21 AHVG) zu entrichten. Danach nehme seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in einem Ausmass ab, welche die weitere Ausrichtung von Unterhaltsleistungen an die Berufungsbeklagte nicht mehr zulasse. 2.7.2 Vorbringen der Parteien Die Berechnung des Unterhaltsbeitrages der Berufungsbeklagten haben die Parteien nicht beanstandet.