2.5.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten B. liess die Ausführungen zum Vorsorgeunterhalt bestreiten (act. B 7, S. 32) und vorbringen, sie habe sich die Wohnung an der Y-Strasse in Z. nicht mehr leisten können, weil der Berufungskläger keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet habe. Aus diesem Grund sei sie in eine äusserst bescheidene, kleine Bleibe in Z. mit einem Mietzins von CHF 630.00 pro Monat gezogen (act. B 7, S. 5). Die ursprünglichen Mietzinsen von CHF 1‘080.00 seien jedoch in ihrem Bedarf zu belassen, dies auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Parteien (act. B 7, S. 14).