Die Ermittlung des Einkommens eines faktisch Selbständigen sei unter Umständen schwierig. Es werde deshalb auf den Durchschnitt der Einkommen der letzten drei bis fünf Jahre abgestellt. Ein Abstellen auf die Jahre 2009 bis 2013 sei hingegen nicht zulässig. Es sei nicht das Verschulden des Berufungsklägers, dass die Ehescheidung nach der Klage vom 14. September 2015 erst am 27. August 2018 erfolgt sei. Die Erklärung für seinen Einkommensrückgang sei aufgrund der Akten klar (act. B 1, S. 7 f.): Die Berufungsbeklagte sei in Z. mehr verankert und habe mit einem Pensum von 10 % Aufträge für die O. GmbH akquiriert.