Seite 29 CHF 1‘693.00 zuzusprechen (vgl. auch E. 2.5 und 2.7). Dies erscheint insbesondere auch vor dem Hintergrund als angemessen, als die Berufungsbeklagte seit dem Rechtsmittelverfahren betreffend Eheschutzmassnahmen vor dem Kantonsgericht Z. im Jahr 2016 wusste, dass der Berufungskläger nicht (mehr) gewillt war, in Zukunft für ihren vollen Unterhalt aufzukommen (vgl. Urteil der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Z. als Einzelrichterin vom 25. Oktober 2016, S. 6). Vor dem Kantonsgericht