Dass die Berufungsbeklagte eine IV-Rente erhält, ist angesichts der Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters (act. B 27/85 und E. 2.3.6) nicht wahrscheinlich. Falls B. wider Erwarten aber doch eine IV-Rente zugesprochen würde, verbliebe dem Berufungskläger immer noch die Möglichkeit eines Abänderungsbegehrens nach Art. 133 ZGB. 2.8 Beginn und Ende der Unterhaltspflicht 2.8.1 Das Kantonsgericht hat A. verpflichtet, B. den Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter bzw. längstens bis zum Eintritt des Berufungsklägers ins AHV-Alter zu entrichten (E. 6.5, S. 22 f. und S. 27).