2.5.6 Zwischenfazit Bedarf Berufungsbeklagte Es kann weiterhin auf den von der Vorinstanz errechneten Bedarf von CHF 3‘442.00 abgestellt werden. 2.6 Bedarf von A. 2.6.1 Urteil der Vorinstanz Der Bedarf von A. beläuft sich auf CHF 4‘235.00 (act. B 3 E. 6.4.3). 2.6.2 Vorbringen der Parteien Auf den Bedarf des Berufungsklägers kamen die Parteien im Berufungsverfahren nicht zu sprechen. 2.6.3 Rechtliche Grundlagen Es kann auf die schlüssigen Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden (BGE 119 II 478 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1).