2.8.4 Nach Ansicht des Obergerichts spricht der Umstand, dass der Berufungsbeklagten ohne Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen von 50 % angerechnet wird, klar gegen eine Festsetzung des Rentenbeginns auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes. Der Beginn der Unterhaltspflicht ist mithin auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzulegen.