Er sei deshalb gezwungen, von der „Hand in den Mund“ zu leben. Schliesslich habe die Scheidung ihn persönlich belastet und er sei in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Die finanzielle Situation drücke zudem auf die Arbeitsmotivation. Im Zeitpunkt des Urteils hätte die Vorinstanz auf die Jahresrechnungen der M. GmbH 2015, 2016 und 2017 abstellen müssen (act. B 1, S. 8).