RA lic. iur. I. hat eine Kostennote in Höhe von CHF 9‘496.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) eingereicht (act. B 40); in dieser werden 42.48 Stunden in Rechnung gestellt, was beinahe das Doppelte der durch den Berufungskläger angegebenen Bemühungen von 22 Stunden (act. B 37) darstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der selbständigen Erwerbstätigkeit beider Parteien und der gesundheitlichen Probleme der Berufungsbeklagten viele, zum Teil anspruchsvolle Fragen stellten. In Würdigung sämtlicher Umstände kann der geltend gemachte Aufwand deshalb (gerade) noch als tarifkonform bezeichnet werden (Art. 18 Abs. 1 i.V.m.