Spätestens seit der rechtkräftigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge durch die Eheschutzrichter hätte der Berufungskläger alles Zumutbare tun müssen, um seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten in angemessener Weise nachzukommen. Dafür hätte er seine Arbeitskraft als Architekt HTL voll ausschöpfen oder eine Anstellung annehmen müssen bzw. hätte er zumindest Bewerbungen vorlegen müssen (act. B 7, S. 11). All dies habe er jedoch nicht getan und sich lediglich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, sein Einkommen als selbständiger Architekt habe sich seit der Trennung kontinuierlich reduziert. Auch im Berufungsverfahren lege er nicht substantiiert dar, wieso er weniger verdiene.