Der daraus resultierende Überschuss bilde bei hälftiger Überschussteilung die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Ehegatten ab, während die trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima zum Ausdruck kämen. Stelle man das monatliche Gesamteinkommen (CHF 8‘178.00) dem monatlichen Gesamtgrundbedarf (CHF 7‘677.00) gegenüber, resultiere ein Überschuss von CHF 501.00. Dieser sei auf die Parteien hälftig aufzuteilen. Der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten belaufe sich demnach auf CHF 3‘693.00 (CHF 3'442.00 + CHF 251.00).