2.6.5 Tatsächliche Gegebenheiten Die Tochter der Parteien, R., geb. 1999, macht eine 3-jährige Ausbildung zur Fachfrau Betreuung. Im 3. Lehrjahr, welches am 1. August 2020 beginnt, erhält sie einen Lehrlingslohn von CHF 1‘100.00 (act. B 4/87/71). 2.6.6 Würdigung durch das Obergericht Bei A. ist im Bedarf ein Betrag von CHF 725.00 für die Tochter R., welche seit Februar 2018 bei ihm wohnt (act. B 4/87/72), einberechnet. Diese kommt im August 2020 ins 3. Lehrjahr und erhält dann einen Lehrlingslohn von CHF 1‘100.00 (act. B 4/87/71). Vom Bedarf von R. von CHF 1‘275.00 sind somit neu CHF 250.00 Ausbildungszulage sowie