Zum andern weil es sich bei dieser Berechnung lediglich um die Rechnungsvariante mit den vom ihm bevorzugten Zahlen handelt. Nach den Berechnungen des Kantonsgerichts, die nach Auffassung des Obergerichts im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen und absolut vertretbar sind, besteht diese Einschränkung hingegen nicht (dem Berufungskläger verbleibt gemäss den Berechnungen des Kantonsgerichts im Gegenteil ein Überschuss von CHF 1‘794.00 pro Monat, act. B 3 E. 6.5, S. 22).