2.7.1 Urteil der Vorinstanz Gemäss dem Kantonsgericht bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingte Mehrkosten, act. B 3 E. 6.5, S. 22 f.). Für die Ermittlung des Überschusses sei dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Der daraus resultierende Überschuss bilde bei hälftiger Überschussteilung die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Ehegatten ab, während die trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima zum Ausdruck kämen.