Der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten belaufe sich demnach auf CHF 3‘693.00 (CHF 3'442.00 + CHF 251.00). Da ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 2‘000.00 angerechnet werde, betrage ihr Manko CHF 1‘693.00. In dieser Höhe habe sie Anspruch auf Unterhalt. Dem Berufungskläger verbleibe nach Abzug des Unterhaltsbeitrages ein Überschuss von CHF 1‘794.00. Dieser Unterhaltsbeitrag sei B. bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter bzw. längstens bis zum Eintritt des Klägers ins AHV-Alter (Art. 21 AHVG) zu entrichten.