2.4.4 Rechtliche Grundlagen Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gelten zunächst dieselben Prinzipen wie für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 34 zu Art. 125 ZGB). Massgebend ist zunächst das tatsächlich erzielte Einkommen, soweit es aus zumutbarer Erwerbstätigkeit stammt (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 125 ZGB). Dabei errechnet sich das Erwerbseinkommen aus dem Nettoeinkommen sowie Zulagen aller Art, wie zum Beispiel 13. Monatslohn, Gratifikationen, Sachleistungen, Spesen, sofern dadurch nicht konkrete Auslagen ersetzt werden etc.