige. Dazu würden wie- derum CHF 100.00 Telefon- und Kleinspesen sowie CHF 300.00 Verpflegungsspesen (act. 134/23) kommen. Gemäss Entscheid des Obergerichtes vom 2. September 2014 (ERZ 14 23) betreffend vorsorgliche Massnahmen seien von den Verpflegungsspesen von CHF 300.00 nur CHF 200.00 als sachlich begründet beurteilt und die restlichen CHF 100.00 als Lohn aufgerechnet worden (S. 7 ff.). Der Ehemann beziehe seit 2018 einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'899.00 (act. 134/23). Würden davon die zugelassenen Spesen von CHF 100.00 und CHF 200.00 in Abzug gebracht, resultiere ein anrechenbarer monatlicher Nettolohn von CHF 5'599.00. Zusammen mit dem Anteil am 13. Monatslohn ergebe sich somit ein massgebendes monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'065.00 (aus Erwägung 1.4.3.1 S. 13 ff.). 2.3.1.3 Parteivorbringen vor Obergericht Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, aus dem Lohnausweis 2019 ergebe sich ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 6'395.10 (act B 32). Dazu sei von den Verpfle- gungspesen von CHF 300.00 ein Betrag von CHF 100.00 aufzurechnen, was zu einem Netto-Einkommen von CHF 6'495.10 führe. Für das Jahr 2020 sei aufgrund einer Lohner- höhung von einem Einkommen von CHF 6'595.00 auszugehen. Seite 25 Der Berufungsbeklagte lässt ausführen (act. B 27), im Dezember 2019 seien für ausser- ordentliche Mehrarbeit netto CHF 3'384.30 ausbezahlt worden. Dieser Betrag sei nicht zu berücksichtigen, weshalb das monatliche Netto-Einkommen CHF 6'113.00 betrage. 2.3.1.4 Beurteilung Der Lohnausweis für das Jahr 2019 weist ein Nettoeinkommen des Beschwerdegegners von CHF 76'740.90 (CHF 6'395.00 pro Monat) aus. Ausserdem wurden Telefonspesen im Betrag von CHF 1‘200.00 und Verpflegungspesen von CHF 3'605.00 vergütet (act. B 28/6). Weil der familienrechtliche Grundbedarf der ganzen Familie gedeckt ist, ist der Berufungs- beklagte nicht gehalten, Überstunden zu leisten (PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 340 Fn. 173; derselbe, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, AJP 2007 S. 1238). Der Betrag für ausserordentliche Mehrarbeit von brutto CHF 3'672.00 (act. B 28/7 "Lohnblatt Dezember 2019") bzw. netto CHF 3'384.30 (nach Abzug von 7.835% Sozialversicherungsbeiträgen, aus act. B 28/7 "Lohnblatt Dezember 2019") ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Auf den Monat umgerechnet sind CHF 282.00 in Abzug zu bringen. Die Telefonspesen sind nicht als Einkommen anzurechnen. Ebenfalls ist ein Anteil von CHF 200.00 von den Verpflegungsspesen auf der Seite zu lassen. CHF 100.00 sind aber aufzurechnen. Insgesamt ist von einem Netto-Einkommen von (CHF 6'395.00 minus CHF 282.00 plus CHF 100.00 =) CHF 6'213.00 für das Jahr 2019 auszugehen. Im Jahr 2020 erhielt der Berufungsbeklagte einen um CHF 150.00 höheren Brutto-Lohn. Die Spesen blieben auf der Höhe des Vorjahres (act. B 28/8). Netto ausbezahlt wurden dem Berufungsbeklagten als Einkommen CHF 74'435.05 pa oder CHF 6'203.00 pro Monat (act. B 37/10). Dazu kommt die Aufrechnung eines Teils der Verpflegungsspesen, was zu einem anrechenbaren Netto-Einkommen von CHF 6'303.00 führt. Der Lohn 2021 blieb gleich wie im Jahr 2020 (CHF 6'772.00 brutto pro Monat, act. B 37/11). Hingegen wurden die Telefonspesen auf CHF 50.00 reduziert. Es ist also auch für 2021 und die Folgejahre von einem Netto-Einkommen von CHF 6'303.00 auszugehen. 2.3.2 Höhe des Einkommens der Ehefrau 2.3.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ist für die erste, bis 31. Juli 2022 dauernde Phase von einem Einkommen der Berufungsklägerin von CHF 2'732.00 netto pro Monat ausgegangen. Für die anschlies- senden Phasen ist ein Einkommen von CHF 3'800.00 berücksichtigt worden. Seite 26 2.3.2.2 Parteivorbringen vor Obergericht Der Berufungsbeklagte lässt ausführen, vor August 2022 sei für die Berufungsklägerin gemäss dem neuen Schulstufenmodell von einem hypothetischen Einkommen von 80% und einem Nettolohn von CHF 3'643.00 auszugehen. Ab August 2022 habe die Berufungs- klägerin keine Betreuungspflichten mehr, weshalb eine Erhöhung des Pensums auf 100% zumutbar sei. Anzurechnen sei ein Einkommen von CHF 4'553.00. Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, es sei ihr aufgrund ihres Alters und der fehlenden Berufserfahrung kaum möglich, eine neue Stelle in einem Vollzeitpensum zu finden. Selbst wenn sie eine neue Stelle in einem Vollzeitpensum finden würde, könne sie damit maximal ein Nettoeinkommen von CHF 3'800.000 generieren. Eine Erhöhung des Pensums auf 80% könne nicht von heute auf morgen geschehen. Es sei ihr dafür eine genügend lange Über- gangszeit zu gewähren und frühestens ab Augst 2022, wenn E. 16 Jahre alt sei, ein Einkommen von CHF 3'800.00 anzurechnen. 2.3.2.3 Beurteilung Noch in der Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 26. September 2019 (act. B 8) ist auch der Berufungsbeklagte von einem seitens der Berufungsklägerin anrechenbaren Ein- kommen von CHF 2'732.00 (bis 31. Juli 2022) bzw. CHF 3'800.00 (ab 1. August 2022) ausgegangen. Erst in der Eingabe vom 23. Juni 2021 (act. B 45) hat er eine Erhöhung des anrechenbaren Einkommens verlangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann einem Ehegatten nicht rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Vielmehr ist der betroffenen Partei hinreichend Zeit einzuräumen, um ihre Lebensumstände den veränderten Bedingungen anzupassen (Urteil 5A_693/2012 vom 12. Juni 2013 E. 5.3). Im vorliegenden Fall durfte die Berufungsklägerin aufgrund der ursprünglich übereinstim- menden Parteistandpunkte bezüglich des ihr anrechenbaren Einkommens davon ausge- hen, dass sie erst im Sommer 2022 eine Stellenaufstockung vornehmen müsse. Mit Kennt- nisnahme der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 23. Juni 2021 musste sie nun aber damit rechnen, ihre Arbeitstätigkeit ausdehnen zu müssen. Nachdem die Berufungsklägerin bereits seit langer Zeit mit dem jetzigen Pensum von 60% arbeitet und angesichts ihres Alters von 56 Jahren erscheint eine Übergangsfrist von rund 12 Monaten als angemessen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz gesetzten Beginn der Phase 2 wird nachfolgend erst für den Zeitpunkt ab August 2022 geprüft, ob ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist oder nicht. Der jüngste Sohn der Parteien, E., wird im Mai 2022 16 Jahre alt. Nach der Schulstufenregel des Bundesgerichts ist die hauptbetreuenden Person ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes durch die Betreuung nicht mehr gehindert, eine Vollzeitstelle anzunehmen (BGE Seite 27 144 III 481). Das heisst aber nicht, dass nach dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes in jedem Fall ein Vollpensum anzunehmen ist. Zu beachten sind zudem das Alter der betreuenden Person, ihre Ausbildung, ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten, die Gesund- heit, die persönliche und geographische Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt und weitere Faktoren (BGE 147 III 308 E. 5.6, 147 III 249 E. 3.4.4). Vorliegend wird die Beru- fungsklägerin im Sommer 2022 56 Jahre alt sein. Auf ihrem gelernten Beruf als T. hat sie seit mehr als 10 Jahren nicht mehr gearbeitet. Sie arbeitet jetzt als Raumpflegerin. Während den letzten rund 10 Jahren hat sie ein Pensum von 60% versehen. Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht bekannt. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall ausser- dem, dass E. im Vergleich zu gleichaltrigen Jugendlichen einen erhöhten Betreuungsbedarf hat. Er besucht denn auch eine Spezialschule, damit seinen individuellen schulischen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. Beide Kinder wohnen noch zuhause. Die Vorinstanz ist von einer Ausdehnung des Pensums auf 80% ausgegangen. Dieser Entscheid erscheint als richtig und den Verhältnissen angemessen. Die Ausdehnung auf ein Vollzeitpensum ist der Berufungsklägerin nicht zumutbar. Mit der Vorinstanz ist deshalb für die erste, bis 31. Juli 2022 dauernde Phase von einem Einkommen der Berufungsklägerin von CHF 2'732.00 netto pro Monat auszugehen. Für die anschliessenden Phasen ist ein Einkommen von CHF 3'800.00 zu berücksichtigen. 2.3.3 Familienzulagen 2.3.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ist von Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von generell CHF 250.00 ausge- gangen. 2.3.3.2 Parteivorbringen vor Obergericht Die Berufungsklägerin macht geltend, im Kanton Appenzell Ausserrhoden würden sich die Familienzulagen erst nach dem 16. Geburtstag des Kindes auf CHF 250.00 pro Monat erhöhen. Entsprechend sei in der 1. Phase bei E. lediglich eine Kinderzulage von CHF 200.00 zu berücksichtigen (act. B 1 S. 6 und act. B 12 S. 3 unten). Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, es sei korrekt, dass sich die Familienzulage für E. erst per 1. Juni 2022 von CHF 200.00 auf CHF 250.00 erhöhe (act. B 8 S. 5). 2.3.3.3 Beurteilung Beide Parteien sind sich einig, dass in der Unterhaltsberechnung für E. in der ersten Phase nicht die höhere Ausbildungs-, sondern die tiefere Kinderzulage einzusetzen ist. Beide Seite 28 Zulagen sind im Kanton Appenzell Ausserrhoden per 1. April 2020 erhöht worden, und zwar die Kinderzulage von CHF 200.00 auf CHF 230.00 und die Ausbildungszulage von CHF 250.00 auf CHF 280.00 (Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen; EG zum FamZG, bGS 822.41; Die Ansätze vor dem 1. April 2020 basier- ten auf Art. 5 des Familienzulagengesetzes, FamZG, SR 836.2). Im Bereich der Kinder- unterhaltsbeiträge ist das Gericht aufgrund der Offizialmaxime nicht an die Anträge der Par- teien gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Somit ist bei der Unterhaltsberechnung für E., der im Mai 2022 16 Jahre alt geworden ist und voraussichtlich ab August 2022 eine Lehre beginnt, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2020 eine Kinderzulage von CHF 200.00 und ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2022 von CHF 230.00 zu berücksichtigen. Ab 1. Juni 2022 (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG) beträgt die Ausbildungszulage CHF 280.00. Für D. ist ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2020 eine Ausbil- dungszulage von CHF 250.00 und ab 1. April 2020 eine solche von CHF 280.00 in der Tabelle einzusetzen. 2.3.4 Grundbetrag der Berufungsklägerin Die beiden Kinder werden in der Zeit vor der Volljährigkeit vorwiegend von der Mutter betreut. Ihr steht deshalb für diese Zeit ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 zu (gemäss Ziffer I./2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, AR GVP 2009 Nr. 3547, nachfolgend zitiert als Richtlinien; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/aa). Ab der Volljährigkeit des jüngsten Kindes reduziert sich der Grundbetrag auf CHF 1'200.00 gemäss Ziffer I./1 der Richtlinien (Entscheid des Kan- tonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/aa). 2.3.5 Grundbetrag des volljährigen Kindes D. ist am XX.XX 2020 18 Jahre alt und damit volljährig geworden. Ab Januar 2021 ist sein Grundbetrag von CHF 600.00 auf grundsätzlich CHF 1'200.00 zu erhöhen (vgl. Ziffer I./1 der Richtlinien). Es erfolgt damit eine Abweichung von der bisherigen Praxis. Diese Abweichung ist gerechtfertigt, weil dem volljährigen Kind nach der neuen Praxis des Bundesgerichts kein Überschussanteil mehr zugesprochen wird (dazu oben Erwägung 2.1.3 und nachfolgend Erwägung 2.3.12.3; MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 893). Der Grundbetrag von CHF 1'200.00 gilt aber nur dann, wenn das volljährige Kind einen eigenen Haushalt begründet. Lebt es weiterhin im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, ist eine Reduktion vorzunehmen. Denn nach Ziffer I/5 der oben erwähnten Richtlinien ist bei einer Seite 29 kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft nur der halbe Ehegattengrundbetrag einzu- setzen. Ziffer I/5 bezieht sich nicht auf blosse Wohngemeinschaften, sondern auf kombi- nierte Wohn- und Lebensgemeinschaften. Wesentlich ist deshalb neben dem Element des gemeinsamen Haushalts das Bestehen einer Partnerschaft im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft oder eines Familienverbundes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.2 f.; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/bb.; DANIEL BÄHLER, Unterhaltsberechnung – von der Methode zu den Franken, FamPra 2015 S. 293). Solche können etwa aus einem hetero- oder homosexuellen Paar, aber auch aus einem Elternteil mit seinem Kind bestehen. D., der weiterhin bei seiner Mutter wohnt, ist deshalb nur der halbe Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen. 2.3.6 Kosten der Krankenkassen 2.3.6.1 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, die Krankenkassenprämien aller Familienmitglieder seien ausgewiesen. Sie würden für das KVG-Obligatorium beim Ehe- mann CHF 360.00 betragen, bei der Ehefrau CHF 370.00, bei den Kindern unter Berück- sichtigung der Prämienverbilligung CHF 85.00 (D.) und CHF 65.00 (E.) [act. 141/A, 122, 11/7, 63/4, 77/6, 14/6, 72/13, 14/6, 72/13, 98] (aus Erwägung 2.4.3.2 S. 14 ff.). 2.3.6.2 Parteivorbringen vor Obergericht Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, ihre Krankenversicherungsprämie (KVG) betrage 2019 monatlich CHF 377.20, beim Berufungsbeklagten seien es CHF 360.20. Weshalb nun die Vorinstanz die Kosten für die Grundversicherung bei der Berufungsklägerin einfach um CHF 7.00 auf CHF 370.00 abrunde, sei unklar. Diese seien mit CHF 377.20 zu berücksich- tigen. Die Krankenversicherungsprämien (KVG) von D. und E. würden CHF 99.00 und CHF 77.90 pro Monat betragen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe die Berufungsklägerin für das Jahr 2019 keine Prämienverbilligung für D. und E. erhalten. Die Verfügung sei am 2. April 2019 erlassen worden, so dass es sich um ein echtes Novum handle. Die Krankenkassenprämien von D. und E. seien in der 1. Phase mit monatlich CHF 99.00 bzw. CHF 78.00 zu berücksichtigen (act. B 1 S. 5 f., act. B 12 S. 3 unten). In zwei weiteren Eingaben vom 26. August 2021 (act. B 48 S. 1 f.) und 13. September 2021 (act. B 50 S. 5) weist die Berufungsklägerin darauf hin, die KVG-Prämien für D. seien für das Jahr 2021 auf CHF 271.00, diejenigen von E. auf CHF 88.00 gestiegen. Zudem bestünden Zusatzversicherungen. Seite 30 Der Berufungsbeklagte lässt ausführen, es dürfte sich tatsächlich um ein Versehen der Vorinstanz handeln, dass es die Krankenkassenkosten der Berufungsklägerin um CHF 7.00 gekürzt habe. Ebenso werde zur Kenntnis genommen, dass für die Krankenkassenkosten der Kinder keine individuelle Prämienverbilligung ausbezahlt werde. Die Krankenkassenkosten von CHF 99.00 für D. und CHF 78.00 für E. seien in der Unterhaltsberechnung in Anpassung der vorinstanzlichen Annahmen mit zu berücksichtigen (act. B 8 S. 5). 2.3.6.3 Beurteilung Im familienrechtlichen Grundbedarf werden in jedem Fall die Prämien für die obligatorische Grundversicherung berücksichtigt (so auch Ziffer II./3 der Richtlinien; Entscheid des Einzel- richters des Obergerichts OGP 07 9 vom 3. Oktober 2007 E. 2.4.3.4). In Mangelfällen wer- den die Prämien von Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt. Diese können nur ange- rechnet werden, wenn die Mittel ausreichen, die Zusatzversicherungen schon in der Vergangenheit bestanden und zudem beide Ehegatten gleichwertigen Versicherungs- schutz geniessen (vgl. PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 358; derselbe, Aspekte, a.a.O., S. 1234; GVP SG 2007 Nr. 49 S. 157; Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2, in: FamPra 2005 S. 974; ZR 103/2004 Nr. 50). Ausgeschlossen sind auch Prämien für Zusatzversicherungen mit luxuriösem Charakter (Entscheid der Ober- gerichtskommission Obwalden vom 15. Februar 2001, in: Amtsbericht über die Rechts- pflege des Kantons Obwalden 2000/2001 Nr. 6 S. 56). Vorliegend haben beide Parteien schon in der Vergangenheit Zusatzversicherungen für die Behandlung in der ganzen Schweiz gehabt (vgl. act. B 4/141/23 und B 4/98/24). Die Kosten dafür betragen rund CHF 48.00 für die Eltern, CHF 42.00 bzw. 40.00 für D. und CHF 42.00 bzw. 47.00 für E. (act. B4/122/28+29, act. B 49/25). Nur die Berufungsklägerin weist eine Zusatzversicherung für die Halbprivat-Abteilung auf. Die entsprechenden Kosten von knapp CHF 180.00 können unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht berücksichtigt werden. Anzurechnen sind somit bei B. CHF 407.00 (act. B 4/141A/23), bei A. CHF 425.00 (act. B 4/122/27), bei D. CHF 141.00 (act. B 4/122/28) und bei E. CHF 120.00 (act. B 4/122/29). Diese Beträge sind in der ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2020 dauernden Phase zu berücksichtigen. Ab 1. Januar 2021 sind CHF 408.00 (Berufungsbeklagter), CHF 425.00 (Berufungsklägerin), CHF 311.00 (D.) und CHF 134.00 (E.) anzurechnen (act. B 49/25). Anspruch auf Prämienverbilligungen hat die Berufungsklägerin nicht (act. B 2/16). Seite 31 2.3.7 Fahrkosten von E. und D. 2.3.7.1 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Die Berufungsklägerin lässt vorbringen (act. B 1 S. 5, vgl. auch act. B 12 S. 3 f.), D. habe seine Lehrstelle am 4. August 2019 angetreten. Für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz in K. und in die Berufsschule in L. benötige er ein Ostwind-Abonnement für drei Zonen, welches pro Jahr CHF 774.00 bzw. pro Monat CHF 64.50 koste und in dessen Bedarf zu berücksichtigen sei. Gemäss Empfehlungen des schulpsychologischen Dienstes werde E. weiterhin auf Privatschulen beschult. Er besuche seit August 2019 die Schule M. in N. Die Berufungsklägerin habe E. deshalb ein GA kaufen müssen, welches CHF 1‘645.00 pro Jahr bzw. CHF 137.00 pro Monate koste und in dessen Bedarf zu berücksichtigen sei. Bezüglich E. sei zurzeit noch unklar, wo dieser eine Ausbildung absolvieren werde. Somit sei es gerechtfertigt, in seinem Bedarf weiterhin Fahrkosten von CHF 137.00 zu berücksichtigen (vgl. auch act. B 50 S. 5). Der Berufungsbeklagte lässt ausführen, es werde zur Kenntnis genommen, dass D. neu Fahrspesen von CHF 64.50 pro Monat und E. von CHF 137.00 pro Monat habe. Diese neuen Kosten seien in der Unterhaltsberechnung in Anpassung der vorinstanzlichen Annahmen mit zu berücksichtigen (act. B 8 S. 4). Der Berufungsbeklagte lässt geltend machen, die sehr hohen Wegkosten von E. würden mit Abschluss der Schule dahinfallen. Ab August 2022 seien nur noch Kosten in der Höhe derjenigen von D. (CHF 65.00) anzurechnen (act. B 8 S. 7 f.). 2.3.7.2 Beurteilung Beide Parteien sind sich einig, dass bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge für den Zeitraum bis 31. Juli 2022 in den Bedarf von D. monatliche Fahrkosten von CHF 65.00 (act. B 2/6) und in den Bedarf von E. CHF 137.00 (act. B 2/15) aufzunehmen sind (vgl. auch act. B 33/ 22, B 33/23 und B 49/28). Obwohl im heutigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, welche Ausbildung der heute 16-jäh- rige E. absolvieren wird, sind doch für ihn Fahrkosten bei der Unterhaltsberechnung einzusetzen. Tritt E. im August 2022 naheliegenderweise eine Lehrstelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden oder im Kanton St. Gallen an, fallen Fahrkosten zum Lehrbetrieb und zur Berufsschule an. Sowohl für den Besuch einer Berufsschule in Herisau als auch in St. Gallen wäre ein 3-Zonen-Abonnement erforderlich. Folglich sind bei E. ab 1. August 2022 bis voraussichtlich 31. Juli 2025 ebenfalls Fahrkosten von CHF 774.00 pro Jahr bzw. CHF 65.00 pro Monat zu berücksichtigen. Seite 32 2.3.8 Wohnkosten der Ehegatten ab 1. August 2022 2.3.8.1 Vorbringen des Berufungsbeklagten vor Kantonsgericht Der Berufungsbeklagte liess an Schranken ausführen, gemäss Hypothekarvertrag bezahle er inklusive Amortisationen monatlich CHF 655.00. Zu berücksichtigen seien sodann Unterhaltskosten von geschätzt CHF 500.00 monatlich. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er die Hypothek werde erhöhen müssen, um die güterrechtliche Ausgleichszahlung finan- zieren zu können, was zu einer leichten Erhöhung der Wohnkosten führen dürfte. Insge- samt erscheine es deshalb gerechtfertigt, beim Berufungsbeklagten für die Wohnkosten CHF 1‘100.00 monatlich zu berücksichtigen. Dies entspreche auch dem Betrag, der bei der Berufungsklägerin berücksichtigt werden könne. Da es um eine längerfristige Festsetzung von Unterhalt gehe, erscheine es deswegen als gerechtfertigt, beide Parteien gleich zu behandeln und beiden den gleich hohen Betrag für Wohnkosten anzurechnen. 2.3.8.2 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, die Parteien würden bei den Wohnkosten übereinstimmen. Ein Wohnanteil der Kinder von je CHF 250.00 erscheine angemessen. Somit würden beim Ehemann Wohnkosten von CHF 1‘100.00 berücksichtigt und bei der Ehefrau solche in Höhe von CHF 1‘560.00 abzüglich der Kinderanteile (aus Erwägung 2.4.3.2 S. 14). 2.3.8.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Der Berufungsbeklagte lässt ausführen (act. B 8 S. 7 und 9), die Vorinstanz gestehe der Berufungsklägerin in der Phase 2 ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 um CHF 160.00 höhere Wohnkosten als dem Berufungsbeklagten zu. Eine Unterscheidung bei den Wohn- kosten sei jedoch nicht sachgerecht. Die Wohnkosten der Ehegatten seien deshalb anzu- gleichen auf je CHF 1‘260.00. In der Phase 3 ab 1. August 2025 bzw. ab Abschluss der Erstausbildung von E. gestehe die Vorinstanz der Berufungsklägerin um CHF 400.00 höhere Wohnkosten als dem Berufungsbeklagten zu. Eine Unterscheidung bei den Wohn- kosten sei ab August 2025 jedoch nicht mehr sachgerecht. Die Mietkosten der Ehegatten seien deshalb anzugleichen auf CHF 1‘260.00. Die Berufungsklägerin lässt vorbringen (act. B 12 S. 4, act. B 50 S. 5), der Berufungsbe- klagte selbst habe seine Wohnkosten in seinem Plädoyer mit CHF 1‘100.00 pro Monat (CHF 655.00 Hypothek inkl. Amortisationen und CHF 500.00 Unterhaltskosten) beziffert. Bei den Wohnkosten von selbstbewohntem Eigentum seien Amortisationen grundsätzlich, weil vermögensbildend, nicht zu berücksichtigen. Somit würden die Wohnkosten des Beru- fungsbeklagten tiefer ausfallen. Die Mietkosten für die Wohnung der Berufungsklägerin an der Adresse O. seien ausgewiesen und entsprechend durch die Vorinstanz berücksichtigt Seite 33 worden. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Wohnkosten des Berufungsbeklagten in Phase 2 auf CHF 1‘260.00 zu erhöhen. Notorisch sei, dass selbstbewohntes Wohneigentum im heutigen Tiefzinsumfeld deutlich weniger hohe Wohnkosten verursache als eine Mietwohnung. 2.3.8.4 Beurteilung Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Kan- tonsgericht Berechnungstabellen eingereicht, worin – entgegen seinen Ausführungen im Plädoyer - Wohnkosten für B. von CHF 1‘100.00 und für A. von CHF 1‘560.00 aufgeführt sind (act. B 4/139). Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin hat in den an Schranken des Kantonsgerichts zu den Akten gegebenen Berechnungstabellen Wohnkosten für B. von CHF 1‘100.00 und für A. von CHF 1‘530.00 eingesetzt. Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil von Wohnkosten von CHF 1‘100.00 bei B. und CHF 1‘560.00 bei A. ausgegangen. Es liegt nahe, dass der jüngere Sohn E. bis zum voraussichtlichen Abschluss seiner Lehre per 31. Juli 2025 bei seiner Mutter wohnen bleibt. Gestützt darauf rechtfertigt es sich, die Wohnkosten bis zu diesem Zeitpunkt auf CHF 1‘560.00 zu belassen, im Gegenzug ist dem Berufungsbeklagten ein Betrag von CHF 1‘100.00 zuzugestehen, obwohl dieser Betrag einen Amortisationsanteil enthält, welcher gemäss den Richtlinien bei einer selbstbewohn- ten Liegenschaft nicht zum Liegenschaftenaufwand gehört. Ab 1. August 2025 wohnen dann voraussichtlich beide Parteien alleine, so dass es sich im Sinne der Gleichbehandlung rechtfertigt, bei beiden Parteien von Wohnkosten von CHF 1‘100.00 auszugehen. Der Berufungsklägerin steht es dannzumal frei, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Der Betrag von CHF 1‘100.00 entspricht im Übrigen geltender Praxis der appenzell-ausserrho- dischen Gerichte bei der Ermittlung des Grundbedarfs (vgl. AR GVP 2006 Nr. 3481 E. 4). 2.3.8.5 Fazit Bis zum Abschluss der Ausbildung von E. ist bei der Berufungsklägerin von Wohnkosten von CHF 1‘560.00 und beim Berufungsbeklagten von CHF 1‘100.00 auszugehen. Ab Beendigung der Ausbildung von E. sind bei beiden Parteien Wohnkosten von CHF 1‘100.00 zu berücksichtigen. 2.3.9 Wohnkostenanteile der Kinder Die Vorinstanz hat die Anteile der Kinder an den Wohnkosten ermessensweise auf je CHF 250.00 festgesetzt. Beide Parteien haben diesen Wert im Berufungsverfahren nicht kritisiert und in ihre eigenen Berechnungen übernommen. Seite 34 Im Rahmen der Offizialmaxime ist der Wohnkostenanteil der Kinder von Amtes wegen zu überprüfen. Das Gesetz legt keine Methode zur Festsetzung des Wohnkostenanteils von Kindern fest. Die Praxis in den einzelnen Kantonen ist sehr unterschiedlich (vgl. die Hinweise bei JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 16). In den Kantonen Zürich und Basel-Stad wird etwa nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe vorgegangen (vgl. auch PHILIPP MAIER, Be- rechnung, a.a.O., S. 356). Bei zwei Kindern führt dies zu einem Anteil der Kinder an den Wohnkosten von 50%, was vom Bundesgericht als zu hoch bezeichnet worden ist (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.5). Bei drei Kindern wird nach dieser Methode der Wert von 50% überschritten, was vermieden werden sollte (Empfehlungen der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Bemessung von Unterhalts- beiträgen für Kinder, Ziffer. 2.2.2). AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL (a.a.O., S. 260) schlagen Anteile von 20% bei einem Kind, 30% bei zwei Kindern und 40% bei drei Kindern vor. Diese Werte erscheinen angemessen und werden übernommen (so schon das Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 20 31 vom 20. September 2021 E. 3.3.6). Es ergeben sich Anteile der Kinder an den Wohnkosten der Berufungsklägerin (in der Höhe von CHF 1'560.00) von je CHF 234.00. Ab Abschluss der Ausbildung von D. wird angenommen, dass er den Haushalt der Mutter verlässt. Ab dann ist der Wohnanteil von E. mit CHF 312.00 anzurechnen. Anzufügen ist, dass nur beim grossmehrheitlich betreuenden Elternteil ein Wohnkostenan- teil berücksichtigt wird (PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 335). 2.3.10 Steuern 2.3.10.1 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, die Steuern würden gestützt auf die Einkommen und die möglichen Abzüge geschätzt und würden beim Ehemann monatlich ca. CHF 400.00 und bei der Ehefrau ca. CHF 250.00 betragen. Im Jahr 2017 habe die Steuerlast des Ehemannes insgesamt CHF 6‘226.85 betragen (vgl. act. 141/A), was einer monatlichen Belastung von CHF 518.90 entsprechen würde, wobei aber die Steuerabzüge mit den zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen deutlich grösser würden und die Steuerlast sich entsprechend verringere. Der Ehemann habe bei der Ehefrau mit einer Steuerbelas- tung von CHF 350.00 monatlich gerechnet. Sie selbst rechne mit CHF 250.00 und je einem Anteil der Kinder von CHF 90.00 (aus Erwägung 2.4.3.2 S. 15). Seite 35 In der zweiten Phase (ab 1. August 2022) sei der ältere Sohn D. mit der Lehre fertig. Er werde deshalb in der Berechnung nicht mehr berücksichtigt. Die Steuern der Parteien würden deshalb höher ausfallen (aus Erwägung 2.4.3.3 S. 18). 2.3.10.2 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen (act. B 8 S. 9), durch den Wegfall des Unterhalts- beitrags für E. erhöhe sich die Steuerlast bei ihm um rund CHF 100.00 auf CHF 700.00. Die Berufungsklägerin hat sich dazu nicht geäussert (insbesondere nicht in act. B 12), hat jedoch in ihrer Berechnung einen Wert von CHF 700.000 aufgenommen (act. B 50 S. 7). 2.3.10.3 Beurteilung Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Steuern zum familien- rechtlichen Grundbedarf zu zählen sind, wenn kein Mankofall vorliegt (PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 362 f., mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich dieses Grundsatzes besteht zwischen den Parteien Einigkeit. An den von der Vorinstanz ermittelten Steuerbeträgen kann – basierend auf der Offizialma- xime - nicht festgehalten werden, auch wenn die Parteien dazu übereinstimmende Anträge stellen. Aufgrund der Veränderung einiger Positionen der Unterhaltsberechnungen sind diese neu durchzuführen. Folge davon sind veränderte Unterhaltsbeträge. Diese wiederum führen zu neuen Steuerbeträgen. Denn zwischen Steuerbelastung und Unterhaltsregelung besteht ein Zusammenhang. Familienrichter bedienen sich deshalb elektronischer Hilfsmit- tel, um das Problem der Abhängigkeit zwischen Unterhalts- und Steuerberechnung mit einer iterativen Berechnung (mehrfach wiederholte Kreisberechnungen, vgl. REGINA E. AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter 14. Februar 2022; DANIEL BADER, Kein Unterhalt ohne Steuern: Die neue Rechtsprechung, Anwaltsrevue 1/2022 S. 31; TANJA IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, Jusletter 15. November 2021; AESCHLIMANN/BÄHLER/ SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 261; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern zahlt, FamPra 2020, S. 665 Mitte) zu lösen. Zur Berechnung der Steuerbelastung der Parteien: Bei der Zuteilung der Obhut an einen Elternteil allein kann der Pflichtige die Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen (Art. 35 Abs. 1 lit. c Steuergesetz, StG, bGS 621.11). Im Gegenzug sind die Unterhaltsbeiträge vom Emp- fänger zu versteuern (sogenannte Faktorenaddition; Art. 10 Abs. 2 und Art. 26 lit. f StG). Dieser kann aber den Kinderabzug vornehmen (Art. 38 Abs. 1 lit. a StG). Unterhaltsbeiträge Seite 36 an ein volljähriges Kind können nicht von den steuerbaren Einkünften des Pflichtigen abge- zogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.530/2006 vom 19. September 2006 E. 2.1). Als Korrelat dazu muss der empfangende Elternteil die Alimentenzahlungen an das Kind mit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr als Einkommen versteuern; die Leistungen kommen direkt dem volljährigen Kind zu, für das sie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. e StG und Art. 24 lit. e des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG, SR 642.11) einkom- menssteuerfrei sind. Familienzulagen, d.h. heisst Kinder- und Ausbildungszulagen, sind beim minder- und voll- jährigen Kind wie Kinderalimente zu behandeln. Von Amtes wegen zu korrigieren ist auch der Bedarf der Kinder. Nach der neueren Recht- sprechung des Bundesgerichts sind für die Kinder Steuerbeträge auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2; ARNDT/BADER, a.a.O., S. 665; anderer Meinung noch PHILIPP MAIER, Berech- nung, a.a.O., S. 363 oben). Der Steueranteil der minderjährigen Kinder ist nach der vom Bundesgericht im Entscheid 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5) festgelegten Methode (proportionale Aufteilung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwi- schen den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder) zu ermitteln. Für sein Erwerbseinkommen ist auch das minderjährige Kind Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 2 letzter Satz StG). Weil Kinder meist nur geringe Einkommen erzielen, sind auch keine Steu- ern geschuldet (im Kanton Appenzell ist erst bei einem steuerbaren Einkommen von über CHF 8'000.00 eine Einkommenssteuer geschuldet: Art. 39 Abs. 1 lit. b StG. Beim Bund liegt der Grenzwert bei CHF 17'800.00: Art. 36 Abs. 1 und 3 DBG). Nachfolgend werden die Eckdaten für die Steuerberechnung dargestellt (vgl. die Blätter "Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens" und "Berechnung direkte Steuern", dazu unten Erwägung 2.6.1). Diese Eckdaten ergeben sich aus den nach- folgenden Unterhaltsberechnungen, werden aber dem Aufbau des vorliegenden Entscheids folgend an dieser Stelle präsentiert. Steuerbare Einkommen: Bund Kanton Berufungsklägerin (2019) CHF 52'939 CHF 52'139 Berufungsklägerin (2020) CHF 50'203 CHF 49'403 Seite 37 Bund Kanton Berufungsklägerin CHF 60'848 CHF 59'848 (2021) Berufungsklägerin CHF 63'020 CHF 62'020 (1/2022 bis 7/2022) Berufungsklägerin CHF 57'883 CHF 56'883 (8/2022 bis 5/2024) Berufungsklägerin CHF 68'059 CHF 66'859 (6/2024 bis 7/2025) Berufungsklägerin CHF 54'248 CHF 53'048 (ab 8/2025) Berufungsbeklagter CHF 37'603 CHF 36'801 (2019) Berufungsbeklagter CHF 38'310 CHF 37'558 (2020) Berufungsbeklagter CHF 27'839 CHF 27'292 (2021) Berufungsbeklagter CHF 26'249 CHF 25'720 (1/2022 bis 7/2022) Berufungsbeklagter CHF 48'144 CHF 47'313 (8/2022 bis 5/2024) Berufungsbeklagter CHF 37'967 CHF 37'337 (6/2024 bis 7/2025) Berufungsbeklagter CHF 55'719 CHF 54'788 (ab 8/2025) Beide Parteien versteuern kein Vermögen. Abgestellt wurde auf den Steuersatz der jeweiligen Wohngemeinde und bei beiden Parteien auf die Kirchensteuer für evangelisch- reformierte Steuerpflichtige. Mit ihren Erwerbseinkommen erreichen beide Kinder die oben aufgeführten Grenzwerte für eine Steuerschuld nicht. 2.3.11 Betreuungsunterhalt 2.3.11.1 Vorbringen der Berufungsklägerin vor Kantonsgericht Die Berufungsklägerin liess an Schranken ausführen, wenn E. im Mai 2022 16 Jahre alt werde, heisse das nicht, dass er im April mehr Betreuung brauche als im Juni, wenn er in Seite 38 der gleichen Klasse sei. Die Betreuungsregelung solle nach der Klasse gehen, nicht nach dem Geburtstag. 2.3.11.2 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, dass seit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts in Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB ausdrücklich festgehalten werde, dass auch die Kosten der Betreuung des Kindes Teil seines Unterhaltsanspruchs seien. Berechnet hat die Vorinstanz den Betreuungsunterhalt wie folgt: Grundbedarf Ehefrau 3'480 ./. Vorsorgeunterhalt -300 massgebender Grundbedarf 3'180 Einkommen Ehefrau -2'733 Betreuungsunterhalt E. 447 Den Betrag von CHF 447.00 hat die Vorinstanz zur Differenz zwischen Bedarf und Einkünf- ten von E. in der Höhe von CHF 665.00 addiert, was einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'112.00 ergeben hat (aus Erwägung 2.4.3.3 S. 18 f. des angefochtenen Entscheids). Den Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin hat die Vorinstanz wie folgt ermittelt (aus Erwägung 2.5.3.2 S. 26): erweitertes betreibungsrecht- liches Existenzminimum der Ehefrau 3'480 Überschussanteil 670 Total 4'150 Einkommen -2'733 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich 1'417 ./. Betreuungsunterhalt E. -447 Frauenunterhaltsbeitrag 970 2.3.11.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, entgegen der Berechnung der Beru- fungsklägerin sei der Betreuungsunterhalt von CHF 454.00 für E. vom nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 908.00 in Abzug zu bringen. Ansonsten würde man in unzuläs- siger Weise in das Existenzminimum des Berufungsbeklagten eingreifen. Die Berufungsbeklagte lässt bestreiten, dass der Unterhalt in das Existenzminimum des Berufungsbeklagten eingreife. Seite 39 2.3.11.4 Beurteilung und Fazit Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin berechnet für den bis 31. Mai 2022 für E. geschuldeten Betreuungsunterhalt einen Betrag von CHF 454.00 (act. B 2/18), ebenso der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten (act. B 8, S. 7). Währenddem jedoch erstere den Betreuungsunterhalt zum Unterhaltsbeitrag von E. hinzuaddiert, will letzterer diesen vom Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin abgezogen haben. Zunächst kann festgehalten werden, dass E. am XX.XX.2022 16-jährig geworden ist, so dass ab Juni 2022 der Betreuungsunterhalt für ihn entfällt. Art. 285 Abs. 2 ZGB hält fest, dass der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern dient. Indem das neue Recht die Kosten der Betreu- ung als Kindesunterhalt bezeichnet, werden die Kosten, die durch die persönliche oder Fremdbetreuung ausgelöst werden, zum Kindesunterhalt gerechnet, der durch beide Elternteile zu tragen ist. Der Betreuungsunterhalt dient dazu, die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils sicherzustellen (PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 370). Wegen der durch eine lebensprägende Ehe geschaffenen Vertrauensposition wird der geschiedene Ehemann oftmals zusätzlich zum Betreuungsunterhalt und auch nach dessen Ende nachehelichen Unterhalt schulden. Betreuungs- und nachehelicher Unterhalt sind daher zu koordinieren (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 398 Rz. 17.37). Als Scheidungsrente erhält die Ehefrau die Differenz zum gebührenden Unterhalt, d.h. gebüh- render Unterhalt minus eigenes Einkommen minus Betreuungsunterhalt. Ausgeglichen wird in Form des Betreuungsunterhalts nach der „Defizitmethode“, welcher sich das Bundesge- richt angeschlossen hat, die betragsmässige Differenz zwischen - je nach den konkreten finanziellen Verhältnissen – dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bzw. dem fami- lienrechtlichen Grundbedarf und dem Einkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 5.1; REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., Ziffer 4.2; CHRISTIANA FOUNTOU- LAKIS, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 47 zu Art. 285 ZGB). Ein Überschus- santeil ist im Betreuungsunterhalt nicht enthalten (REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., Ziffer 4.2). Auch ein für die Altersvorsorge des betreuenden Elternteils vorgesehener Betrag ist beim Betreuungsunterhalt nicht anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 7.3). Der Betreuungsunterhalt gehört aber nicht zum Ehegattenunterhalt, sondern es handelt sich um Kindesunterhalt. Der erste Teil der Berechnung, nämlich die Ermittlung des familienrechtlichen Grundbedarfs, ist für den Bar- und Betreuungsunterhalt identisch (REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., Ziffer 4.2). Nach der Praxis der ausserrhodischen Gerichte wird der gesamte Betreuungsunterhalt bei mehreren Geschwistern, welche im gleichen Haushalt leben, jeweils dem jüngsten Kind Seite 40 angerechnet (Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 20 31 vom 20. September 2021 E. 3.4.3; vgl. PHILIPP MAIER, Berechnung, a.a.O., S. 370). Der Betreuungsunterhalt soll, wie oben dargelegt, zur Deckung des Defizits der Berufungs- klägerin zwischen ihrem Bedarf und ihrem Einkommen beitragen und dementsprechend fällt in der Betreuungsphase der Unterhaltsbeitrag der Berufungsklägerin um diesen Betrag kleiner aus. 2.3.12 Verteilung Überschuss 2.3.12.1 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, die Beteiligung der Kinder am Überschuss dränge sich vor allem auf, wenn gemeinsame Kinder vorhanden seien und deren Unterhalt nur einen minimalen Bedarf decke (aus Erwägung 2.5.2 S. 21 ff.). Zunächst sei der gebührende Unterhalt der Ehefrau zu ermitteln. Dieser basiere auf dem Lebenshaltungsniveau, über das die Ehegatten im Zeitpunkt der Trennung verfügt hätten. Dabei seien vom verfügbaren Einkommen der Familie die Lebenshaltungskosten, berech- net auf der Basis des erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums, abzuziehen. Ein allfälliger Einkommensüberschuss sei nach grossen und kleinen Köpfen auf die Fami- lienmitglieder zu verteilen. Der gebührende Unterhalt der Ehefrau sei gedeckt, wenn ihre aktuellen Lebenshaltungskosten, wiederum berechnet auf der Basis des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums, zuzüglich ihrem im Trennungszeitpunkt ermittelten Überschuss- anteil durch eigenes Einkommen und allenfalls einen ergänzenden Unterhaltsbeitrag finan- ziert werden könnten. Gestützt auf die im Eheschutzentscheid vom 17. März 2014 (ER2 12 334) für das Trennungsjahr 2012 ermittelten Einkommens- und Bedarfswerte ergebe sich folgende Berechnung (Erwägung 6.4.1 S. 15): Einkommen Ehemann vor Trennung 6'820 Einkommen Ehefrau vor Trennung 1'000 Total Familieneinkommen 7'820 Grundbetrag Ehegatten 1'700 Grundbetrag Kinder 2 x 400 800 Wohnkosten 1'800 Krankenkassenprämien ganze Familie 620 Arbeitsweg Ehefrau 60 Verpflegung Ehefrau 30 Kommunikation 100 Seite 41 Hausrat- und Privathaftpflicht- versicherung 25 Steuern 680 Total 5'815 Überschuss 2'005 Aufteilung 1/3 – 1/3 – 2 x 1/6 668 gerundeter Überschussanteil der Ehefrau 670 Der gebührende Unterhalt der Ehefrau belaufe sich damit auf ihr jeweiliges erweitertes betreibungsrechtliches Existenzminimum nach der Trennung zuzüglich eines Überschuss- anteils von CHF 670.00 (aus Erwägung 2.5.3.1 S. 22 ff. des angefochtenen Entscheids). 2.3.12.2 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Die Berufungsklägerin lässt vorbringen, in Phase 1 der Unterhaltsberechnung der Vor- instanz (vgl. E. 2.4.3.3) habe diese einen Überschuss von CHF 758.00 berechnet. Dieser Überschuss sei unter der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten aufgeteilt wor- den. Es entfalle kein Überschussanteil auf die Kinder der Parteien. In der Phase 2 werde dann ein Überschussanteil auch an E. verteilt. Richtigerweise sei bei der Unterhalts- berechnung die zweistufige Berechnungsmethode zur Anwendung gekommen. Praxisge- mäss werde der Überschuss von den Gerichten auf grosse und kleine Köpfe verteilt, wobei die Eltern zwei Köpfe und die Kinder einen Kopf zählen würden (BSK, GLOOR/SPYCHER, Art. 125 ZGB, N. 36a). Die Vorinstanz führe nicht aus, weshalb von einem solchen Vorge- hen in der Phase 1 abzuweichen sei. Sie habe folglich den Überschuss in unrichtiger und willkürlicher Weise nur zwischen den erwachsenen Personen und nicht auch auf die Kinder verteilt. Gemäss ihren Berechnungen falle in der Phase 1 beim Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin je ein Überschussanteil von CHF 240.83 sowie bei D. und E. von je CHF 120.42 an. In der Phase 2 mache dann der Überschussanteil bei den Parteien je CHF 812.80 und bei E. CHF 406.40 aus. In der Phase 3 betrage der Überschussanteil der Parteien schliesslich je CHF 1‘329.50. Der Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, es sei richtig, dass die Vorinstanz den Über- schuss von CHF 758.00 nicht nach Köpfen verteilt habe, sondern gewichtet nach dem gerundeten Überschussanteil der Ehefrau (S. 23 des vorinstanzlichen Entscheids), was zu einem übermässigen Überschussanteil der Ehefrau führe. Der berechnete Anspruch am Überschuss der Ehefrau im Zeitpunkt der Trennung, den die Vorinstanz auf CHF 670.00 festgelegt habe, bilde nur die Obergrenze, die unter gewissen Umständen zu unterschreiten sei. Wie in seinen Berechnungen aufgezeigt, belaufe sich der Überschuss in der ersten Seite 42 Phase (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2022) auf CHF 464.00. Dieser Überschuss sei nach ganzen und halben Köpfen zu verteilen, was zu einer Korrektur der vorinstanzlichen Berechnung führen müsse. Gemäss seinen Berechnungen sei für die Phase 2 beim Berufungsbeklagten ein Überschussanteil von CHF 678.00, bei der Beru- fungsklägerin von CHF 670.00 und bei E. von CHF 338.00 einzusetzen. In der Phase 3 mache dann der Überschussanteil beim Berufungsbeklagten CHF 1‘891.00 und bei der Berufungsklägerin wiederum CHF 670.00 aus. 2.3.12.3 Beurteilung Auch minderjährige Kinder haben Anspruch auf einen Anteil am Überschuss: Sie erhalten ihre Bedürfnisse grosszügiger abgedeckt, wenn die finanziellen Mittel dafür vorhanden sind. Zudem fallen für Kinder praktisch immer (zusätzlich eventuell unvorhersehbare) Auslagen an, die selbst bei aller Sorgfalt in der Grundbedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden konnten. Aus diesen Gründen ist eine hälftige Überschussverteilung unter den Ehegatten unangemessen, wenn in einem Haushalt noch Kinder versorgt werden müssen (AESCHLI- MANN/BÄHLER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 78 ff. zu Anhang UB). Leben in einem Haushalt noch minderjährige Kinder, erscheint es angezeigt, den Über- schuss in der Regel nach kleinen und grossen Köpfen (d.h. für die Eltern je zwei Teile, die Kinder je einen Teil) aufzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4). Dies führt bei einem Kind zu einer prozentualen Aufteilung von 40% zugunsten des Einpersonen-Haushalts und 60% zugunsten des Zweipersonen-Haushalts; bei zwei Kindern im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 (AESCHLIMANN/BÄHLER, a.a.O., N. 80 zu Anhang UB). Von der Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann zwar abgewichen (BGE 147 III 265 E. 7.3 am Ende, 147 III 293 E. 4.4 am Ende); vorliegend sind aber keine Gründe ersichtlich (es gab etwa keine Sparquote, keine besonderen Betreuungsverhältnisse, keine überobligatorischen Arbeitsanstrengungen und keine speziellen Bedarfspositionen), die gegen die Anwendung der Grundregel sprechen würden. Für den Anteil der Kinder ist vom Überschuss beider Elternteile auszugehen, und nicht nur von demjenigen des unterhaltsleistenden Elternteils (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.3.2). Dem volljährigen Kind steht kein Anteil am Überschuss zu (BGE 147 III 265 E. 7.2 f; Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2, 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4; von der Lehre teilweise kritisiert: vgl. die Nachweise bei MAIER/ WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 892). Seite 43 2.3.13 Übrige Positionen der Berechnung Die übrigen Bedarfsposten gemäss der Berechnung der Vorinstanz wurden nicht bean- standet. Die von der Vorinstanz diesbezüglich eingesetzten Beträge können grossmehr- heitlich übernommen werden. 2.4 Beginn der Unterhaltspflicht Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen Bei- tragspflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel (BGE 128 III 121 E. 3 b bb). Es ist aber davon auszugehen, dass es dem Sachgericht – im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens – freisteht, dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft eine nacheheliche Unterhaltspflicht aufzuerlegen (BGE 128 III 121 E. 3 b bb; Urteile des Bun- desgerichts 5A_433/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 7.2 und 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 128 III 121 E. 3 c aa). Aus der voraufgeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass in der Regel die Unterhaltspflicht mit Eintritt der formellen Rechtskraft beginnen soll, das Gericht jedoch ermessenweise die Unterhaltspflicht auf den Eintritt der formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt festlegen kann, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. Nach Ansicht des Obergerichts gibt im vor- liegenden Fall das Argument des Vorsorgeunterhalts den Ausschlag für die zweite Variante. Da der im obergerichtlichen Eheschutzentscheid vom 4. September 2014 (Verfahren ERZ 14 23) festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 (ab 2015), im Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag, keinen Vorsorgeunterhalt enthält, ist es angezeigt, die Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, mithin ab 20. August 2019 (act. B 4/151 S. 41), beginnen zu lassen. 2.5 Dauer des Frauenunterhaltsbeitrags Die Berufungsklägerin verlangt einen persönlichen Unterhaltsbeitrag bis zum Eintritt des Berufungsbeklagten ins ordentliche AHV-Alter. Der Berufungsbeklagte war damit anfäng- lich einverstanden (act. B 8 S. 2 Ziffer I./2.3), hat sich dann aber gegen einen Ehegatten- unterhalt ausgesprochen und für den Eventualfall einen solchen bis längstens 31. Juli 2022 beantragt (act. B 45 S. 2 Ziffer I./2.3). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch bei einer lebensprä- genden Ehe nicht mehr in jedem Fall von einer dauerhaften Fortführung der ehelichen Seite 44 Lebenshaltung ausgegangen werden. Neu ist eine individuelle Prüfung erforderlich und die Dauer der Scheidungsrente vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zeitlich angemessen zu befristen (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2021). Wie lange ein Ehegatte dem andern einen angemessenen Beitrag an seinen Unter- halt zahlen muss, entscheidet der Richter insbesondere anhand der Beurteilungskriterien, die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB nicht abschliessend aufgezählt sind (Urteil des Bundesgericht 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.1). Wie die Rechtsprechung zeigt, steht bei der Beurteilung, wie lange ein Ehegatte auf nacheheliche Unterhaltsleistungen des andern zählen kann, die Aussicht dieses Ehegatten auf die (Wieder-) Erlangung der Eigenversorgungskapazität im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017E. 6.3). Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Nach der früheren Rechtsprechung wurde ein Rentenanspruch meist bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.5.1). Eine lebenslängliche Unterhaltsrente ist nicht ganz ausgeschlossen, aber selten (REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., Ziffer 2.1.3). In casu handelt es sich um eine Ehe, die bis zur Trennung 10 Jahre und bis zur Scheidung 17 Jahre dauerte. Aus der Beziehung stammen zwei Kinder. Wie oben in Erwägung 2.2 dargelegt, handelt es sich um eine lebensprägende Ehe. Die Berufungsbeklagte hat wäh- rend der Ehe zeitweise gearbeitet. Eine volle Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit kann ihr nicht mehr zugemutet werden (vgl. oben Erwägung 2.3.2). Noch bis zu ihrem 56. Altersjahr hatte sie gegenüber ihrem jüngsten Sohn Betreuungspflichten wahrzuneh- men. Die Berufungsklägerin verfügt nicht über Vermögen oder andere finanzielle Absiche- rungen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint es angemessen, eine Rente bis zum Erreichen des AHV-Alters des Berufungsbeklagten (voraussichtlich Ende April 2028) zuzu- sprechen. 2.6 Berechnung Unterhaltsbeiträge 2.6.1 Vorgehen Bei verschiedenen Positionen der Berechnung ergeben sich zu unterschiedlichen Zeit- punkten Veränderungen: - höherer Lohn des Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2020 - höhere Familienzulagen ab April 2020 - D. wird im Dezember 2020 volljährig - E. wird im Mai 2022 16 Jahre alt - D. schliesst im Juli 2022 seine Ausbildung ab Seite 45 - E. beginnt im August 2022 eine Ausbildung - E. wird im Mai 2024 volljährig - E. schliesst im Juli 2025 seine Ausbildung ab Aus steuerrechtlichen Gründen erscheint es nicht sachgerecht, für jede Periode zwischen zwei Veränderungen eine eigene Berechnung durchzuführen. Denn die Berechnung der Steuern erfolgt aufgrund der Verhältnisse am Stichtag 31. Dezember und auf ein ganzes Jahr gerechnet. Es drängt sich deshalb auf, mit ganzen Jahren zu rechnen und jeweils Durchschnittswerte einzusetzen. Im Juli 2022 schliesst D. seine Lehre ab und erhält ab August keine Unterhaltsbeiträge mehr. Dies führt für 2022 zu zwei völlig unterschiedlichen Unterhaltsberechnungen. Es kann für dieses Jahr nicht auf eine ganzjährige Berechnung gewechselt werden und es hat die steuerrechtliche hinter der familienrechtlichen Korrektheit zurückzustehen. Gleiches gilt für 2024 (E. wird im Mai volljährig) und 2025 (E. schliesst im Juli seine Lehre ab). Phase 1: gilt für den Zeitraum von der Rechtskraft des Scheidungspunktes (20. August 2019) bis 31. Dezember 2019 - für die Berechnung wird mit 12 Monaten gearbeitet Phase 2: gilt für das Jahr 2020 gegenüber Phase 1 ändern sich folgende Positionen: - das Einkommen des Berufungsbeklagten erhöht sich auf CHF 6'303.00 - für D. wird für Januar bis März eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 und anschliessend bis Ende Jahr eine solche von CHF 280.00 ausgerichtet. Im Durchschnitt ergibt sich eine Zulage von CHF 272.50 [(3 x 250.00 + 9 x 280.00) : 12] - bei E. errechnet sich eine durchschnittliche Zulage von CHF 222.50 [(3 x 200.00 + 9 x 230.00) : 12] - Steuern Phase 3: gilt für das Jahr 2021 gegenüber Phase 2 ändern sich folgende Positionen: - das Einkommen von D. erhöht sich auf CHF 1'020.00 - die Familienzulagen für beide Kinder erhöhen sich auf CHF 280.00 bzw. CHF 230.00 - der Grundbetrag von D. erhöht sich auf CHF 850.00 Seite 46 - die Prämie für die Krankenkasse des Berufungsbeklagten erhöht sich auf CHF 408.00 - die Prämie für die Krankenkasse von D. erhöht sich auf CHF 311.00 - die Prämie für die Krankenkasse von E. erhöht sich auf CHF 134.00 - Steuern Phase 4: gilt für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 gegenüber Phase 3 ändern sich folgende Positionen: - für E. wird für Januar bis Mai die Kinderzulage von CHF 230.00 und anschliessend bis Juli die Ausbildungszulage von CHF 280.00 ausgerichtet. Im Durchschnitt ergibt sich eine Zulage von CHF 244.30 [(5 x 230.00 + 2 x 280.00) : 7] - Steuern Phase 5: gilt für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Mai 2024 gegenüber Phase 4 ändern sich folgende Positionen: - es entfällt der Unterhalt für D. - das Einkommen der Berufungsklägerin erhöht sich auf CHF 3'800.00 - E. wird ein Erwerbseinkommen von CHF 340.00 angerechnet - die Ausbildungszulage von E. erhöht sich auf CHF 280.00 - der Wohnkostenanteil von E. steigt auf CHF 312.00 - die Kosten für den Arbeitsweg reduzieren sich bei E. auf CHF 65.00 - Steuern Phase 6: gilt für den Zeitraum 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2025 gegenüber Phase 5 ändern sich folgende Positionen: - das Einkommen von E. erhöht sich auf CHF 1'020.00 - der Grundbetrag der Berufungsklägerin reduziert sich auf CHF 1'200.000 - der Grundbetrag von E. erhöht sich auf CHF 850.00 - die Prämie für die Krankenkasse von E. erhöht sich auf CHF 311.00 Seite 47 - Steuern Phase 7: gilt ab 1. August 2025 bis zum Eintritt des Berufungsbeklagten ins AHV- Alter gegenüber Phase 6 ändern sich folgende Positionen: - kein Kinderunterhalt mehr - Wohnkosten der Berufungsklägerin reduzieren sich auf CHF 1'100.00 - Steuern Die Unterhaltsberechnung erfolgt mittels der von DANIEL BÄHLER und ANNETTE SPYCHER erarbeiteten - kostenpflichtigen - Berechnungsblätter (, zuletzt besucht am 3. Juni 2022; die Gerichte des Kantons Zürich verwenden ein ähnli- ches Tool, nämlich den "Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechner". Dieser kann auf der Homepage der Gerichte des Kantons Zürich kostenlos heruntergeladen werden: , zuletzt besucht am 3. Juni 2022). Die Anwaltsverbände Appenzell und St. Gallen sind vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 über die beabsichtigte Verwendung dieser Tabellen informiert worden. Beim Kantonsgericht haben sie sich in den vergangenen 5 Jahren bewährt. In diese Tabellen wurde zwischen- zeitlich von Gerichtsseite die Steuerberechnung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden integriert. Auf die detaillierten Berechnungstabellen, die diesem Entscheid beigelegt sind und einen integrierenden Teil bilden, sei vorerst verwiesen (beigelegt wurden jeweils auch die Blätter "Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens" und "Berechnung direkte Steuern"). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen (hinzuweisen ist auf den Umstand, dass die Excel-Tabellen mit zwei Kommastellen rechnen, angezeigt werden aber nur ganze Franken. Dies kann zu vermeintlichen Rechnungsfehlern führen; wenn etwa CHF 2.40 und CHF 2.40 addiert werden, resultiert gemäss Anzeige aus der Addition von 2 plus 2 5, nämlich der aufgerundete Wert von 4.80. In den nachfolgenden Aufstellungen werden nur die ganzen Frankenbeträge nach der Rundung dargestellt): Seite 48 2.6.2 Phase 1: 20. August 2019 bis 31. Dezember 2019 Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 2732 3496 (mit Alters- -764 (mit Alters- vorsorge vorsorge) 3196 (ohne Alters- -464 (ohne Alters- vorsorge vorsorge) Berufungsbeklagter 6213 3232 2981 D. 590 1113 -523 E. 200 1164 -964 - Der bei der Berufungsklägerin nicht gedeckte Grundbedarf (ohne Altersvorsorge) von CHF 464 ist unter dem Titel "Betreuungsunterhalt" abzugelten. Der Anteil am Über- schuss von CHF 243 sowie die Altersvorsorge von CHF 300 führen zu einem eigenen Unterhaltsanspruch von CHF 543. - D. hat einen Barbedarf von CHF 523, dazu kommt der Anteil am Überschuss von CHF 122, was einen wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von CHF 645 ergibt. - E. hat einen Barbedarf von CHF 964. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von CHF 122, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von CHF 1'086 führt. Zu addieren ist der Betreuungsunterhalt von CHF 464; es resultiert ein Unterhaltsan- spruch von insgesamt CHF 1'550. - Von seinem Einkommen von CHF 6'213 hat der Berufungsbeklagten Leistungen für die Kinder von CHF 2'195 und für die Berufungsklägerin von CHF 543 zu erbringen. Der Rest von CHF 3'475 entspricht seinem Grundbedarf von CHF 3'232 zuzüglich des Anteils am Überschuss von CHF 243. 2.6.3 Phase 2: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 2732 3479 (mit Alters- -747 (mit Alters- vorsorge vorsorge) 3179 (ohne Alters- -447 (ohne Alters- vorsorge vorsorge) Berufungsbeklagter 6303 3243 3060 D. 613 1105 -493 E. 223 1156 -934 Seite 49 - Der bei der Berufungsklägerin nicht gedeckte Grundbedarf (ohne Altersvorsorge) von CHF 447 ist unter dem Titel "Betreuungsunterhalt" abzugelten. Der Anteil am Über- schuss von CHF 296 sowie die Altersvorsorge von CHF 300 führen zu einem eigenen Unterhaltsanspruch von CHF 596. - D. hat einen Barbedarf von CHF 493, dazu kommt der Anteil am Überschuss von CHF 148, was einen wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von CHF 640 ergibt. - E. hat einen Barbedarf von CHF 934. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von CHF 148, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von CHF 1'081 führt. Zu addieren ist der Betreuungsunterhalt von CHF 447; es resultiert ein Unterhaltsan- spruch von insgesamt CHF 1'529. - Von seinem Einkommen von CHF 6'303 hat der Berufungsbeklagten Leistungen für die Kinder von CHF 2'169 und für die Berufungsklägerin von CHF 596 zu erbringen. Der Rest von CHF 3'538 entspricht seinem Grundbedarf von CHF 3'243 zuzüglich des Anteils am Überschuss von CHF 296. 2.6.4 Phase 3: 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 2732 3581 (mit Alters- -849 (mit Alters- vorsorge vorsorge) 3281 (ohne Alters- -549 (ohne Alters- vorsorge vorsorge) Berufungsbeklagter 6303 3080 3223 D. 1300 1460 -160 E. 230 1259 -1029 - Der bei der Berufungsklägerin nicht gedeckte Grundbedarf (ohne Altersvorsorge) von CHF 549 ist unter dem Titel "Betreuungsunterhalt" abzugelten. Der Anteil am Über- schuss von CHF 474 sowie die Altersvorsorge von CHF 300 führen zu einem eigenen Unterhaltsanspruch von CHF 747. - D. hat einen Barbedarf von CHF 160. - E. hat einen Barbedarf von CHF 1'029. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von CHF 237, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von CHF 1'266 führt. Zu addieren ist der Betreuungsunterhalt von CHF 549; es resultiert ein Unter- haltsanspruch von insgesamt CHF 1'815. - Von seinem Einkommen von CHF 6'303 hat der Berufungsbeklagten Leistungen für die Kinder von CHF 1'975 und für die Berufungsklägerin von CHF 774 zu erbringen. Seite 50 Der Rest von CHF 3'554 entspricht seinem Grundbedarf von CHF 3'080 zuzüglich des Anteils am Überschuss von CHF 474. 2.6.5 Phase 4: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 2732 3646 (mit Alters- -914 (mit Alters- vorsorge vorsorge) 3346 (ohne Alters- -614 (ohne Alters- vorsorge vorsorge) Berufungsbeklagter 6303 3057 3246 D. 1300 1460 -160 E. 244 1222 -978 - Der bei der Berufungsklägerin nicht gedeckte Grundbedarf (ohne Altersvorsorge) von CHF 614 ist bis und mit Mai 2022 (E. wurde 16 Jahre alt) unter dem Titel "Betreu- ungsunterhalt" abzugelten. Der Anteil am Überschuss von CHF 478 sowie die Alters- vorsorge von CHF 300 führen bis Mai 2022 zu einem eigenen Unterhaltsanspruch von CHF 778. Ab Juni 2022 beläuft sich der Unterhaltsanspruch auf CHF 1'392. - D. hat einen Barbedarf von CHF 160. - E. hat einen Barbedarf von CHF 978. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von CHF 239, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von CHF 1'217 führt. Für die Zeit bis und mit Mai 2022 ist der Betreuungsunterhalt von CHF 614 zu addieren und es resultiert ein Unterhaltsanspruch von insgesamt CHF 1'831. - Von seinem Einkommen von CHF 6'303 hat der Berufungsbeklagten Leistungen für die Kinder von CHF 1'991 (bis Mai 2022) bzw. CHF 1'377 (ab Juni 2022) und für die Berufungsklägerin von CHF 778 (bis Mai 2022) bzw. CHF 1'392 (ab Juni 2022) zu erbringen. Der Rest von CHF 3'525 entspricht seinem Grundbedarf von CHF 3'057 zuzüglich des Anteils am Überschuss von CHF 478. Seite 51 2.6.6 Phase 5: 1. August 2022 bis 31. Mai 2024 Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 3800 3778 22 Berufungsbeklagter 6303 3420 2883 E. 620 1197 -577 - Vom Anteil am Gesamtüberschuss von CHF 931 sind bei der Berufungsklägerin CHF 22 durch den eigenen Überschuss abgedeckt, so dass sich ihr Unterhalts- anspruch auf CHF 909 beläuft. - E. hat einen Barbedarf von CHF 577. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von CHF 465, was zu einem Unterhaltsanspruch von CHF 1'042 führt. - Von seinem Einkommen von CHF 6'303 hat der Berufungsbeklagten Leistungen für E. von CHF 1'042 und für die Berufungsklägerin von CHF 909 zu erbringen. Der Rest von CHF 4'351 entspricht seinem Grundbedarf von CHF 3'420 zuzüglich Anteil am Überschuss von CHF 931. 2.6.7 Phase 6: 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2025 Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 3800 3863 -63 Berufungsbeklagter 6303 3241 3062 E. 1300 1538 -238 - Der bei der Berufungsklägerin nicht gedeckte Grundbedarf von CHF 63 zuzüglich des Anteils am Überschuss von CHF 1'380 ergeben einen Unterhaltsanspruch von CHF 1'444. - E. hat einen Barbedarf von CHF 238. - Von seinem Einkommen von CHF 6'303 hat der Berufungsbeklagten Leistungen für E. von CHF 238 und für die Berufungsklägerin von CHF 1'444 zu erbringen. Der Rest von CHF 4'621 entspricht seinem Grundbedarf von CHF 3'241 zuzüglich Anteil am Überschuss von CHF 1'380. Seite 52 2.6.8 Phase 7: ab 1. August 2025 Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 3800 3719 81 Berufungsbeklagter 6303 3564 2739 - Vom Anteil am Gesamtüberschuss von CHF 1'410 sind bei der Berufungsklägerin CHF 81 durch den eigenen Überschuss abgedeckt, so dass sich ihr Unterhaltsan- spruch auf CHF 1'329 beläuft. - Von seinem Einkommen von CHF 6'303 hat der Berufungsbeklagten Leistungen für die Berufungsklägerin von CHF 1'329 zu erbringen. Der Rest von CHF 4'974 ent- spricht seinem Grundbedarf von CHF 3'564 zuzüglich Anteil am Überschuss von CHF 1'410. 2.7 Gebührender Unterhalt – Anpassung nach Wegfall Kinderunterhalt? 2.7.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht Die Berufungsklägerin liess an Schranken ausführen, ein höheres Einkommen als CHF 3‘800.00 könne sie nicht verdienen. Sie habe Anspruch auf den gleichen Lebensstan- dard wie der Berufungsbeklagte. Es habe während des Zusammenlebens keine Sparquote gegeben. Wenn die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten mit Abschluss der Ausbildun- gen von D. und E. erlösche, könnte die Berufungsklägerin zwar ihren Bedarf decken, hätte aber wenig Mittel darüber hinaus. Der Berufungsbeklagte hätte dagegen einen Freibetrag von CHF 3‘250.00 zur Verfügung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 5A_24/2016) gehe davon aus, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht nur das Existenzminimum zustehe, sondern der gebührende Unterhalt. Massgebend sei der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stelle gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht fusse darauf, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhänge Versorgung habe bauen dürfen. Daraus folge die Annahme, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordene Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltsverpflichtete Ehegatte diese Mittel nicht einfach für sich reklamieren könne (BGE 134 III 577 E. 8 S. 580 ff.). Beweispflichtig für eine allfällige Sparquote wäre der unterhaltsverpflichtete Ehegatte (dazu BGE 140 III 485 E. 3.3. S. 488 ff.). Untauglich zum Beweis sei dabei der blosse Verweis auf den Wegfall von Kinderalimenten (Urteilsbesprechung zu BGer 5A_24/2016 von Heinz Hausheer, ZBJV 153/2016 S. 478 ff.). Als für den Nachweis des bisherigen Lebensstandards massgebendes Familieneinkommen sei nur das im Zeitpunkt der Auflösung des gemeinsamen Haushalts Seite 53 tatsächlich erzielte Einkommen der beiden Ehegatten zu berücksichtigten (vgl. zitierte Lite- ratur und Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts ERZ 14 23). Vor der Trennung der Parteien Ende Oktober 2012 hätten einem Familieneinkommen von CHF 7‘820.00 Lebens- haltungskosten für die vierköpfige Familie von CHF 3‘682.00 gegenübergestanden, so dass ein freier Betrag von CHF 4‘138.00 pro Monat zur Verfügung gestanden sei. Der Berufungsbeklagte liess an Schranken der Vorinstanz entgegnen, die Berufungskläge- rin sei in ihrer Klagebegründung noch von einem hypothetischen Einkommen von CHF 3‘800.00 ausgegangen, was jedoch als zu tief erscheine. Erhöhe sie das jetzige Pensum von 60 auf 100 %, ergebe sich, ausgehend von CHF 2‘730.00 netto, ein anzurech- nender Lohn von CHF 4‘550.00. Damit sei ihr gebührender Unterhalt ohne weiteres gedeckt. Entscheidend sei, dass der in der Ehe zuletzt gelebte Standard (zuzüglich schei- dungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch hätten (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 ff.), die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bilde. Die Parteien hätten im Zeitpunkt der Trennung ein gemeinsames Einkom- men von rund CHF 7‘800.00 gehabt (Entscheid des Obergerichts vom 4. September 2014). Gemäss der vom Berufungsbeklagten heute eingereichten Unterhaltsberechnung hätte die Berufungsklägerin – unter Berücksichtigung eines Vorsorgeunterhalts von CHF 161.00 statt 258.00 – ein Existenzminimum von CHF 3‘400.00 und somit einen monatlichen Überschuss von CHF 1‘100.00. Damit entfalle ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, sobald E. 16 Jahre alt geworden sei. Der damalige gebührende Unterhalt gemäss Berechnung von RA AA. werde bestritten: Die Steuern seien 2012 massiv höher gewesen, die Wohnkosten von CHF 1‘800.00 würden fehlen und scheidungsbedingte Mehrkosten von CHF 350.00 seien auch zu berücksichtigen. Er beantrage die Einholung der Steuerrechnung 2012. Wenn dann die scheidungsbedingten Mehrkosten berücksichtigt würden, sei nichts mehr übrig. 2.7.2 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, es entspreche gefestigter Lehre und Rechtsprechung, dass der nach den Verhältnissen im Trennungszeitpunkt bestimmte gebührende Unterhalt der Ehefrau unveränderlich sei und später nicht mehr angepasst wer- den könne. Die Ehefrau habe Anspruch darauf, dass sie ihr im Zeitpunkt der Trennung gültiges Lebenshaltungsniveau auch nach der Scheidung beibehalten dürfe ("gebührender Unterhalt"), soweit dies aufgrund der scheidungsbedingten Mehrkosten beider Ehegatten überhaupt noch möglich sei und kein Manko entstehe. Der so festgelegte gebührende Unterhalt bestimme aber auch die Obergrenze, die später nicht mehr überschritten werden dürfe. Die nacheheliche Solidarität reiche nicht so weit, dass die Ehefrau von einer wirt- schaftlichen Verbesserung der Situation des Ehemannes später noch profitieren könne, falls er nach der Scheidung beispielsweise ein wesentlich höheres Einkommen erzielen Seite 54 sollte oder bei gleichem Einkommen zusätzliche freie Mittel zur Verfügung habe, wenn die Kinder nach der Scheidung wirtschaftlich selbständig geworden seien. Unterhaltserhöhun- gen der Ehefrau nach der Scheidung könnten ihren Grund nur darin haben, dass ihr im Zeitpunkt der Scheidung festgelegter gebührender Unterhalt nicht gedeckt sei und sie ein Unterhaltsmanko aufweise. Falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes ver- bessern würden, könne sie gestützt auf Art. 129 Abs. 3 ZGB eine Unterhaltsanpassung verlangen, um im Mankofall auf den früher festgelegten gebührenden Unterhalt zu kommen. Eine Erhöhung des Frauenunterhaltsbeitrages könne sich auch dadurch ergeben, dass dem Kind nicht mehr geschuldeter Betreuungsunterhalt aus bestimmten Gründen in den Frauenunterhalt verschoben werde. Eine spätere Anpassung des gebührenden Unterhaltes selber sei aber ausgeschlossen. BGE 134 III 577 habe diesbezüglich keine Praxisänderung gebracht. Wäre dieser Entscheid im Sinne der Ehefrau zu verstehen, würde es sich dabei um eine "revolutionäre" Praxisänderung handeln, die in der Lehre für erhebliches Aufsehen gesorgt hätte, was aber offenkundig nicht der Fall gewesen sei. Bei isolierter Betrachtung könne das Zitat des Bundesgerichtes, wonach die durch das wirtschaftliche Selbstständig- werden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese Mittel nicht einfach für sich reklamieren könne, allerdings auf den ersten Blick so verstanden werden. Werde hingegen der weitgehend unpublizierte Sachverhalt zu BGE 134 III 577 zum besseren Verständnis beigezogen (5A_434/2008), ergebe sich daraus Folgendes: Entscheidend sei Ziff. 8 der Erwägungen. Der Ehemann habe geltend gemacht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von der Situa- tion unmittelbar vor der Trennung ausgegangen sei und ausser Acht gelassen habe, dass das Einkommen während der rund 24 Jahre Ehe für eine fünfköpfige Familie eingesetzt worden sei. Das Bundesgericht habe aber darauf hingewiesen, dass der zuletzt im Zeit- punkt der Trennung massgebende Lebensstandard (für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes) massgebend sei. Es habe damit den Einwand des Ehemannes verworfen, dass zur Bestimmung des gebührenden Unterhaltes auf das frühere Lebenshaltungsniveau abzustellen sei, als sein Lohn noch für eine Familie mit fünf Kindern habe reichen müssen. In diesem Zusammenhang habe das Bundesgericht ausgeführt, dass die Ehefrau auf den Fortbestand der Ehe habe vertrauen dürfen und erwarten dürfen, dass der Ehemann die durch das Selbständigwerden der Kinder freiwerdenden Mittel nicht für die Erhöhung seiner Sparquote einsetzen würde, sondern diese für beide Ehegatten verwenden würde. Der Ent- scheid zeige, dass das Zitat des Bundesgerichtes im Zusammenhang mit der Festsetzung des gebührenden Unterhaltes im Trennungszeitpunkt stehe. Wenn während des Zusam- menlebens Kinder wirtschaftlich selbstständig würden und die frei werdenden finanziellen Mittel damit steigen würden, profitiere die Ehefrau davon und sei dies für die Festlegung ihres gebührenden Unterhaltes im Trennungszeitpunkt massgebend. Der Ehemann könne die Ehefrau nicht auf das frühere tiefere Lebenshaltungsniveau verweisen, als die Kinder Seite 55 wirtschaftlich noch nicht selbstständig gewesen seien und diese Zeit "eheprägend" gewe- sen sei. Massgebend seien die verbesserten finanziellen Verhältnisse zur Zeit der Tren- nung, auch wenn dieser letzte Eheabschnitt möglicherweise nur kurz gedauert habe. Aus dem Kontext, in dem dieses Zitat des Bundesgerichtes stehe, gehe hervor, dass es nur um die Festlegung des gebührenden Unterhaltes im Zeitpunkt der Trennung gegangen sei, wenn bis dahin Kinder wirtschaftlich selbständig geworden seien. Dem Entscheid lasse sich aber kein Hinweis entnehmen, dass das Bundesgericht der Auffassung wäre, der einmal festgelegte gebührende Unterhalt sei nach der Scheidung laufend zu erhöhen, wenn Kinder erst danach wirtschaftlich selbständig werden. Auch aus dem Sachverhalt des von der Ehe- frau erwähnten zweiten Bundesgerichtsentscheides 5A_24/2016 Erwägung 3.4.1 ergebe sich nicht, dass das Gericht dort zu dieser Frage habe Stellung nehmen müssen und die bestehende Praxis zum gebührenden Unterhalt habe ändern wollen. Im fraglichen Ent- scheid sei es im Kern um den Beweis der anrechenbaren Sparquote beim unterhaltspflich- tigen Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung gegangen. Das Bundesgericht habe die Frage klären müssen, ob die Ehefrau auf die Hälfte des (notabene im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden) erheblichen Einkommensüberschusses des unterhaltspflichtigen Eheman- nes Anspruch gehabt habe oder nicht. Dieser habe vergeblich den Beweis für die erhebliche Sparquote geführt mit dem Argument, dass er diese während der Ehe nur vorübergehend wegen des Privatschulbesuches des Sohnes habe reduzieren müssen und daher mit der Frau nicht zu teilen habe. Es sei im Entscheid nicht darum gegangen, ob erst nach der Scheidung freiwerdende Mittel aufgrund der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Kinder zur Hälfte an die Ehefrau zur Erhöhung ihres gebührenden Unterhaltes zu fliessen hätten. Der gebührende Unterhalt der Ehefrau belaufe sich auf ihr jeweiliges erweitertes betrei- bungsrechtliches Existenzminimum nach der Trennung zuzüglich eines Überschussantei- les von CHF 670.00. 2.7.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Die Berufungsklägerin lässt ergänzen, Art. 125 ZGB konkretisiere unter anderen den Gedanken der nachehelichen Solidarität, der namentlich Bedeutung erlange, wenn es einem Gatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftli- chen Selbständigkeit nicht zumutbar sei, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (BGE 127 III 289; BGE 127 III 136). Bei in bestimmter Hinsicht qualifizierten Ehen seien die Ehegatten wirtschaftlich im Ergebnis so zu stellen, wie wenn die Ehe ange- dauert hätte. Der Unterhalt orientiere sich an den Bedürfnissen und der Situation der Par- teien nach der Scheidung (BGer 5C.276/2001). Der Unterhalt diene der Absicherung der ehelichen Aufgabenverteilung gemäss Art. 163 ZGB bzw. der lebensgestaltenden und öko- nomischen Schicksalsgemeinschaft zwischen den Ehegatten (BGer 5A_725/2007) auch für Seite 56 die Zukunft. Die Parteien würden auf ihrer bisherigen Lebensplanung behaftet, d.h. diese werde in Zukunft grundsätzlich fortgeschrieben (BGer 5C.244/2006). Einer dauerhaften Beeinträchtigung der Eigenversorgungskapazität des Gläubigers in der Zukunft bedürfe es nicht; es komme in qualifizierten Ehen vielmehr zu einer fortgesetzten Nivellierung der Ein- kommensunterschiede (BGE 136 III 455 E. 4.3). Aufgrund des Eigenversorgungsgrund- satzes müsse der Gläubiger seine grundsätzlich nicht mehr durch die Ehe absorbierte Eigenversorgungskapazität bestmöglich nutzen, während der Schuldner für die Differenz zwischen Eigenverdienst und dem letzten ehelichen Lebensstandard aufkommen müsse. Unter dem gebührenden Unterhalt bei lebensprägenden Ehen sei der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard zu verstehen (BGE 137 III 102 E. 4). Bei der Bestimmung des letzten ehelichen Lebensstandards sei zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts regelmässig zu erheblichen Mehrkosten führe, wodurch die Leis- tungsfähigkeit der Ehegatten reduziert werde. Grundsätzlich sei jedoch jener Lebensstan- dard vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts entscheidend (BGer 5A_440/2013 E. 3.3). Eine Sparquote in der Zeit vor der Trennung sei daher zu berücksichtigen (BGE 134 III 145 E. 4). Aus den Sachverhalten der Urteile des Bundesgerichts 5A_440/2013 und 5A_24/2016 gehe hervor, dass die Parteien im Zeitpunkt der Trennung für den Unterhalt eines Kindes hätten aufkommen müssen und diese Unterstützungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen sei. Im letzteren Fall habe der Sohn seinen Wohnsitz beim Ehemann gehabt. Das Obergericht des Kantons Thurgau habe den monatlichen Frauen- unterhalt bis zum ordentlichen AHV-Alter festgesetzt und zusätzlich entschieden, dass der nacheheliche Unterhalt sich reduziere, solange der gemeinsame Sohn seine ordentliche Erstausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Folglich sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der durch das Selbständigwerden der Kinder entstandene Überschuss hälftig zwischen den Parteien zu teilen und verbleibe nicht einfach beim Ehemann. Der Berufungsbeklagte lässt einwenden, die Ausführungen der Berufungsklägerin, worin sie darzulegen versuche, weshalb sich der nacheheliche Unterhalt nach dem Wegfall des Kindesunterhalts entsprechend anteilsmässig erhöhen sollte, überzeugten nicht. Es werde integral auf die sorgfältige und überzeugende, umfassende Begründung im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen. Ergänzend sei festzuhalten, dass es in keinem der von der Berufungsklägerin zitierten Fällen um den gleichen Sachverhalt wie im vorliegenden gegangen sei (BGE 134 III 577, 5A_24/2016, 5A_440/2013). In keinem der Fälle sei es darum gegangen, dass später einmal allenfalls wegfallende Kinderunterhaltsbeiträge, die zuvor dem obhutsberechtigten Ehegatten überwiesen worden seien, zu einer Erhöhung des nachehelichen Unterhalts hätten führen können. Vorliegend sei entscheidend, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstan- dard massgebend sei. Dieser stelle gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Seite 57 Unterhalts dar (BGE 137 III 104 E. 4.2.1.1). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe, könne der Wegfall von Kinderunterhaltsbeiträgen nicht dazu führen, dass der gebührende Unterhalt, der im Zeitpunkt der Trennung festzulegen sei (BGE 137 III 104), nachträglich abgeändert werden könne. Eine spätere Anpassung des gebührenden Unterhalts sei nicht zulässig. 2.7.4 Beurteilung Die Berufungsklägerin ist nicht mit der Auffassung der Vorinstanz einverstanden, wonach der gebührende Unterhalt die Obergrenze bilde und die Berufungsklägerin darüber hinaus nicht mehr von einer wirtschaftlichen Verbesserung der Situation des Ehemannes aufgrund der von den Kindern erlangten wirtschaftlichen Selbständigkeit profitieren könne („Anpas- sung des gebührenden Unterhaltes nach Wegfall der Kinderkosten?“, S. 23 ff. des ange- fochtenen Entscheids). Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere die in Abs. 2 Ziff. 1-8 von Art. 125 ZGB aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 und 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.1; SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 3 ff. zu Art. 125 ZGB). Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Mög- lichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgeblich ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (Urteile des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.2.1; 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019 E. 3.3). Findet die Meinung der Berufungsklägerin, der durch das Selbständigwerden der Kinder entstandene Überschuss sei hälftig zwischen den Parteien zu teilen, eine Stütze in der Literatur? SCHWENZER/BÜCHLER weisen daraufhin, einem Vorstoss im Nationalrat, den gebührenden Unterhalt durch einen Verweis auf Art. 163 ZGB, das heisst den ehelichen Unterhalt, zu präzisieren, sei kein Erfolg beschieden gewesen, weil der Rechtsgrund für den Unterhalts- anspruch nicht die Ehe, sondern die nacheheliche Solidarität sei. Die Botschaft spreche Seite 58 sich lediglich dahingehend aus, dass die bisherige Lebensführung grundsätzlich die obere Grenze des gebührenden nachehelichen Unterhalts darstelle und dass damit eine Teilhabe am Luxus eines sehr wohlhabenden Partners, die den vollen Lebensbedarf übersteige, aus- geschlossen sei (a.a.O., N. 4 zu Art. 125 ZGB, mit Hinweisen). Gemäss GLOOR/SPYCHER ist eine Ausnahme allein denkbar in Fällen, in welchen die Ehegatten bewusst bescheidener gelebt hätten, um Ersparnisse bilden zu können mit dem Ziel von späteren grösseren Inve- stitionen oder der Schuldentilgung (in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 125 ZGB). Laut HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER handle es sich beim gebüh- renden Unterhalt gewissermassen um die auch nachehelich zu erreichende Zielgrösse (Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, S. 179 Rz. 10.75, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.261/2006 E. 5.3). Dieselben sprechen sich bei einem Überschuss bei ausreichenden Mitteln für eine gleichmässige Verteilung an sich auf die Berechtigten aus, wobei für kleinere Kinder allenfalls nicht ein voller Anteil einzusetzen sei und der aufzuteilende Überschuss auf jeden Fall nicht mehr als den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen habe (a.a.O., S. 187 Rz. 10.97). Dieselben fügen weiter an, die nacheheliche Unterhaltsregelung bezwecke keine Ver- mögensumverteilung (a.a.O., S. 189 Rz. 10.101). In der neueren Lehre wird klar die Meinung vertreten, die Obergrenze des nachehelichen Verbrauchsunterhalts entspreche dem familienrechtlichen Grundbedarf bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss, was zu einer Plafonierung führe (JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 30 ff., mit zwei Rechnungsbeispielen). Wie beurteilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung diese Frage? Das Bundesgericht stellte in BGE 134 III 577 klar, dass der nacheheliche und der eheliche Unterhalt nicht gleichgesetzt werden könnten und es unzulässig wäre, den ehelichen Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung unabhängig von der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalles einfach fortzusetzen (E. 3). Es trifft sodann zu, dass das Bundes- gericht in diesem Entscheid ausführte, die Unterhaltsrechtsprechung bei der lebensprägen- den Ehe fusse auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fort- bestand der Ehe und die damit zusammenhänge Versorgung habe bauen dürfen; diesfalls sei aber auch davon auszugehen, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären (E. 8). Dies- bezüglich geht das Obergericht mit der Vorinstanz einig, dass dieser Satz im Kontext mit dem Streit um den für den gebührenden Unterhalt massgebenden Zeitpunkt zu lesen ist, und nicht isoliert betrachtet werden kann. Die Ehefrau berief sich in jenem Fall zu Recht auf den – höheren – unmittelbar vor der Trennung erreichten Lebensstandard, der Ehemann auf den – tieferen – Standard während des 24-jährigen Zusammenlebens der fünfköpfigen Seite 59 Familie. Daher kann die Beschwerdeführerin aus diesem Bundesgerichtsentscheid nichts zugunsten ihrer Rechtsauffassung ableiten. Auf die sorgfältigen und umfassenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz auf S. 25 ff. ihres Urteils zu BGE 134 III 557 kann vollumfänglich verwiesen werden. Aus dem Entscheid des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016 ergibt sich eben- falls nichts, was für die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sprechen würde. Wie die Vorinstanz auf S. 26 ihres Urteils ausführt, ging es in jenem Entscheid hauptsächlich um den Nachweis einer Sparquote und deren Verhältnis zu einem Über- schuss (insbes. E. 3.5.2). Das Bundesgericht bekräftigte in diesem Entscheid einmal mehr, dass für die Bemessung des gebührenden Unterhalts auf den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard abzustellen sei, dieser Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bilde (E. 4.1.2). Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Berufungsklägerin angerufenem Urteil des Bun- desgerichts 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013. Darin wird auf den vorerwähnten BGE 134 III 577 E. 8 – und damit auf die Äusserung, würden durch das wirtschaftliche Selbstän- digwerden der Kinder Mittel frei, so sei davon auszugehen, dass diese gleichermassen für beide Ehegatten verwendet worden wären (E. 3.3) – Bezug genommen. Wie vorstehend aufgezeigt, kann es sich hierbei aufgrund des für den gebührenden Unterhalt massgebli- chen Zeitpunkts des „zuletzt gelebten Standards“ nicht um nach der Beendigung des Zusammenlebens freiwerdende künftige Mittel, sondern eben nur um vor der Trennung frei- gewordene Mittel handeln. In dem ebenfalls genannten Bundesgerichtsentscheid 5A_725/2007 vom 14. April 2008 führte das Bundesgericht bei der Beurteilung, ob die Ehe lebensprägend war, aus, das Obergericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Ehefrau gerade angesichts ihres fortgeschrittenen Alters von 48 Jahren und ihrer weitge- hend fehlenden beruflichen Erfahrung vollständig in die finanzielle Abhängigkeit des Ehe- mannes begeben habe, was sie offensichtlich nur vor dem Hintergrund des in die Ehe gesetztes Vertrauens gekonnt habe. Lebensprägend sei in dieser Situation die auf Art. 163 ZGB gestützte Versorgungslage gewesen, die mit der Scheidung verloren gehe (E. 4). Ent- gegen der Auffassung der Berufungsklägerin kann aus diesen Ausführungen nicht abgelei- tet werden, dass Art. 163 ZGB beim nachehelichen Unterhalt, also quasi über die Schei- dung hinaus, fortgelten solle. Bei BGE 136 II 455 ging es um die Teilung der Austritts- leistungen aus der beruflichen Vorsorge und nicht um nachehelichen Unterhalt. Auch aus den übrigen, von der Berufungsklägerin erwähnten Bundesgerichtsentscheiden ergibt sich nichts anderes. Seite 60 In seinem Urteil 5A_524/2020 vom 2. August 2021 (E. 4.6.2) hat das Bundesgericht bekräf- tigt, dass für die Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzu- ziehen sei, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügt hätten. Es sei der aus diesem Einkommen resultierende Überschuss, der die zuletzt gelebte Lebenshal- tung der Ehegatten abbilde. Es könne deshalb nicht vom Überschuss ausgegangen wer- den, den die Ehegatten nach der Trennung erzielten. 2.7.5 Fazit Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich weder in der Literatur noch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass im vorliegen- den Fall die nach dem Wegfall des Kinderunterhalts beim Berufungsbeklagten freiwerden- den Mittel weiterhin zwischen den Parteien geteilt werden müssten. Die Berufungsklägerin muss sich mit dem gebührenden Unterhalt, basierend auf dem zuletzt gemeinsam erreich- ten Lebensstandard, begnügen. Entsprechen der von den Parteien nicht in Frage gestellten Berechnung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil Erwägung 2.5.2.1 S. 23) beläuft sich der gebührende Unterhalt der Berufungsklägerin auf ihren jeweiligen familienrechtlichen Grundbedarf zuzüglich eines Überschussanteiles von CHF 670.00. In den Phasen 1 bis 4 beträgt der rechnerisch auf die Berufungsklägerin entfallende Über- schuss weniger als CHF 670.00 (vgl. oben Erwägungen 2.6.2 ff.). In den Phasen 5 bis 7 dagegen resultiert ein Überschuss von über CHF 670.00. Es ist deshalb eine zweite Berechnung vorzunehmen (von einer "zweiten Rechnung" spricht auch das Bundesgericht in BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 297 am Ende; vgl. auch REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., Ziffer 3.4). Phase 5 (1. August 2022 bis 31. Mai 2024) familienrechtlicher Grundbedarf der Berufungsklägerin 3'778 Überschussanteil 670 Total 4'448 Einkommen -3800 Frauenunterhaltsbeitrag 648 Der Frauenunterhaltsbeitrag in dieser Phase beläuft sich damit auf monatlich CHF 648.00. Seite 61 Phase 6 (1. Juni 2024 bis 31. Juli 2025) familienrechtlicher Grundbedarf der Berufungsklägerin 3'863 Überschussanteil 670 Total 4'533 Einkommen -3800 Frauenunterhaltsbeitrag 733 Der Frauenunterhaltsbeitrag in dieser Phase beläuft sich damit auf monatlich CHF 733.00. Phase 7 (ab 1. August 2025) familienrechtlicher Grundbedarf der Berufungsklägerin 3'719 Überschussanteil 670 Total 4'389 Einkommen -3800 Frauenunterhaltsbeitrag 589 Der Frauenunterhaltsbeitrag in dieser Phase beläuft sich damit auf monatlich CHF 589.00. 2.8 Angaben nach Art. 282 ZPO Hinsichtlich der Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist auf die beigelegten Tabellen und deren Zusammenfassungen in den vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind zu indexieren (Art. 282 Abs. 1 lit. d ZPO). 2.9 Einhaltung der Dispositionsmaxime Die für die Berufungsklägerin festgelegten Unterhaltsbeiträge liegen in gewissen Zeiträu- men über den Anträgen der Berufungsklägerin, in anderen darunter. Unter dem Aspekt der Dispositionsmaxime ist jedoch nicht der in einzelnen Phasen geforderte Unterhaltsbeitrag massgebend, sondern der gesamte unter dem Titel "Frauenunterhalt" geltend gemachte Betrag (vgl. DANIEL GLASEL, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 58 ZPO). Wie nachfolgend unter Erwägung 5.2 gezeigt wird, hat die Berufungsklägerin für sich selber Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 107'905.00 verlangt. Zugesprochen werden ihr CHF 69'188.00. Dieser Betrag ist kleiner als der geforderte Unterhalt und verletzt somit die Dispositionsmaxime nicht. Auch der Grundsatz der Periodenidentität der Unterhaltsverpflichtung wird nicht tangiert. Seite 62 3. Ausserordentliche Kinderkosten 3.1 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, die Ehefrau beantrage, der Ehe- mann sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten, welche CHF 200.00 pro Jahr übersteigen und die nicht von Dritten übernommen würden, hälftig zu beteiligen. Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB könne das Gericht die Eltern bei nicht vorhergesehenen aus- serordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Beitrages verpflichten. Bei dieser Bestimmung handle es sich gemäss der Marginalie um einen Abänderungsgrund bei veränderten Verhältnissen. Der Elternteil, der sich auf diese Bestimmung berufe, müsse daher eine Abänderungsklage gegen den anderen Elternteil einreichen. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens sei zu prüfen, ob der geltend gemachte zusätzliche Bedarf im Sinne dieser Bestimmung ausserordentlich sei und nicht bereits durch den regulären Un- terhalt gedeckt werde. Auch müsse die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten ausserordentlichen Kosten dannzumal geprüft werden. Schliesslich müssten die im Abänderungszeitpunkt gültigen finanziellen Verhältnisse der Eltern bekannt sein. Erst nach Prüfung dieser verschiedenen Umstände lasse sich festlegen, welchen Kostenanteil der Unterhaltsverpflichtete zu tragen habe. Es sei nicht möglich, diese Beurteilung bereits im Scheidungszeitpunkt im Hinblick auf zukünftige ausserordentliche Kosten vorzunehmen. Daher sei dieses Rechtsbegehren abzuweisen und die Ehefrau gegebenenfalls auf eine spätere Abänderungsklage zu verweisen, falls sich die Eltern über die Kostentragung nicht verständigen könnten (Erwägung 2.5.3.5 S. 29 ff.). 3.2 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Die Berufungsklägerin lässt vorbringen (act. B 1 S. 10 f., act. B 12 S. 4 f.), bei nicht vorge- sehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes könne das Gericht die Eltern zur Lei- stung eines besonderen Beitrages verpflichten (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Dabei müsse es sich nicht um strikt einmalige, aber doch lediglich vorübergehende und nach absehbarerer Zeit voraussichtlich wieder entfallene Bedürfnisse handeln, welche zudem im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht gezogen worden seien und auch nicht hätten in Betracht gezogen werden können. Solche ausserordentlichen Aufwendungen könnten im Rahmen eines Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es seien folgende ausserordentliche Kinderkosten entstanden, welche durch die Berufungsklägerin alleine bezahlt worden seien: Seite 63 Schulgeldrechnung P. AR CHF 1‘060.00 Aufnahmegebühr Q. CHF 250.00 Lehrmittelrechnung Q. CHF 128.00 Rechnung Q. Mahlzeiten CHF 161.00 Abo D. CHF 774.00 Einschreibgebühr M. CHF 1‘000.00 Total CHF 3‘373.00 Der durch den Berufungsbeklagten hälftig zu übernehmende Betrag betrage CHF 1‘686.50. Der Berufungsbeklagte lässt einwenden (act. B 8 S. 10, act. B 30), neue Tatsachen und Beweismittel könnten auch in Verfahren, für die die Untersuchungsmaxime gelte, nur im engen Rahmen von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden. Hätten die Rechnungen bereits der Vorinstanz vorgelegen, könne nicht davon gesprochen werden, dass diese im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht hätten in Betracht gezogen werden können. Die Berufungsklägerin verweise mit einer Ausnahme auf Akten, die sie bereits im erstin- stanzlichen Verfahren eingereicht habe. Die geltend gemachten Ansprüche könnten des- halb in diesem Verfahren nicht überprüft werden, weil Art. 317 ZPO nicht erfüllt sei. Bezüg- lich der CHF 1‘000.00 Eintrittsgebühr für die M. liege lediglich eine Offerte vor. Unklar sei zudem, ob diese durch den Kanton oder die Gemeinde R. bezahlt werde, falls Gesuche der Berufungsklägerin bewilligt würden. Der Anspruch sei derzeit nicht ausgewiesen. 3.3 Beurteilung Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Betrags verpflichten (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Das Bedürfnis nach Anpassungsmechanismen an sich belegt, dass die Verhältnisse sich vielgestaltig und unabsehbar entwickeln können, zudem – gerade bei knappen Verhältnissen – bereits eine (zahn-)ärztliche Behandlung oder (sonder-)schulische Vorkehren zu einer beträchtlichen Belastung werden können, für welche sich „keine Rückstellungen bilden liessen" (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, a.a.O., N. 15 zu Art. 286 ZGB). Die Berufungsklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht in Ziff. 5.4 ihres Antrages verlangt, dass sich B. an ausserordentlichen Kinderkosten (wie Arztkosten und Kosten Zahnspangen, Schullager, etc.), welche in der Summe CHF 200.00 jährlich pro Kind übersteigen und nicht von Dritten übernommen würden, hälftig zu beteiligen habe. Es trifft zu, dass die Berufungsklägerin die Rechnungen zu den einzelnen Positionen, mit Ausnahme der „Einschreibgebühr M.“ (act. B 2/19), bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat (act. B 4/131/37 und B 4/131/38). Wie vorstehend festgehalten (Erwägung 1.5), ist jedoch in Kinderbelangen zufolge Geltung des Untersuchungsgrundsatzes Art. 317 Seite 64 Abs. 1 ZPO nicht zu beachten. Sämtliche eingereichten Rechnungen betreffen zwingend anfallende Nebenkosten im Rahmen der beruflichen und schulischen Ausbildung von D. und E. Bezüglich der Eintrittsgebühr für die Schule von E. (Stichwort "M.") äusserte der Berufungsbeklagte die Vermutung, dass die Gemeinde auf Gesuch der Berufungsklägerin hin den Betrag von CHF 1‘000.00 übernommen haben könnte. Dies trifft zu, wie die Berufungsklägerin zugestehen musste (act. B 34). Nicht als ausserordentliche Bedürfnisse zu qualifizieren sind die Lehrmittel (Rechnung Q. über CHF 128.00) und die Mahlzeiten in der Gewerbeschule (Rechnung Q. über CHF 161.00). Die übrigen Rechnungen sind ausgewiesen. Das Abonnement (CHF 774.00) betrifft den Zeitraum 13. August 2018 bis 12. August 2019 (act. B 4/131/38) und wird deshalb von den im vorliegenden Urteil geregelten Fahrtkosten nicht erfasst. Der Berufungsbeklagte hat für die Hälfte der hier beachtlichen Kosten (CHF 2'084.00 : 2 = CHF 1'042.00) aufzukommen. 4. Berufliche Vorsorge 4.1 Parteivorbringen vor Kantonsgericht Die Berufungsklägerin liess an Schranken ausführen, die Aufteilung der Freizügigkeitsleis- tung per 1. Januar 2017 habe CHF 49‘864.70 betragen. Sie verlange jedoch eine darüber- hinausgehende überhälftige Teilung für die weiteren zwei Jahre Manko. Die Freizügigkeits- leistung des Berufungsbeklagten erhöhe sich um jährlich mindestens CHF 12‘800.00, jene der Berufungsklägerin um ca. CHF 2‘500.00. Dies ergebe eine jährliche Differenz von CHF 10'000.00 oder CHF 5‘000.00 pro Person. Da zwischenzeitlich noch zwei Jahre Manko bestehen würden, sei der auszugleichende Betrag um CHF 10‘000.00 zu erhöhen. Mithin sei ein Ausgleichsbetrag von CHF 60'000.00 auszugleichen, nicht CHF 55‘000.00 wie im Antrag. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens könne man keinen Vorsorgeunterhalt ver- langen, aber man könne eine andere Verteilung der Pensionskasse machen. Die Beru- fungsklägerin habe akzeptiert, dass der Berufungsbeklagte das Haus behalten könne. Auch habe sie ihren Erbvorbezug seit der Trennung im Haus belassen. Die Berufungsklägerin habe viele Einbussen gemacht, sie habe ihr Pensum schnell aufstocken müssen und habe es auch getan. Der Berufungsbeklagte liess an Schranken vorbringen, das Bundesgericht habe mittler- weile die umstrittene Frage, ob der neue Stichtag auch für hängige Verfahren gelte oder ob vorliegend der 1. Januar 2017 anzuwenden sei, entschieden. Das Bundesgericht sei in den Urteilen 5A_623/2017, 5A_710/2017 und 5A_819/2017 gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB und die Materialien zum Entscheid gelangt, dass der neue Seite 65 Stichtag auch für hängige Verfahren gelte. Die Scheidung sei vorliegend am 10. November 2014 eingeleitet worden. Stichtag sei somit der 10. November 2014. Eventualiter sei vom gerichtlich vorgeschlagenen Betrag von CHF 49‘864.70 auszugehen. Gemäss den neuen Belegen der Pensionskassen, welche nun per 10. November 2014 vorliegen würden, liege ein Freizügigkeitsguthaben in der Grössenordnung von CHF 32‘000.00 bis CHF 35‘000.00 vor. Der Berufungsbeklagte beantrage die hälftige Aufteilung dieses Betrages. 4.2 Vorinstanzlicher Entscheid Dem Entscheid der Vorinstanz kann entnommen werden, die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruf- lichen Vorsorge würden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum würden grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Die zu teilenden Austrittsleistungen würden sich gestützt auf Art. 123 Abs. 3 ZGB nach den Artikeln 15 bis 17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 berechnen. Art. 124b ZGB regle gemäss Randtitel die Ausnahmen. Das Gericht könne dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Schei- dung gemeinsame Kinder zu betreuen habe und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfüge (Art. 124b Abs. 3 ZGB). Diese Gesetzesbestimmungen seien durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Ände- rung des ZGB (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) revidiert worden und seien seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Nach Art. 7d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen gelte für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten sei. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung werde auf Scheidungs- prozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig seien, das neue Recht angewendet. Das Bundesgericht habe ent- schieden, dass auch in Scheidungsverfahren, die bei Inkrafttreten der neuen Gesetzes- bestimmungen bereits hängig gewesen seien, der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens massgebend für die Bestimmung der zu teilenden BVG-Guthaben sei. Damit habe es diese in der Lehre kontrovers diskutierten Punkt entschieden. Ausgangs- punkt sei der Grundsatz von Art. 123 ZGB: Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge würden bei der Scheidung ausgeglichen und nach Art. 123 ZGB hälftig geteilt. Das Gesetz lasse eine überhälftige Teilung, wie sie von der Ehefrau geltend gemacht werde, im Ent- scheidfall einzig zu, wenn der Berechtigte nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreue und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvor- sorge verfüge (Art. 123b Abs. 3 ZGB). Diese mit der Revision neu eingeführte Möglichkeit solle es in gewissen Sachlagen erlauben, auf einen Vorsorgeunterhalt zu verzichten. Wenn Seite 66 nach der Scheidung der ausgleichsberechtigte Ehegatte wegen der Kinderbetreuung eine zusätzliche Phase mit bloss beschränkter Erwerbstätigkeit aufweise und sich deshalb keine ausreichende Vorsorge mehr aufbauen könne, während die andere Partei fähig sei, auf- grund ihres ausreichenden Einkommens ihre durch die Scheidung eingetretene Vorsor- gelücke zu füllen, solle die überhälftige Teilung einen Ausgleich schaffen. Für eine über- hälftige Teilung müssten damit zwei Voraussetzungen gegeben sein. Erstens müsse nach der Scheidung die Erwerbstätigkeit der berechtigten Person wegen der Kinderbetreuung in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein und zweitens müsse dem Pflichtigen eine ausrei- chende Vorsorge verbleiben. Im vorliegenden Fall rechtfertigten es die Umstände nicht, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen, denn die noch zu leistende Kinder- betreuung habe kein relevantes Ausmass mehr, da das jüngste Kind bereits 13 Jahre alt werde und demnächst in die Oberstufe kommen werde. Zudem arbeite die Ehefrau schon seit geraumer Zeit zu 60% und könne mit dem Vorsorgebeitrag, der ihr in der Bedarfs- berechnung angerechnet werde, ihre Altersvorsorge aufbauen. Die überhälftige Teilung sei ein zusätzliches Element, um Vorsorgelücken zu schliessen. Sie habe insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten ihre Berechtigung, wenn der betreuenden Person kein Vorsorgebeitrag gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB ausge- richtet werden könne. Es sei aber nicht ersichtlich, warum der Ehefrau im vorliegenden Fall zusätzlich zum Vorsorgebeitrag, den sie mit dem persönlichen Unterhaltbeitrag erhalte, noch eine ergänzende Vorsorge mittels überhälftiger Teilung der Vorsorgeguthaben einge- räumt werden solle. Zu beachten sei, dass nach dem Wortlaut von Art. 123b Abs. 3 ZGB stets die Vorsorgesituation nach der Scheidung massgebend sei. Eine überhälftige Teilung sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen, um rückwirkend eine Vorsorgelücke während der Dauer des Scheidungsverfahrens auszugleichen. Diese Vorsorgelücke sei vom Gesetzgeber mit Absicht in Kauf genommen worden, wie sich aus den Entscheiden zur Frage des Vorsorgeunterhaltes während der Dauer des Scheidungsverfahrens ergebe. Vorliegend sei für die Aufteilung der BVG-Guthaben somit der 10. November 2014 massge- bend. Gemäss Mitteilung der Pensionskasse F. vom 18. März 2019 betrage das vor- handene Altersguthaben des Ehemannes per 10. November 2014 CHF 172‘879.75. Jenes der Ehefrau habe gemäss Auskunft der Sammelstiftung G. vom 15. März 2019 per 10. November 2014 CHF 54‘639.60 betragen. Die Austrittsleistung der Ehefrau per Heiratsdatum am XX.XX.2002 habe gemäss Mitteilung der Vorsorge für T. vom 22. Dezember 2014 CHF 29‘272.35 betragen. Dieses ergebe einen auf den Stichtag aufgezinsten Betrag von CHF 38‘174.33. Das Guthaben des Ehemannes per Heiratsdatum habe CHF 58‘527.25 betragen, aufgezinst belaufe es sich auf CHF 99‘824.30. Beim Ehemann resultiere damit ein während der Ehe erworbenes Guthaben von CHF 73‘055.45 (CHF 172‘879.75 abzüglich CHF 99‘824.30) und bei der Ehefrau ein solches von CHF 16‘465.27 (CHF 54‘639.60 abzüglich CHF 38‘174.33). Insgesamt seien während der Seite 67 Ehe von beiden Ehegatten CHF 89‘520.75 erworben worden. Dieser Betrag sei hälftig zu teilen. Dies ergebe einen Betrag von CHF 44‘760.36. Abzüglich des eigenen Guthabens der Ehefrau von CHF 16‘465.27 resultiere ein Ausgleichsbetrag von CHF 28‘295.09, den der Ehemann der Ehefrau aus seinem Pensionskassenguthaben zu überweisen habe. Die Pensionskasse des Ehemannes, sei deshalb anzuweisen, den Betrag von CHF 28‘295.10 zuzüglich Zinsen ab 10. November 2014 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisen (Erwägung 2.7.2-2.7.3 S. 31 ff.). 4.3 Parteivorbringen im Berufungsverfahren Die Berufungsklägerin lässt ergänzen (act. B 1 S. 11 f., act. B 12 S. 5), der Ausgleichsbetrag von CHF 49‘864.70 per 1. Januar 2017 sei von der Vorinstanz errechnet worden, bevor das Bundesgericht sich klar zum Teilungszeitpunkt für übergangsrechtliche Fälle geäussert habe. Nachdem das Bundesgericht im Urteil 5A_14/2019 zum Schluss gelangt sei, dass sich keine gesetzliche Grundlage für den vorsorglichen Zuspruch von Vorsorgeunterhalt ableiten lasse, sei es eine Tatsache, dass wegen des Stichtags des Zeitpunkts der Einlei- tung der Scheidungsklage beim ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Vorsorgelücke ent- stehe. Kantonale Gerichte hätten bereits vor dem besagten Entscheid des Bundesgerichts festgehalten, dass einer Einbusse bei der Äufnung der Altersvorsorge im Hauptentscheid durch eine überhälftige Teilung der Austrittsleistung Rechnung getragen werden könnte (u.a. Kantonsgericht St. Gallen, FS.2018.12 vom 19. Dezember 2018). Der Berufungs- klägerin sei eine erhebliche Vorsorgelücke von insgesamt CHF 31‘569.60 (CHF 21‘569.60 zwischen 10. November 2014 und 31. Dezember 2016 und je CHF 5‘000.00 für 2017 und 2018 und bis zum Scheidungsdatum 2019 anteilmässig). Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der geringen Höhe der angesparten Vorsorgegelder sei der entstandenen Vorsorgelücke mit einer überhälftigen Teilung der Vorsorgegelder entgegenzutreten. Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen (act. B 8 S. 10 f.), der Vergleichsvorschlag des Gerichts sei den Parteien vorgelegt worden, nachdem sich das Bundesgericht endgültig zum Teilungszeitpunkt für übergangsrechtliche Fälle geäussert habe. Die Berufungskläge- rin sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Aufgrund der neuen Regelung entstehe eine Vorsorgelücke während der Dauer des Scheidungsverfahrens. Wie das Bundesgericht in BGE 5A_14/2019 jedoch ausführlich darlege, handle es sich um eine vom Gesetzgeber gewollte Lücke. Es sei deshalb nicht zulässig, diese Lücke durch eine überhälftige Teilung des Vorsorgeguthabens rückwirkend zu kompensieren. Eine überhälftige Teilung wäre nur in den engen Grenzen von Art. 124b Abs. 3 ZGB zulässig. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt habe, seien die Voraussetzungen dafür jedoch nicht gegeben. Die Ansicht, dass die Vorsorgelücke bis zum 1. Januar 2017 einfach in der Differenz zwischen dem Guthaben per 1. Januar 2017 und demjenigen per 10. November 2014 bestehe, könne nicht richtig Seite 68 sein. Dann wäre die Unterscheidung dieser zwei Stichtag völlig obsolet, weil dann der Vor- sorgeausgleich immer gleich hoch wäre. Dann hätte das Bundesgericht in seinen Urteilen 5A_819/2017 und 5A_710/2017 mit Sicherheit auf diesen Umstand hingewiesen und diese Frage hätte gar nie so kontrovers diskutiert werden müssen. 4.4 Beurteilung Die Vorinstanz weist in Erwägung 2.7.2 des angefochtenen Entscheids zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach die per Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzrevision betreffend Vorsorgeausgleich bei Scheidung auch auf den vorliegenden „altrechtlichen“ Fall Anwendung findet (Urteile des Bundesgerichts 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2; 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2). Folglich sind gestützt auf Art. 122 ZGB die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs- verfahrens am 10. November 2014 erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZGB sind die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen. Die Beru- fungsklägerin verlangt nun, als Kompensation der bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bei ihr resultierenden Vorsorgelücke, mehr als die Hälfte der Austrittsleistung. Art. 124b Abs. 3 ZGB sieht vor, dass das Gericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen kann, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invali- denvorsorge verfügt. Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 1.4 gelten für den Vorsor- geausgleich – in abgeschwächter Form - die Offizialmaxime sowie der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Wer die überhälftige Teilung verlangt, hat zu beweisen, dass er wegen der Kinderbetreuung keine angemessene Altersvorsorge aufbauen kann (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 37 zu Art. 124b ZGB). Mit der überhälftigen Teilung soll jener Teil der Vorsorge sichergestellt werden, der mangels ausreichender Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nicht aufgebaut werden kann. Sinnvoll- erweise wird errechnet, welche Lücke beim Altersguthaben in der zweiten Säule bestehen wird. Zu beachten ist aber, dass die Übertragung im Zeitpunkt der Scheidung erfolgt und damit nicht erst in jenen folgenden Jahren, für die der Betrag gedacht ist (derselbe, a.a.O., N. 28 zu Art. 124b ZGB). Wird eine überhälftige Teilung vorgenommen, darf dann weder bei einer allfälligen Scheidungsrente (Art. 125 ZGB) noch beim Kinderunterhalt ein Vorsor- geunterhalt zugesprochen werden (derselbe, a.a.O., N. 28 zu Art. 124b ZGB). Das Gericht kann eine weitergehende Aufteilung anordnen, allerdings nur dann, wenn ein Ehepartner gemeinsame Kinder betreut und deshalb keine volle Erwerbstätigkeit auszuüben vermag. Die überhälftige Teilung des Vorsorgeguthabens soll den sonst geschuldeten Vorsorge- unterhalt ablösen. Sie hat den Vorteil, dass die Mittel definitiv übertragen werden und zweckgebunden bleiben (VETTERLI/CANTIENI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Seite 69 ZGB, 2. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 124b ZGB). Das Bundesgericht stellt in seinem Urteil 4A_14/2019 vom 9. April 2019 in Erwägung 3.6 klar, dass es keine rechtliche Grundlage für einen Vorsorgeunterhalt im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gibt. In dem von der Berufungsklägerin zitierten Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FS.2018.12 vom 19. Dezember 2018 E. 3b wird im Kontext mit der fehlenden Möglichkeit der Zusprechung von Vorsorgeunterhalt im Massnahmeverfahren festgehalten, dass einer Einbusse bei der Äufnung der Altersvorsorge im Hauptentscheid bei erfüllten Vorausset- zungen nach Art. 124b ZGB durch eine überhälftige Teilung Rechnung getragen werden könne, und auf verschiedene kantonale Urteile verwiesen. In den betreffenden Urteilen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, des Kantonsgerichts Luzern und des Obergerichts Zürich wird – ohne nähere Ausführungen - mit demselben Wortlaut ebenfalls lediglich die (theoretische) Möglichkeit der überhälftigen Teilung erwähnt. Das Obergericht teilt die Auf- fassung der Vorinstanz in deren Erwägung 2.7.3 vollumfänglich, wonach sich vorliegend ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen der Parteien verbietet, da die Voraussetzungen von Art. 124b Abs. 3 ZGB nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die von der Berufungsklägerin zu leistende Kinderbetreuung sie nur noch in geringem Ausmass an einer Erwerbstätigkeit hindert. Damit fehlt es am Erfordernis von Art. 124b ZGB, dass die Berufungsklägerin wegen der Kinderbetreuung keine ange- messene Altersvorsorge aufbauen kann. Sodann erwähnt die Vorinstanz ebenfalls zu Recht, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, grössten- teils aus eigener Kraft eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Soweit aufgrund der bis zum 16. Geburtstag von E. wahrzunehmenden Betreuung von E. und einer deswegen in geringem Mass eingeschränkten Erwerbstätigkeit bei ihr Beitragslücken auftraten, wird diesem Umstand mit dem Vorsorgeunterhalt als Teil des nachehelichen Unterhalts Rechnung getragen. Somit bleibt kein Raum für eine überhälftige Teilung der Aus- trittsleistungen. Im Übrigen wird aus der vorstehend zitierten Literatur deutlich, dass das Instrument von Art. 124b ZGB lediglich für die Zeit nach der Scheidung vorgesehen ist (so auch ANGELO SCHWEIZER, Besprechung von BGer 5A_14/2019, AJP 2019 S. 646 f.). Schliesslich ist auf die parlamentarischen Beratung hinzuweisen, aus der hervorgeht, dass das Problem einer Vorsorgelücke durchaus erkannt wurde, dass aber mit der bundesrätlichen Auffassung bewusst in Kauf genommen wurde, dass die während des Scheidungsverfahrens geäufne- ten Guthaben im Rahmen des Vorsorgeausgleichs nicht geteilt werden (AB SR 2014, S. 522 ff.; AB NR 2015, N 757 ff.); Diese mit der Revision verfolgten Ziele des Gesetzgebers Seite 70 würden mit der Einführung eines auf Art. 163 ff. ZGB bzw. auf Richterrecht gestützten ehe- lichen Vorsorgeunterhaltsanspruchs konterkariert. Namentlich bei nicht lebensprägenden Ehen würde damit beim unterhaltsberechtigten Ehegatten wiederum ein handfester Anreiz geschaffen, das Scheidungsverfahren zu verzögern, da er dadurch seine finanziellen Ansprüche erhöhen könnte. Genau dies wollte der Gesetzgeber mit der Revision aber ver- hindern. Bei der Nichtanordnung eines ehelichen Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt handelt es sich mithin um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, weshalb es nicht ange- hen kann, durch richterliche Rechtsschöpfung einen ehelichen Vorsorgeunterhaltsanspruch zu kreieren (Urteil des Obergerichts Zürich LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 5.6; gleicher Meinung ANGELO SCHWEIZER, a.a.O., S. 646). Bezüglich der Berechnungen der Vorinstanz, wonach der Berufungsbeklagte der Beru- fungsklägerin einen Ausgleichsbetrag von CHF 28‘295.10 schuldet, kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 2.7.3 S. 33 ff. des angefochtenen Ent- scheids verwiesen werden. 4.5 Fazit Das Begehren Ziffer 6 der Berufungsklägerin ist abzuweisen und es bleibt bei Dispositiv- Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, wonach von der Pensionskasse des Berufungsbeklag- ten CHF 28‘295.10 zuzüglich Zinsen ab 10. November 2014 an die Vorsorgeeinrichtung der Berufungsklägerin zu überweisen sind. 5. Prozesskosten 5.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen Die Regelung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und Parteientschädigungen wurde nicht angefochten, weshalb es diesbezüglich beim Entscheid der Vorinstanz bleiben kann. 5.2 Verteilung der Prozesskosten im Berufungsverfahren Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter anderem in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Seite 71 Vorliegend waren vor zweiter Instanz mit den Kinderunterhaltsbeiträgen, den Frauenunter- haltsbeiträgen, ausserordentlichen Kinderkosten sowie der Aufteilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge einzig noch vermögensrechtliche Streitpunkte zu beurteilen, weshalb es vor Obergericht keinen Grund für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gibt, sondern auf Art. 106 ZPO abzustellen ist. Entscheidend ist folglich, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen; massgebend ist das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache, während es nicht darauf ankommt, wie über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden wurde (Urteil des Bundesge- richts 4A_442/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen). Zunächst wird der Blick auf die einzelnen umstrittenen Positionen geworfen. Unterhalt D.: Die Berufungsklägerin beantragt im Berufungsverfahren in Ziff. 2.1 ihres Rechtsbegehrens ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00. Die Unterhaltsbeiträge sind ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bzw. ab 20. August 2019 geschuldet (vgl. oben Erwägung 2.4), was bis zur Beendigung der Unter- haltspflicht am 31. Juli 2022 einen Zeitraum von 35,5 Monaten ausmacht. Insgesamt hat die Berufungsklägerin Unterhaltsbeiträge für D. von CHF 26'625.00.00 (35,5 x 750) gefordert. Der Berufungsbeklagte hat mit der Anschlussberufung in Ziff. 2.2 seines Rechtsbegehrens für D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 690.00 beantragt bzw. den Betrag von total CHF 24'495.00 (35,5 x 690). Das Obergericht hat Unterhaltsbeiträge für D. von CHF 2'902.00 (4,5 x 645) plus CHF 7'680.00 (12 x 640) plus CHF 3'040.00 (19 x 160), somit total CHF 13'622.00, gespro- chen. Dieser Betrag liegt ausserhalb der Anträge der Parteien. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO sind diese Anträge indessen für das Gericht nicht bindend. Hinsichtlich der Frage des Obsiegens sind, wie bereits ausgeführt, einzig die Anträge der Parteien massgebend. Es ist deshalb nachfolgend bei D. als Entscheid des Gerichts von jenem Parteiantrag aus- zugehen, der näher bei dem vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeitrag liegt. Dies ist der Antrag des Berufungsbeklagten. Unterhalt E.: Die Berufungsklägerin beantragt im Berufungsverfahren in Ziff. 2.2 ihres Rechtsbegehrens ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für E. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'750.00 bis 31. Juli 2022 sowie von CHF 1'300.00 ab 1. August 2022. Massgebend ist bis zur Beendigung der Unterhaltspflicht am 31. Juli 2025 zufolge Abschlusses einer Seite 72 Berufsausbildung ein Zeitraum von 71,5 Monaten. Die Berufungsklägerin hat Unterhalts- beiträge von CHF 62'125.00 (35,5 x 1750) und CHF 46'800.00 (36 x 1300), insgesamt CHF 108'925.00 verlangt. Der Berufungsbeklagte hat mit der Anschlussberufung in Ziff. 2.2 seines Rechtsbegehrens für E. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'130.00.00 bis 31. Juli 2022 und von CHF 1'190.00 ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 beantragt. Dies macht CHF 40'115.00 (35,5 x 1130) und CHF 42'840.00 (36 x 1190) bzw. insgesamt CHF 82'955.00, aus. Bezüg- lich E. waren CHF 25'970.00 strittig. Zugesprochen hat das Gericht CHF 6'975.00 (4,5 x 1550) plus CHF 18'348.00 (12 x 1529) plus CHF 21'780.00 (12 x 1815) plus CHF 9'155.00 (5 x 1831) plus CHF 2'434.00 (2 x 1217) plus CHF 22'924.00 (22 x 1042) plus CHF 3'332.00 (14 x 238), somit total CHF 84'948.00. Frauenunterhaltsbeiträge: Die Berufungsklägerin beantragt im Berufungsverfahren in Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens ab Rechtskraft des Scheidungsurteils persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 550.00 bis 31. Juli 2022, von CHF 970.00 ab August 2022 bis Juli 2025 sowie von CHF 1'620.00 ab August 2025 bis 30. April 2028 bzw. bis zum Eintritt ins ordentliche AHV- Alter des Berufungsbeklagten. Dies ergibt einen Zeitraum von 104,5 Monaten. Die Beru- fungsklägerin hat Unterhaltsbeiträge von CHF 19'525.00 (35,5 x 550), CHF 34'920.00 (36 x 970) und CHF 53'460.00 (33 x 1620), insgesamt CHF 107'905.00, verlangt. Der Berufungsbeklagte hat mit der Anschlussberufung in Ziff. 2.3 seines Rechtsbegehrens den Antrag auf Feststellung, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden würden, gestellt. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts waren CHF 107'905.00 strittig. Das Obergericht hat der Berufungsklägerin CHF 2'443.00 (4,5 x 543) plus CHF 7'152.00 (12 x 596) plus CHF 8'964.00 (12 x 747) plus CHF 3'890.00 (5 x 778) plus CHF 2'784.00 (2 x 1392) plus CHF 14'256.00 (22 x 648) plus CHF 10'262.00 (14 x 733 plus CHF 19'437.00 (33 x 589), somit total CHF 69'188.00, zugesprochen. Ausserordentliche Kinderkosten: Die Berufungsklägerin stellt im Berufungsverfahren in Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens den Antrag, der Berufungsbeklagte habe sich an den ausserordentlichen Kinderkosten von D. und E. mit CHF 1'686.50 zu beteiligen. Der Berufungsbeklagte ist mit dem vorinstanzlichen Urteil einverstanden, welches dieses Rechtsbegehren abgelehnt und im Dispositiv keine Regelung getroffen hat. Zugesprochen wurde der Berufungsklägerin im vorliegenden Urteil ein Betrag von CHF 1'042.00. Seite 73 Berufliche Vorsorge: Die Berufungsklägerin hat im zweitinstanzlichen Verfahren in Ziff. 5 ihres Rechtsbegehrens die Überweisung von CHF 60'000.00 von der Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten auf ihre Vorsorgeeinrichtung beantragt. Der Berufungsbeklagte ist mit dem in Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils festgelegten Aus- gleichsbetrag von CHF 28'295.10 einverstanden. Strittig waren unter diesem Titel CHF 31'704.00. Das Obergericht hat auf den Entscheid der Vorinstanz, dass ein Ausgleichsbetrag des Berufungsbeklagten von CHF 28'295.10 geschuldet ist, abgestellt. Die Berufungsklägerin hat vor Obergericht verlangt: Unterhalt D. CHF 26'625.00 Unterhalt E. CHF 108'925.00 Frauenunterhaltsbeiträge CHF 107'905.00 Ausserordentliche Kinderkosten CHF 1'686.50 Aufteilung berufliche Vorsorge CHF 60'000.00 Total CHF 305'141.50 Der Berufungsbeklagte hat zugestanden: Unterhalt D. CHF 24'495.00 Unterhalt E. CHF 82'955.00 Frauenunterhaltsbeiträge CHF 0 Ausserordentliche Kinderkosten CHF 0 Aufteilung berufliche Vorsorge CHF 28'295.10 Total CHF 135'745.10 Das Obergericht hat zugesprochen: Unterhalt D. (gemäss Antrag Berufungsbeklagter) CHF 24'495.00 Unterhalt E. CHF 84'948.00 Frauenunterhaltsbeiträge CHF 69'188.00 Ausserordentliche Kinderkosten CHF 1'042.00 Aufteilung berufliche Vorsorge CHF 28'295.10 Total CHF 207'968.10 Umstritten zwischen den Parteien waren (CHF 305'141.50 minus CHF 135'745.10 =) CHF 169'396.40. Davon hat das Obergericht (CHF 207'968.10 minus CHF 135'745.10 =) CHF 72'223.00 zugesprochen. Die Berufungsklägerin hat somit zu rund 2/5 obsiegt. Dem- zufolge hat sie 3/5 der zweitinstanzlichen Prozesskosten zu tragen, der Berufungsbeklagte 2/5. Seite 74 5.3 Entscheidgebühr im Berufungsverfahren Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebühren- ordnung, bGS 233.3). Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 wird auf ihren Rechtskostenanteil von CHF 3'000.00 angerechnet. 5.4 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 5.2 und gestützt auf Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat die zu 3/5 unterliegende Berufungsklägerin dem zu 2/5 unterliegen- den Berufungsbeklagten 1/5 (3/5 minus 2/5) der Kosten seiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) zu bezahlen. Die von RA BB. eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 4'901.50 (inkl. Barauslagen und MWSt, act. B 57/2), erweist sich als tarifkonform. Somit hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten mit CHF 980.30 (1/5 von CHF 4'901.50) für die Kosten seiner Rechtsvertretung im zweitinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seite 75 Dispositiv 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. März 2019 (K2Z 14 40) ist in den Dispositiv-Ziffern - 1 (Scheidung) - 2 (Genehmigung Scheidungs-Teilvereinbarung vom 18./20. März 2019) - 3 (Sorgerecht für D. und E.) - 8 (Anweisung Grundbuchamt C. betreffend Eigentumsübertragung hälftiger Miteigentumsanteil) - 9 (Gerichtskosten) - 10 (Vertretungs- und Umtriebskosten, Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 2. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der Kin- der monatlich und monatlich im Voraus folgende Beiträge, zuzüglich allfälliger Familienzu- lagen, zu bezahlen: D. 20. August 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 645.00 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 CHF 640.00 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF 160.00 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 CHF 160.00 E. 20. August 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 1'550.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 464.00) 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 CHF 1'529.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 447.00) 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF 1'815.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 549.00) Seite 76 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 CHF 1'831.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 614.00) 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2022 CHF 1'217.00 1. August 2022 bis 31. Mai 2024 CHF 1'042.00 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 238.00 Die Unterhaltsbeiträge sind über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder geschuldet. 3. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin an die ausserordentlichen Kosten der Kinder CHF 1'042.00 zu bezahlen. 4. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und monatlich im Voraus folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezah- len: 20. August 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 543.00 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 CHF 596.00 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF 747.00 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 CHF 778.00 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2022 CHF 1'392.00 1. August 2022 bis 31. Mai 2024 CHF 648.00 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2025 CHF 733.00 1. August 2025 bis ordentliches AHV-Alter B. CHF 589.00 5. Vorstehende Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 2 und 4 basieren a. auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Stati- stik, Stand Mai 2022, von 104,0 Punkten (Dezember 2020 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen No- vember angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhalts- ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand = beitrag ursprünglicher Indexstand Seite 77 Soweit der Berufungsbeklagte nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. b) auf den diesem Entscheid als integrierenden Bestandteil beigefügten Berechnungs- blättern zu den Phasen 1 bis 7. 6. Die Pensionskasse des Berufungsbeklagten (Pensionskasse F.; Versichertennummer 000.00.000.000), wird angewiesen, einen Betrag von CHF 28‘295.10 zuzüglich Zinsen ab 10. November 2014 auf die Vorsorgeeinrichtung der Berufungsklägerin (Sammelstiftung G.; Personalvorsorgevertrag Nr. 000000.02, Police Nr. 003) zu überweisen. 7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00, werden zu 3/5 (CHF 3'000.00) der Berufungsklägerin und zu 2/5 (CHF 2'000.00) dem Berufungsbeklagten auferlegt, unter Anrechnung des von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschusses von CHF 2'000.00 auf ihren Kostenanteil. 8. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 980.30 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsa- chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30‘000.00. Seite 78 10. Versand am 16. Juni 2022 an: - RA AA., per GU - RA BB., per GU - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (Verfahren K2Z 14 40), mit interner Post Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 79