2. A. wird verpflichtet, B. gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter (nach geltender Rechtslage Ende November 2028) bzw. längstens bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter (voraussichtlich Ende August 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘693.00 zu bezahlen.