Seite 31 gegangen sei - Unterhaltsbeiträge von rund CHF 4‘000.00 geleistet. Als er das nicht mehr gekonnt habe, habe die Berufungsbeklagte ihn betrieben. Dies wirke auf Kunden abschreckend. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage habe er keine grösseren Aufträge mehr annehmen können, weil bei diesen zuerst Voraufwand betrieben werden müsse, was er sich nicht habe leisten können. Ein Bankkredit sei nicht erhältlich gewesen. Er sei deshalb gezwungen, von der „Hand in den Mund“ zu leben.