5. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt. Seite 45 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00, werden zu 9/10 (CHF 4‘050.00) A. und zu 1/10 (CHF 450.00) B. auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien werden ihre Kostenanteile vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.