Der Berufungskläger habe in den Jahren 2012, 2013 und 2014 ein Einkommen von CHF 84‘000.00 brutto bezogen; zuvor und ab 2015 habe er es auf CHF 60‘000.00 festgelegt (act. B 1, S. 7). Der Betriebsertrag habe stets geschwankt. Das Einkommen sei nach der Trennung nicht derart rückläufig gewesen, wie die Vorinstanz meine, insbesondere wenn man berücksichtige, dass die Gewinne 2012 und 2013 eine Folge der Erkrankung seines Berufskollegen gewesen seien und er ein überdurchschnittliches Arbeitspensum geleistet habe. Die Ermittlung des Einkommens eines faktisch Selbständigen sei unter Umständen schwierig.