5.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 5.2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat der zu 9/10 unterliegende Berufungskläger der zu 1/10 unterliegenden Berufungsbeklagten 8/10 (9/10 minus 1/10) bzw. 4/5 der Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) zu bezahlen.