2.4.2 Vorbringen des Berufungsklägers Diesen Ausführungen liess der Berufungskläger in der Berufungsschrift hauptsächlich entgegenhalten (act. B 1, S. 6), die Behauptung, er habe die M. GmbH gegründet, um sein Einkommen zu verschleiern, treffe nicht zu; die ihm unterstellten Handlungen hätte er auch im Rahmen der O. GmbH abwickeln können. Allein auf die Tatsache hin, dass er sein Einkommen als faktisch Selbständiger beeinflussen könne, sei der Verlust der O. GmbH 2014 nicht berücksichtigt worden. Das sehr gute Jahresergebnis 2013 rühre daher, dass er aufgrund einer Erkrankung eines Berufskollegen überdurchschnittlich viel gearbeitet habe.