2.4.7 Zwischenfazit Leistungsfähigkeit Berufungskläger Mit der Vorinstanz ist beim Berufungskläger grundsätzlich von anrechenbaren monatlichen Nettoeinkünften von CHF 7‘722.00 auszugehen. Wenn auf die von ihm selbst als massgebend bezeichneten Zahlen abgestellt wird, sind es durchschnittlich im Monat CHF 5‘863.00 netto. Seite 36 2.5 Bedarf von B. 2.5.1 Urteil der Vorinstanz Den Bedarf der Berufungsbeklagten nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 50 % hat das Kantonsgericht mit CHF 3‘442.00 beziffert (act. B 3 E. 6.3.2 und 6.3.3, S. 15 ff.).