Seite 37 abzustellen, wenn es sich dabei um ein angemessenes Domizil handeln würde, was mangels eines in die Wohnung integrierten Badezimmers (act. B 8/76) offenbar nicht der Fall ist. Oben (E. 2.3.6) wurde dargelegt, dass B. künftig eine Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zugemutet werden kann. Dies hat eine entsprechende Beitragslücke in der Altersvorsorge (AHV und BVG) zur Folge, die vom Kantonsgericht zutreffend mit rund CHF 250.00 pro Monat beziffert worden ist.