Seite 35 - Dieser rügt im Berufungsverfahren, dass sowohl der Bezirksgerichtspräsident und die Familienrichterin von Z. als auch das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden zur Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit zu Unrecht auf die Jahre 2009 bis 2013, d.h. auf einen Zeitraum vor der Trennung, abgestellt haben; richtigerweise hätte das Kantonsgericht bei der Einkommensermittlung auf die Jahresrechnungen der M. GmbH 2015, 2016 und 2017 abstellen müssen (act. B 1, S. 4, 5 und 8 f.).