Das Obergericht gelangt angesichts dieser Sachlage zur Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungsbeklagte je wieder ihren Bedarf aus eigener Kraft wird decken können. Vielmehr erscheint eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation ausgeschlossen. Es ist ihr deshalb eine Rente bis zum Erreichen ihres AHV-Alters, d.h. nach der geltenden Rechtslage bis Ende November 2028 (Art. 21 AHVG) bzw. längstens bis zum Eintritt des Berufungsklägers ins AHV-Alter, d.h. bis Ende August 2029, zuzusprechen.