B 7, S. 27). Im Übrigen habe das Kantonsgericht ihm ein Einkommen angerechnet, welches auf tatsächlichen Zahlen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit basiere. Dieses habe lediglich angemerkt, dass sich eine tiefere Ansetzung des Lohnes nicht rechtfertige, da sich ansonsten zu Recht die Frage stelle, ob der Berufungskläger seine Arbeitskraft im Rahmen einer Anstellung zur Verfügung stellen müsste. Zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei er indessen mitnichten verpflichtet worden (act. B 7, S. 28).