Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesgericht ca. Ende August 2020). Nach Auffassung des Obergerichts erscheint es daher als gerechtfertigt, B. zum Zweck der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit keine Übergangsfrist mehr zuzugestehen, sondern ihr ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides direkt einen Unterhaltsbeitrag von