Vor dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden liess A. dann in der Klagebegründung vom 1. Juni 2017 den Antrag stellen, von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen sei gänzlich Umgang zu nehmen (act. B 4/46, S. 2) und er hält an diesem Antrag bis heute unverändert fest. Ausführungen zum Einkommen während der Übergangsfrist erübrigen sich damit. 2.3.7 Zwischenfazit Leistungsfähigkeit Berufungsbeklagte Nach dem Gesagten hält das Obergericht eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 50 % mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘000.00 per Rechtskraft dieses Urteils für zumutbar. 2.4 Leistungsfähigkeit von A.