In casu war mit dem nachehelichen Unterhalt einzig noch ein vermögensrechtlicher Streitpunkt zu beurteilen, weshalb es keinen Grund für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gibt, sondern auf Art. 106 ZPO abzustellen ist. Folglich ist einzig der Prozessausgang massgebend. Im Berufungsverfahren hat die Berufungsbeklagte überwiegend obsiegt.