Er sei auch vorwiegend in Z. tätig gewesen. Bei dieser Sachlage sei ein Anstellungsverhältnis nicht zumutbar. Wobei sich auch die Frage stelle, ob er überhaupt eine Stelle finden würde. Das von der Vorinstanz angenommene Einkommen vermöge er nicht zu erzielen, dieses führe vielmehr zu seiner Mittellosigkeit. In seinem Arbeitsbereich habe sich die Digitalisierung ebenfalls ausgewirkt. Er wäre auf dem Arbeitsmarkt somit nicht nur alters-, sondern auch ausbildungsmässig benachteiligt. Auch ihm wäre eine Übergangszeit von mindestens 12 Monaten einzuräumen, wenn er sich eine Anstellung suchen müsste.