Entsprechend ist der Rechtsvertreter des Berufungsklägers für das zweitinstanzliche Verfahren mit CHF 4‘846.50 und derjenige der Berufungsbeklagten mit CHF 9‘496.70 - je inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer sowie unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO - aus der Staatskasse zu entschädigen. Seite 44 In teilweiser Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. August 2018 (K2Z 15 35) ist in den Dispositiv-Ziffern