2.4.6 Würdigung durch das Obergericht Den oben erwähnten Ausführungen (E. 2.4.1) kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Das hat zur Folge, dass auch im Berufungsverfahren von einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers in Höhe von CHF 7‘722.00 auszugehen ist.