Übergangsfrist Das Kantonsgericht hat der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils während einer Übergangsfrist von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘137.00 und anschliessend bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter bzw. längstens bis zum Eintritt des Berufungsklägers ins AHV-Alter einen solchen von CHF 1‘693.00 zugesprochen (act. B 3 E. 6.5, S. 22 f.). Die schriftliche Ausfertigung des Entscheides wurde am 21. Dezember 2018 verschickt und ist den Parteien am 22. bzw. 24. Dezember 2018 zugegangen (act. B 4/119 und B 4/120). In Berücksichtigung der Gerichtsferien an Weihnachten (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit.