Wenn die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers resp. die Finanzlage der M. GmbH tatsächlich so schlecht wären, wie dieser sie darstelle, hätte er sich längst um eine Anstellung bemühen müssen, was er nicht getan habe (act. B 7, S. 23). Ein solches Verhalten spreche für sich. Es werde daran festgehalten, dass er bisher nicht substantiiert dargelegt habe, weshalb es ihm nicht möglich resp. zumutbar sei, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7‘722.00 zu generieren (act. B 7, S. 25). Bestritten werde schliesslich, dass dem Berufungskläger eine Übergangsfrist einzuräumen wäre, wenn er eine Festanstellung suchen müsste. (act. B 7, S. 27).