Am 5. August 2019 liess der Berufungskläger ergänzend anmerken (act. B 21), er habe sich in den letzten drei Jahren zufolge präsumtiver Hoffnungslosigkeit nicht um ein Anstellungsverhältnis bemüht. Dies nachdem für die von ihm verrichteten Arbeiten junge Leute mit dem neuesten Know How zu tiefen Löhnen und mit geringen Kosten für die berufliche Vorsorge zur Verfügung stünden. Seit der Trennung habe er keine wesentlichen Mittel für die berufliche Weiterbildung mehr aufbringen können. Er habe Anfang 2018 jedoch einen Kurs besucht und sei seit dem 7. Juni 2018 GEAK-Experte.