2.4.1 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 3 E. 6.4.1, S. 18 f.), der Berufungskläger habe nach der Trennung die M. GmbH gegründet und die O. GmbH stillgelegt. Er sei faktisch selbständig erwerbend und könne alleine die unternehmerischen Entscheide der M. GmbH fällen und namentlich sein Einkommen stark beeinflussen, weil er Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sei. Aufgrund des auffälligen Einkommensrückgangs nach der Trennung rechtfertige es sich, auf die Jahre vor der Trennung, d.h. 2009 bis 2013, abzustellen und dem Berufungskläger ein Einkommen in derselben Höhe zuzumuten.