B 1, S. 8). Dies habe sie nicht getan, sondern ihm aufgrund von Vergangenheitswerten, die fünf bis neun Jahre zurückgelegen hätten, ein hypothetisches Einkommen von CHF 7‘722.00 angerechnet und erwähnt, eine tiefere Ansetzung des Verdienstes rechtfertige sich nicht, ansonsten sich die Frage stelle, ob der Berufungskläger seine Arbeitskraft nicht im Rahmen einer Anstellung zur Verfügung stellen müsste (act. B 1, S. 9). Er habe die O. GmbH im Frühjahr 2001 gegründet, sei also seit 18 Jahren faktisch selbständig erwerbend und werde demnächst 55 Jahre alt. Er sei auch vorwiegend in Z. tätig gewesen.