18 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Anwaltstarif, AT, bGS 14553). Somit hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte mit CHF 7‘597.40 (4/5 von CHF 9‘496.70) für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren zu entschädigen. 5.4 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung Mit Verfügungen vom 18. Februar 2019 und 20. März 2019 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (act. B 6 und B 9). Die Kostennote von RA lic. iur. P. in Höhe von CHF 4‘846.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) erweist sich ebenfalls als tarifkonform (Art. 24 Abs. 1 AT).