2.9 Fazit In Würdigung sämtlicher Umstände erachtet das Obergericht den durch die Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘693.00 als angemessen. Dieser steht der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils (BGE 128 III 121 E. 3) bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter resp. längstens bis zum Eintritt des Berufungsklägers ins AHV-Alter zu. 3. Indexierung und Angaben nach Art. 282 ZPO Der zugesprochene Unterhaltsbeitrag ist praxisgemäss zu indexieren. Dieser basiert auf folgenden monatlichen Netto-Einkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation, Gewinnanteilen etc.) und Netto-Vermögen der Parteien: