Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC100081-O/U vom 1. Juni 2012 E. 7.2). Da AHV-Splittung und BVG-Vorsorgeausgleich auf den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt (rück)bezogen werden und ab dann zu einem nachehelichen Beitragsausfall führen, müsste nach der vom Bundesgericht angewandten Methode, die gerade diesen Beitragsausfall auffangen will, auch der Vorsorgeunterhalt auf diesen Zeitpunkt festgesetzt werden (DANIEL SUMMERMATTER, Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts, in: FamPra.ch 2011 S. 665 ff., S. 674).